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Neuerungen bei der Besteuerung von Firmen- und Geschäftswagen


Ein Beitrag von StB FBIStR Michael Schlang, LL.M., Abteilungsleiter DGRV-Steuerabteilung


Im Jahr 2020 hat der Gesetzgeber durch unterschiedliche Maßnahmen versucht, die Auswirkungen der Covid19­ Pan­demie abzumildern. Hervorzuheben ist hier insbesondere die durch das Zweite Corona­Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020 eingeführte, befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze auf 16 Prozent bzw. 5 Prozent bis zum 31. Dezember 2020. Die Gesetzgebung der letzten Monate wirkt sich jedoch auch auf die steuerliche Beurteilung von betriebli­chen Fahrzeugen aus.

Mit dem zweiten Corona-­Steuerhilfe­gesetz hat der Gesetzgeber z. B. die degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wiederbelebt. Zuletzt konnte sie im Jahr 2010 in Anspruch genommen werden und war damit fast zehn Jahre lang nicht mehr möglich.

Zugleich ist die seitens der Bundesre­gierung geförderte Transformation vom Verbrennungsmotor zur Elektromobilität nach wie vor in vollem Gange. Bereits vor dem Zweiten Corona­Steuerhilfe­ gesetz und den weiteren Maßnahmen des Bundes im Konjunkturpaket zur Überwindung der wirtschaftlichen Fol­gen der Corona­-Pandemie gab es steu­erliche Anreize für den Umstieg auf die Elektromobilität.

Im Folgenden sollen einige Auswirkun­ gen der aktuellen gesetzgeberischen Maßnahmen beleuchtet werden.

Ein Exkurs vorweg: Die Begriffe Firmen­ wagen und Geschäftswagen werden in der Praxis oftmals synonym verwendet. Steuerrechtlich wird ein Firmenwagen regelmäßig Arbeitnehmern zur dienst­ lichen (und in der Regel auch privaten) Nutzung zur Verfügung gestellt, wohin­ gegen der Geschäftswagen begrifflich dem selbstständigen Unternehmer zuzu­ ordnen ist. Die folgenden Änderungen gelten sowohl für Firmen­ wie auch für Geschäftswagen.

Umsatzsteuerliche Auswirkungen


Für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 war darauf zu ach­ ten, die Umsatzsteuer nicht mit 19 Pro­ zent, sondern mit den temporären 16 Prozent aus dem geldwerten Vorteil herauszurechnen, sodass der Nettowert des geldwerten Vorteils für diesen Zeit­ raum erhöht wurde. Wichtig hierbei: Der geldwerte Vorteil insgesamt blieb der Höhe nach unverändert. Seit 1. Januar 2021 sinkt der Nettoanteil des geldwer­ten Vorteils wieder. Für den Nutzer des Fahrzeugs ergeben sich hieraus letztlich keine Auswirkungen.

Bei der Pauschalermittlung des geldwer­ ten Vorteils ist als Bemessungsgrundlage der Bruttolistenpreis des Neufahrzeuges heranzuziehen. Wurde das Fahrzeug im zweiten Halbjahr 2020 erstmalig zuge­ lassen, dann fiel der geldwerte Vorteil im Vergleich zu einer Anschaffung im ers­ ten Halbjahr 2020 niedriger aus. Dabei wird unterstellt, dass der Hersteller die unverbindliche Preisempfehlung auf­ grund der Steuersatzsenkung ebenfalls gemindert und den Vorteil somit an den Käufer weitergegeben hat. Dieser Vorteil wird sich über die gesamte Nutzungs­ dauer des Fahrzeugs positiv auswirken und war nicht nur auf das zweite Halb­ jahr 2020 begrenzt. Daher bedarf es im Jahr 2021 keiner Neuermittlung des geldwerten Vorteils für die Jahre 2021 und Folgejahre.

Degressive AfA


Die degressive AfA findet sich – wie in der Vergangenheit – in § 7 Absatz 2 EStG wieder. Sie beträgt das Zwei­ einhalbfache der linearen AfA, jedoch höchstens 25 Prozent. Die degressive AfA kann wahlweise statt der linearen AfA in Anspruch genommen werden. Da sich die degressive AfA immer auf den Restbuchwert des Wirtschaftsguts bezieht, kann der Restbuchwert über die Nutzungsdauer nicht bis auf 0 EUR absinken. So ist nach einer gewissen Zeit der degressiven Abschreibung zur line­ aren Abschreibung zu wechseln. Auf­ grund der Bezugnahme zu Wirtschafts­ gütern des Anlagevermögens scheidet eine Anwendung der Methode für Über­ schusseinkünfte, wie z. B. für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus.

Die neue degressive AfA ist jedoch von vorneherein begrenzt. Sie wird für die­ jenigen Wirtschaftsgüter gewährt, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft oder hergestellt werden. Zu den begünstigten Wirtschaftsgütern gehören auch Firmen­wagen.

Im Vergleich zur bisherigen linearen AfA ergeben sich bei der Anwendung der degressiven AfA in den ersten Jahren steuerliche Vorteile. Sie wirkt sich vor allem bei einer kürzeren Regel­AfA bis einschließlich 10 Jahre aus, z. B. bei Maschinen, aber auch bei Fahrzeugen für den betrieblichen Fuhrpark. Bei einer 10­jährigen Regelnutzungsdauer wird die maximal mögliche Abschreibung von 25 Prozent im ersten Jahr erreicht (10  Jahre Nutzungsdauer führen zu einer Regel­AfA von 10 Prozent x 2,5 = 25 Prozent).

Die Wiedereinführung der degressiven AfA ist in der aktuellen Zeit sinnvoll, um die Unternehmen kurzfristig zu entlas­ ten und wirkt sich insgesamt investiti­onsfördernd aus.

