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Corona-bedingte Zahlungsaufschübe


Vereinfachte Regelung gefordert

9. April 2020


Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. Ziel ist es, die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. So wird für die Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt, Steuerzahlungen in der Regel zinslos zu stunden. Die Umsatzsteuerbeträge sind jedoch weiterhin anzumelden.

Um die dadurch entstehenden Aufwände zu reduzieren, hat der DGRV in einem gemeinsamen Schreiben mit dem Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken BVR, dem Deutschen Raiffeisenverband e.V. (DRV) und dem Verband DER MITTELSTANDSVERBUND – ZGV e.V. an das Bundesministerium für Finanzen (BMF) einen Vorschlag zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage gemacht. Hierdurch könnte vermieden werden, die Umsatzsteuer zunächst anmelden und für diese Umsatzsteuer unmittelbar folgend einen Stundungsantrag stellen zu müssen.

Eine vom BMF zur Verfügung gestellte Sammlung häufig gestellter Fragen bietet einen Überblick zu den steuerlichen Maßnahmen: FAQ „Corona“ (Steuern)

DGRV-Schreiben zur Umsatzsteueranmeldung bei Corona-bedingten Steuerstundungen

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