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Gründungsprüfung


Ein Beitrag von Hans-Hilmar Bühler, DGRV-Grundsatzabteilung


Genossenschaften gelten als solide und insolvenzfeste Unternehmen. Dazu trägt auch die gesetzlich verpflichtende Begutachtung von Gründungsvorhaben bei.

Außerhalb des DGRV-Verbunds haben einige sogenannte Kapitalanlagegenossenschaften mit unzulässigen Geschäftsmodellen einen erheblichen Vermögensschaden bei den betroffenen Mitgliedern und einen Imageverlust für die Rechtsform verursacht.

Seither hat der Gesetzgeber verschiedene Reformideen zur Diskussion gestellt. Überlegungen gehen dahin, die Gründungsprüfung in die externen Qualitätskontrollen der Prüfungsverbände nach §§ 63e ff GenG einzubeziehen. Was harmlos klingt, würde den Verwaltungsaufwand und damit die Gründungskosten erheblich erhöhen. Auch die Wirksamkeit der Maßnahme gegen die zumeist erst Jahre später auftretenden Betrugsfälle ist fraglich, denn die bisherige Gründungsbegutachtung sorgt für den bestmöglichen Schutz der Mitglieder und die Solidität der Rechtsform. Ausnahmen bestätigen hier eben nicht die Regel.

Um den Schutzmechanismus einer Gründungsprüfung zu verdeutlichen, werden dessen Kernelemente nachfolgend vorgestellt.

Rechtliche Grundlagen


Jede neu gegründete Genossenschaft benötigt für die Eintragung ins Genossenschaftsregister u. a. ein Gründungsgutachten sowie eine Bescheinigung, wonach der Beitritt der Genossenschaft zum Prüfungsverband zugelassen ist (§ 11 GenG). Die Gründungsprüfer der Genossenschaftsverbände beurteilen die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse bei der werdenden Genossenschaft. Dabei durchleuchten sie das Gründungskonzept nach rechtlichen, wirtschaftlichen, persönlichen, organisatorischen und steuerlichen Gesichtspunkten. Neben der Satzung, den Planungsrechnungen und weiteren Unterlagen ist die persönliche Eignung der künftigen Vorstände und Aufsichtsräte besonders wichtig. Auch die Verhältnisse der Gründungsmitglieder sind Teil der Gründungsprüfung.

Das Gründungsgutachten fasst das Prüfungsergebnis mit der Feststellung zusammen, ob eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist. Das Registergericht berücksichtigt diese gutachtliche Äußerung über die voraussichtliche „Lebensfähigkeit“ der Genossenschaft bei seiner Entscheidung über die Registereintragung (§ 11a GenG). Erst mit der Eintragung erlangt die Genossenschaft ihre Rechtsfähigkeit.

Grundsätzlich gilt: Jede Genossenschaftsgründung ist eine unternehmerische Herausforderung, die mit Risiken verbunden ist und auch scheitern kann. Ein positives Gründungsgutachten stellt weder eine Erfolgsgarantie für die neue Geschäftsidee dar noch bürgt es für ein risikoarmes Geschäftsmodell. Vielmehr dient die Einschätzung der Verbandsexperten dem Schutz der Mitglieder und des Rechtsverkehrs.

Mängel aufdecken und Tipps geben


Es werden rechtliche Gestaltungsfehler, nicht tragfähige Konzepte und Planungen, organisatorische oder personelle Mängel sowie absehbare finanzielle Engpässe aufgedeckt und mit den Initiatoren besprochen. Zumeist nehmen die Gründer die Empfehlungen dankbar an, selbst wenn am Ende die Erkenntnis steht, das Vorhaben doch besser aufzugeben. Die Grenze zu einer unseriösen Gründung ist überschritten, wenn erhebliche Mängel von den Initiatoren wissentlich in Kauf genommen oder sogar falsche Tatsachen und Absichten vorgetäuscht werden.

Im Erstberatungsgespräch mit dem Prüfungsverband stellen die Initiatoren ihre Ideen und Konzepte dar, insbesondere das Gründungsmotiv und die Kooperationsidee. Meist zeigt sich bereits hier, ob „ein Schuh“ daraus wird, d.h. ob die genossenschaftliche Rechtsform zur Geschäftsidee passt. Wesentliche Fragen sind hierbei: Zielt das Vorhaben auf eine wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Förderung der künftigen Mitglieder? Wird also ein genossenschaftlicher Förderzweck nach § 1 GenG angestrebt? Oder überwiegt der Wunsch nach einer Kapitalrendite, Steuerersparnis oder staatlichen Förderprämie? Welche Motive und Erfahrungen bringen die Genossenschaftsgründer mit? Wird eine gleichberechtigte Kooperation angestrebt oder nur das gute Renommee der Rechtsform für zweckfremde Geschäfte ausgenutzt?