Elektro- und Hybridfahrzeuge


Seit dem Jahr 2019 besteht für die ertragsteuerliche Firmenwagenbesteu­ erung eine Sonderregelung, die es ermöglicht, die private Nutzung betrieb­ licher Elektro­ und Hybridfahrzeuge monatlich mit einer Pauschalbesteue­ rung von lediglich einem Prozent des halbierten, inländischen Bruttolistenprei­ ses zu ermitteln und zu versteuern. Dafür ist es zurzeit erforderlich, dass die CO2­Emission höchstens 50 g/km oder die Reichweite bei ausschließli­ cher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 60 Kilometer beträgt. Diese Regelung gilt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31.  Dezember 2024. Danach wird die Mindestreichweite auf 80 Kilometer erhöht (zeitlich begrenzt vom 1.  Januar 2025 bis 31. Dezember 2030).

Zudem wurde durch das Jahressteuer­ gesetz 2019 ab dem 1. Januar 2020 die Möglichkeit geschaffen, die Privatnut­ zung eines vollelektrischen Fahrzeugs lediglich mit einem Viertel des Bruttolis­ tenpreises zu versteuern, wenn der Brut­ tolistenpreis bis zu 40.000 EUR beträgt und das Fahrzeug zu mehr als der Hälfte betrieblich genutzt wird. Diese Grenze im Bruttolistenpreis wurde durch das Zweite Corona­Steuerhilfegesetz rück­ wirkend ab dem 1. Januar 2020 nun­ mehr auf 60.000 EUR erhöht (befristet bis zum 31. Dezember 2030). Somit gelangen auch hochpreisige Elektrofahr­ zeuge in den Genuss der Förderung. Für Arbeitgeber lohnt sich erneut ein prüfender Blick auf die Elektromobili­ tät. Als „Innovationsprämie“ hat der Bund seinen Anteil am seit 2016 beste­ henden Umweltbonus – befristet bis 31.  Dezember 2021 – erhöht. Die För­ derung des Bundes beim Kauf eines rein elektrischen Fahrzeugs bis 40.000 EUR Nettolistenpreis steigt damit z. B. von 3.000  EUR auf 6.000 EUR. Hinzu kommt die Herstellerprämie von bis zu 3.000 EUR. Zudem ist die Kfz­Steuer seit diesem Jahr stärker an den CO2­ Emissionen ausgerichtet, womit saubere Autos begünstigt werden.

Förderung des Ladestroms


Begünstigungen werden auch für das Aufladen von Elektro­ oder Hybridfahr­zeugen gewährt. Hierbei ist zwischen der Aufladung im Betrieb, dem Ladevor­gang zu Hause beim Arbeitnehmer und der Übereignung einer Ladevorrichtung zu differenzieren.

§ 3 Nr. 46 EStG stellt vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das Aufladen eines Elektro­ oder Hybridelektrofahrzeugs im Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen sowie die zeitliche Über­lassung betrieblicher Ladevorrichtungen zur privaten Nutzung steuerfrei. Als Ladevorrichtung gelten dabei die Infra­ struktur des Ladegeräts sowie etwaiges Zubehör und für die Ladevorrichtung erbrachte Dienstleistungen wie Aufbau, Installation und Inbetriebnahme sowie Wartung der Ladevorrichtung. Gemäß § 52 Abs. 4 S. 14 EStG gilt diese Regelung bis zum 31. Dezember 2030. Erfor­derlich für die Steuerbefreiung ist, dass das Aufladen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erlaubt wird.

Soweit der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Ladevorrich­ tungen für Elektro­ oder Hybridelektro­ fahrzeuge an Arbeitnehmer übereignet, bezuschusst oder deren Kosten nach­ träglich vollständig übernimmt, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent erhe­ ben. Auch diese Begünstigung kann bis zum 31. Dezember 2030 gewährt werden.

Aus Sicht des Arbeitnehmers ist hier­ bei die Nutzung betrieblicher Ladeinf­rastruktur grundsätzlich zu bevorzugen, da diese steuerfrei genutzt werden kann.

Fazit


In den neueren Belastungsvergleichen zeigt sich, dass die Umstellung eines Unternehmens auf die Elektromobilität mit Kosten für die Anfangsinvestitionen verbunden ist. Wurden diese jedoch geleistet, können aufgrund eines noch­ mals erweiterten Umweltbonus und der vielfältigen Steuererleichterungen nicht unerhebliche, steuerliche Effekte erzielt werden. Insbesondere durch die Erweiterung der Förderung im Rahmen aktueller Konjunkturmaßnahmen und sinkende Fahrzeugpreise verschiebt sich das Bild derzeit – anders als noch vor einem Jahr – in Richtung Elektromobi­lität. Mittlerweile zeigt sich, dass Elek­tro­ und Hybridfahrzeuge sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer eine günstige Alternative zum konven­ tionellen Antrieb sein können.

Allerdings hat die Covid19­Pandemie dazu beigetragen, dass zunehmend dienstlich veranlasste Reisetätigkeiten sowie tägliche wiederkehrende Arbeits­ wege entfallen. An die Stelle von Prä­senzterminen tritt die digitale Kommu­nikation. Der Arbeitsplatz wird – sofern möglich – immer mobiler und verlagert sich zunehmend ins private Heim. Das könnte auch ein langfristiger Trend wer­ den. Insoweit ist fraglich, ob sich dieser mittelbare Effekt der Covid19­ Pande­mie verstärkt auf die Besteuerung der Geschäfts­-und Firmenwagenüberlas­sung auswirken wird. Hierbei ist zu wün­schen, dass die Finanzverwaltung die derzeit sehr besonderen Bedingungen der Arbeitswelt berücksichtigen wird.

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