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Made to measure


Ein Beitrag von RA Jan Holthaus, Leiter Abteilung Recht beim DGRV

Der Satzungsgenerator des DGRV


Auf der neu gestalteten Online-Plattform www.genossenschaften.de gibt es viel Neues zu entdecken – unter anderem den Satzungsgenerator des DGRV. Nach erfolgreicher Registrierung auf der Website steht er Gründungsinteressierten zur Verfügung, um diese bei ihrem Gründungsvorhaben noch besser zu unterstützen. Die Satzung einer Genossenschaft ist neben dem Genossenschaftsgesetz (GenG) die wichtigste (Rechts-)Grundlage für das Wirken der Genossenschaft (vgl. § 18 § 1 GenG). Deshalb sollte die Satzung von Beginn an zur Geschäftsidee der Genossenschaft und ihren Mitgliedern passen – im besten Fall wie ein Anzug nach Maß, eben made to measure.

Was ist der Satzungsgenerator?


Der Satzungsgenerator ist eine webbasierte Anwendung, mit der sich ein Entwurf für eine Satzung generieren/schneidern lässt, der vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung (siehe nachfolgend) von allen dem DGRV angeschlossenen Prüfungsverbänden anerkannt wird. Federführend entwickelt wurde er vom DGRV Arbeitskreis Neue Genossenschaften mit dem Ziel, Gründungsinteressierten und Gründungsberaterinnen und -beratern Zeit und Mühe bei den Vorbereitungsarbeiten zu sparen.

Erreicht wird dies dadurch, dass schon von Beginn an der richtige Satzungstext ausgewählt oder bildlich gesprochen, der richtige Stoff für den Satzungszuschnitt gewählt wird. Das Heraussuchen einer existierenden Satzung, die dann durch die Gründungsinteressierten nach den eigenen Vorstellungen umformuliert wird, sollte damit der Vergangenheit angehören. Dies ist deshalb so wichtig, weil das GenG einen Mindestinhalt (vgl. §§ 6 ff. GenG) vorgibt beziehungsweise im GenG sogenannte Satzungsstrenge herrscht, also von den Bestimmungen des GenG nur insoweit abgewichen werden darf, wie dies im GenG ausdrücklich für zulässig erklärt wird (§ 18 Satz 2 GenG). Eine Satzung, die diesen Anforderungen nicht genügt, wird im schlimmsten Fall dazu führen, dass die Eintragung der Genossenschaft abgelehnt wird (vgl. § 11a Ab§ 3 GenG).

Wie funktioniert der Satzungsgenerator?


Als Grundlage dienen die über viele Jahre etablierten Mustersatzungsregelungen der einzelnen genossenschaftlichen Sparten, die über den DGRV koordiniert, gepflegt und weiterentwickelt werden. Damit existiert fortan eine „DGRV-Gründungssatzung“ mit der sichergestellt wird, dass der Grundzuschnitt passt, in dem diese Satzung regelmäßig aktualisiert wird.

Da Gründungsvorhaben – vergleichbar mit der menschlichen Anatomie – von ganz unterschiedlicher Statur sind, bedarf die Mustersatzung Anpassungen, insbesondere weil sie schon in ihrer Ausgangsversion verschiedene Auswahlmöglichkeiten bietet, wie zum Beispiel die Zulassung von investierenden Mitgliedern. Bei diesen Auswahlmöglichkeiten setzt der Satzungsgenerator an. Entweder dadurch, dass Freifelder zur individuellen Befüllung vorgesehen sind, oder dass eine Auswahlanhand von Dropdown-Listen erfolgt. Der Satzungsgenerator enthält hierzu kurze Erklärungen. Durch die Auswahl von bestimmten Satzungsregelungen in den Dropdown-Listen werden nur widerspruchsfreie Eingaben ermöglicht, was die nachträgliche Prüfung durch den zuständigen Prüfungsverband erleichtert, weil dieser eine Satzung, die aus dem Satzungsgenerator stammt, nicht noch einmal in seiner Gesamtheit überprüfen muss, sondern sich auf den (nachträglichen) individuellen Anpassungsbedarf beschränken kann. Im besten Fall wird der Satzungsgenerator gemeinsam mit der zuständigen Gründungsberatung bedient. In jedem Fall trägt der Satzungsgenerator dazu bei, dass der Gründungsaufwand reduziert wird. Denn anders als zum Beispiel im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) (Anlage 1 und 2) gibt es im GenG kein gesetzliches Satzungsmuster für eine Genossenschaftsgründung.

Nachdem alle Freitextfelder ausgefüllt und alle Auswahlmöglichkeiten angeklickt worden sind, wird ein fertiger Satzungsentwurf generiert, der als PDF-Dokument für die weiteren Schritte des Gründungsvorhabens genutzt werden kann.

Optimal vorbereitet ins Gründungsgespräch


Der Satzungsgenerator ist keine künstliche Intelligenz (KI), die durch Beantwortung von zuvor festgelegten Fragen, eine vollmaßgeschneiderte Satzung erstellt. Dies rechtssicher zu gewährleisten, dürfte aktuell – wenn überhaupt – nur mit unvertretbarem Programmieraufwand möglich sein. Folglich ist die Satzung aus dem Generator nicht mehr und nicht weniger als eine gute Basis für die abschließende individuelle Beratung durch den jeweils zuständigen Regionalverband. Hier wird im Anschluss an die Erstellung durch den Satzungsgenerator geprüft, ob alle Eingaben, insbesondere in den Freitextfeldern, rechtlich zulässig sind oder es wird Vollmaß genommen und die Satzung an die ganz individuellen und spezifischen Wünsche der Gründerinnen und Gründer weiter angepasst. Ohne diese zusätzliche Absicherung geht es nicht, weil der Satzungsgenerator nur ein technisches Hilfsmittel und die Satzung auch Gegenstand der Gründungsprüfung durch den zuständigen genossenschaftlichen Prüfungsverband ist.

Ausblick: Mit optimierten Prozessen menschlicher Expertise den Weg ebnen


Die Gründungsberatung und die Gewährleistung einer rechtssicheren Satzung werden auch in naher Zukunft nicht ohne menschliche Expertise auskommen. Trotzdem ist die neue Internetseite www.genossenschaften.de mit dem Satzungsgenerator ein sehr gutes Beispiel dafür, wie durch technische Unterstützung eine nützliche Lösung für die Praxis angeboten werden kann, ebenso wie für ein perfektes Zusammenspiel zwischen dem DGRV und seinen Mitgliedsverbänden.

 

Zum Satzungsgenerator >

 

 

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