Die vertiefte Gründungsprüfung durchleuchtet eine Vielzahl an Unterlagen und Auskünften der Gründer. Zu berücksichtigen sind die Anforderungen der Rechtsform insbesondere hinsichtlich der formalen Satzungsinhalte, des Vorliegens eines genossenschaftlichen Förderzwecks sowie der notwendigen Handlungsschritte zur ordnungsgemäßen Errichtung der Genossenschaft und der Bestellung der Organe. Die rechtliche Gestaltung kristallisiert den Kern der späteren Genossenschaft und wird deshalb hinterfragt: Welchen Zweck und Gegenstand verfolgt der gemeinschaftliche Geschäftsbetrieb, worin bestehen konkret die Förderleistungen für die Mitglieder, wie werden die Mitsprache der Mitglieder und die Kontrolle des Aufsichtsrats ausgestaltet, welche rechtliche und organisatorische Struktur sowie finanzielle Ausstattung ist zweckmäßig und angemessen zur Erreichung der Unternehmensziele?

Trotz Gestaltungsvielfalt ist nicht alles erlaubt


Die genossenschaftliche Rechtsform bietet eine große Gestaltungsfreiheit, d. h. gemeinsam können individuelle Regelungen in der Satzung festgelegt werden. Dennoch können Zweifel an der Zulässigkeit des Geschäftsmodells auftreten, beispielsweise weil kaum Fördergeschäfte mit den Mitgliedern vorgesehen sind, oder weil nur die Gründer als ordentliche Mitglieder beitreten, ansonsten aber nur investierende Mitglieder ohne Stimmrechte vorgesehen sind, oder weil kritische Geschäfte mit den Gründern nahestehenden Firmen oder Personen geplant sind oder weil operative Tätigkeiten an fremde Dritte oder an Tochterunternehmen – ohne ausreichende Einflussmöglichkeiten der Genossenschaft – ausgelagert werden sollen.

Neben den rechtlichen Fragen sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf eine mögliche Gefährdung der Mitglieder oder Gläubiger hin zu prüfen. Für die Beurteilung der fachlichen Eignung der Organmitglieder und weiterer Vertragspartner der Genossenschaft muss man die Art und Komplexität der Geschäftstätigkeit näher in den Blick nehmen. Hier können fundierte Zweifel über die fachliche Kompetenz oder die Unabhängigkeit von geschäftsfremden Interessen bestehen. Im Rahmen einer Gründungsprüfung werden üblicherweise auch die Lebensläufe der Organmitglieder angefordert, in Einzelfällen auch Zuverlässigkeitserklärungen oder polizeiliche Führungszeugnisse.

Ein weites Feld eröffnet die gründliche Prüfung des wirtschaftlichen Gründungskonzepts, also der Planungsrechnungen auf Basis mehrjähriger Prognosen und der sich daraus ergebenden Kapital-, Liquiditäts- und Ertragsverhältnisse. Empfohlen wird eine mindestens dreijährige Wirtschafts-, Finanz- und Erfolgsplanung. Sie sollte im Einklang mit dem Gründungskonzept stehen und auf plausiblen Prämissen über die erwarteten Absatz- und Umsatzzahlen, das nötige Mitgliederwachstum und die erforderlichen Finanzmittel der Genossenschaft beruhen.

Mit der Überprüfung der zuvor benannten Bereiche können die Prüfer sehr gut einschätzen, ob das Gründungskonzept langfristig tragfähig und praktisch umsetzbar ist. Eine mögliche negative Beurteilung schützt die Initiatoren vor Fehlentscheidungen und bewahrt die Mitglieder und Geschäftspartner vor späteren Vermögensschäden.

Die Statistik zeigt, dass Genossenschaften kaum von Insolvenzen betroffen sind und die anfangs benannten Betrugsfälle nur wenige Ausnahmen sind. Da die Gründungsinitiativen viele hilfreiche Hinweise von den Genossenschaftsverbänden erhalten, bewerten die meisten Gründer die Gründungsprüfung im Nachhinein auch als positiv: Es kostet Zeit, Mühe und Geld, aber es lohnt sich für einen soliden Start des Gemeinschaftsprojekts.

Vor diesem Hintergrund verspricht die eingangs zitierte Überlegung einer stichprobenweise vorzunehmenden Qualitätssicherung aller Gründungsprüfungen keinen geeigneten Schutz vor späteren Betrugsfällen. Die bestehenden Schutzmechanismen von Neugründungen haben sich bewährt, weshalb zusätzliche Bürokratie ein unnötiges Gründungshemmnis wäre.

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