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Sieben Forderungen zur Energiepolitik


Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften hat im Vorfeld der Bundestagswahl sieben Forderungen zur Energiepolitik aufgestellt.

23. Februar 2021


Die 835 beim DGRV organisierten Energiegenossenschaften leisten einen wichtigen Beitrag für die Akzeptanz und aktive Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an der Energiewende. Über 200.000 Menschen engagieren sich in genossenschaftlichen Energieprojekten.

Energiegenossenschaften betreiben Strom- und Wärmenetze, erzeugen und liefern Strom und Wärme auf Basis aller Erneuerbaren-Energien-Technologien und setzen z.B. auch Projekte im Bereich der Elektromobilität oder Energieeffizienz um. Leider sind etliche dieser Geschäftsfelder durch Veränderungen der gesetzlichen Regelungen unwirtschaftlich oder zu kompliziert geworden.

Das muss sich wieder ändern, denn die die klima- und energiepolitischen Ziele können nur gemeinsam mit den Bürgerinnen und Bürgern erreicht werden. Wir fordern deshalb alle politischen Parteien auf, die Bürgerbeteiligung – insbesondere auch über Energiegenossenschaften – mit in das Zentrum der Energiepolitik zu stellen.

 

1. Energiegenossenschaften stärken

Energiegenossenschaften und andere Bürgerbeteiligungsmodelle müssen als wichtiger Eckpfeiler der Energiewende gefördert und gestärkt werden. Gesetzgeberische Maßnahmen dürfen ihre Aktivitäten nicht weiter behindern. Die unternehmerischen Besonderheiten von Energiegenossenschaften müssen in zukünftigen Gesetzgebungsverfahren stärker Berücksichtigung finden.

2. Ausbaupfade erhöhen

Die im EEG festgelegten Ausbaupfade sind zu niedrig angesetzt. Sie müssen deutlich erhöht werden, sonst werden die ambitionierten Klimaziele nicht erreicht.

3. Hinführung zum Markt ermöglichen

Die Erneuerbaren Energien werden schrittweise an den Markt herangeführt. Solange aber keine Refinanzierung über den Strommarkt oder eine andere Vermarktung wirtschaftlich möglich ist, muss eine gesetzlich geregelte Vergütung dies insbesondere für kleine Erneuerbare-Energien-Anlagen sicherstellen (EEG-Vergütung bis 100 kWp/Marktprämie bis 750 kWp).

4. Energy Sharing umsetzen

Nicht nur die Erzeugung, sondern auch die gemeinschaftliche Stromlieferung von kleineren Anbietern vor Ort muss erleichtert werden („genossenschaftliche Mitgliederversorgung“). Deshalb muss die Vorgabe der EU-Kommission zum „Energy Sharing“ (Artikel 22 Abs. 2b Erneuerbare-Energien-Richtlinie) umgesetzt werden.

5. Ausschreibungsgrenzen anheben

Die Ausschreibungsgrenzen für Photovoltaikanlagen dürfen nicht unterhalb von 750 kW festgelegt werden. Sie sollten vielmehr auf 1 MW erhöht werden.

6. Fairen Wettbewerb gewährleisten

Bei Ausschreibungen muss ein fairer Wettbewerb gewährleistet werden. Kleinere Marktakteure wie Energiegenossenschaften könnten z.B. für größere Solaranlagen (1-5 MW) in separaten Ausschreibungen miteinander konkurrieren. Bei Windausschreibungen sollte das Preisübertragungs- oder Listenverfahren angewendet werden. Alternativ könnte eine Ausnahme von den Ausschreibungen im Rahmen der De-minimis-Regeln der europäischen Umwelt- und Beihilfeleitlinien geschaffen werden.

7. Wärmequellen erhalten

Genossenschaftliche Nahwärmenetze dürfen nicht gefährdet werden, weil die Hauptwärmequelle (i.d.R. eine Biomasseanlage) nach Ablauf der zwanzigjährigen EEG-Förderung wirtschaftlich nicht weiterbetrieben werden kann. Hierfür könnte das Ausschreibungsverfahren für Biomasseanlagen ausgeweitet werden, indem das Ausschreibungsvolumen und der Gebotshöchstwert erhöht wird.

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