Newsroom / PerspektivePraxis / Recht & Steuern

Kontrolle und Aufsicht im Genossenschaftswesen


Ein Beitrag von Jan Holthaus, Rechtsanwalt und Syndikusrechtsanwalt, Abteilungsleiter Recht Beratung beim DGRV, für unser Fachmagazin PerspektivePraxis.


Das Genossenschaftswesen bietet umfassende Kontrollinstanzen. Diese reichen von den Gremien innerhalb der Genossenschaft über die Satzung bis hin zur Prüfung durch den Prüfungsverband. Doch durch vereinzelte Fälle von Insolvenzen und Betrug wird derzeit in der Politik diskutiert, ob die bestehenden Kontrollinstanzen reichen oder durch verschärfte Anforderungen und staatliche Aufsicht nachgebessert werden muss. Wir widmen uns der Frage, ob die bestehende Kontrolle ergänzt werden sollte.

Vereinfachte Prüfung


Die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft (eG) gilt als beson­ders vertrauenswürdig. Grund hier­für sind u. a. die Prüfung der wirt­schaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfts­führung durch den zuständigen Prüfungsverband. Dies erlaubt der eG Erleichterungen bei der Herein­nahme von Geldern der Mitglie­der. Diese Erleichterungen machen die Unternehmensform leider auch attraktiv für genossenschaftsfer­ne Vorhaben. Einzelfälle, in denen die eG als Organisationsform zum Betrug missbraucht wurde, sind in letzter Zeit publik geworden. Das Insolvenzverfahren über das Vermö­gen der Wohnungsgenossenschaft EVENTUS eG aus Stuttgart ist ein prominenter Fall. Diese Einzelfälle führen in Politik und Gesellschaft vermehrt zum Ruf nach mehr Kon­trolle und Aufsicht.

Im Kontrast dazu wurde am 17. Juni 2017 durch das Gesetz zum Büro­kratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften (GenG­Novelle 2017) die verein­fachte Prüfung als Teil des genos­senschaftlichen Prüfungssystems eingeführt. Der Ruf nach mehr Kon­trolle einerseits und der Wunsch nach einer vereinfachten Prüfung andererseits bilden das Spannungs­feld der derzeitigen Diskussion. Im Folgenden werden die bestehenden Kontrollmechanismen sowohl der staatlichen Instanzen als auch der genossenschaftlichen Prüfungsver­bände aufgezeigt.

Welche Rolle spielen staatliche Instanzen?


Auf Antrag der obersten Landesbe­hörde, in deren Gebiet die eG ihren Sitz hat, kann eine eG durch Land­gerichtsurteil aufgelöst werden, wenn sich ihr Zweck nicht auf die Förderung der Mitglieder richtet. Neben der obersten Landesbehörde kann auch die Bundesanstalt für Fi­nanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingreifen, wenn sich aus dem Prü­fungsbericht des Prüfungsverbands Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die geprüfte eG keinen zulässigen Förderzweck verfolgt, sondern ihr Vermögen gemäß einer festge­legten Anlagestrategie investiert, so dass ein Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs vorliegen könnte. Zur Erfüllung ih­rer Aufgaben kann die BaFin u. a. Auflagen erlassen oder auch Straf­ und Bußgeldvorschriften durchset­zen. Grundsätzlich gilt aber, dass der Förderzweck eine für ein Invest­mentvermögen typische Anlagestra­tegie ausschließt.

Von Maßnahmen gegen die eG sind Maßnahmen gegen den zuständi­gen Prüfungsverband zu trennen. Die oberste Landesbehörde, in de­ren Gebiet der Prüfungsverband sei­nen Sitz hat, führt die Staatsaufsicht über den Verband. Diese Behörde kann die erforderlichen Maßnah­men ergreifen, um sicherzustellen, dass der Verband die ihm nach Ge­nossenschaftsgesetz obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Die behördlichen Maßnahmen rei­chen von der Auskunft über die Erfüllung der Aufgaben bis hin zur Untersuchung konkreter Fälle. Die Staatsaufsicht kann vom Verband regelmäßige Berichte nach festge­legten Kriterien sowie die Einsicht in Prüfungsberichte verlangen oder an der Mitgliederversammlung des Verbands teilnehmen.

Wer überwacht die Einhaltung des Förderzwecks?


Die Überwachung der Einhaltung des Förderzwecks obliegt dem je­weils zuständigen genossenschaft­lichen Prüfungsverband. Die Kon­trolle durch den Prüfungsverband erfolgt bei der Gründung der eG sowie bei der regelmäßig stattfin­denden Pflichtprüfung. Der Förder­zweck wird in § 1 Abs. 1 GenG als Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft der Genossenschaftsmitglieder oder deren sozialer oder kultureller Belange durch gemein­samen Geschäftsbetrieb bestimmt. Er kann je nach Unternehmensbe­reich ganz unterschiedlicher Natur sein und wird in der Satzung der eG festgelegt. Die Pflichtmitgliedschaft in einem Prüfungsverband gewähr­leistet die regelmäßige Überprüfung des Förderzwecks jeder eG.

Der Prüfer betreut die eG über einen langen Zeitraum. Dennoch ist die Pflichtprüfung nicht auf die Aufde­ckung von unseriösem Geschäftsge­baren ausgerichtet. Falls der Prüfer Indizien für Förderzweckverstöße der eG feststellt, kann er im Fall der Gründungsprüfung ein positives Gründungsgutachten verweigern und im Fall einer bestehenden eG bei dauerhaften Verstößen den Aus­schluss aus dem Prüfungsverband veranlassen.

Fazit


Die bestehenden Mechanismen der Kontrolle und Aufsicht der eG sind bereits jetzt engmaschig. Die Kon­trolle der staatlichen Instanzen und die der genossenschaftlichen Prü­fungsverbände greifen nahtlos in­einander. Es reicht daher aus, das gesetzliche Instrumentarium auszu­schöpfen; erweitert werden muss es nicht.

Folgende Artikel unseres Fachmagazins PerspektivePraxis könnten Sie auch interessieren:


Recht & Steuern

Digitaler Aufbruch in der Betriebsprüfung | Teil II:

Wie verhalten während der Durchführung?

Mehr
Recht & Steuern

Digitalisierung bei Genossenschaften

Geht es nun der Schriftform an den Kragen?

Mehr
Recht & Steuern

Bitte ein Bot – Genossenschaftsbeitritt per Roboter?

Zulassungsverfahren per Robotic Process Automation

Mehr