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Jahressteuergesetz 2024: Anfrage zum Umfang der beizubringenden Kontennachweise


Ministerium zur Klarstellung im Zusammenhang mit der E-Bilanz-Übermittlung nach § 5b EStG angefragt

7. März 2025


Der DGRV hat sich am 3. Februar 2025 mit der Bitte um Klarstellung an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gewandt. Hintergrund: Durch das Jahressteuergesetz wurde § 5b Einkommenssteuergesetz (EStG) dahingehend modifiziert, dass den elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermittelnden E-Bilanzen ab 2025 sogenannte „unverdichtete Kontennachweise“ beizufügen sind.

Die Gesetzesbegründung gibt keinen Aufschluss darüber, wie der Begriff des unverdichteten Kontennachweises auszulegen ist. Denkbar wäre bspw. eine Ausweitung neben den Sachkonten auch auf Personenkonten bzw. eine Aufgliederung bis auf die Journalebene. Daher haben wir den neuen Begriff des „unverdichteten Kontennachweises“ kritisch hinterfragt. Weitere Fragen ergeben sich zu der Ausnahmeregelung des § 5b Abs. 2 S. 1 EStG., z.B. für dauergeprüfte Betriebe, bei denen der Z1-Zugriff zum Einsatz kommt. Offen war insbesondere die Frage, ob ab dem Jahr 2025 der steuerlichen E-Bilanz neben den Sachkonten auch die Personenkonten beizufügen sein werden und ob diese auf den jeweiligen Kreditor/Debitor herunterzubrechen sind. Des Weiteren war für uns nicht eindeutig, ob sich aus der Formulierung „unverdichtet“ eventuell ein Herunterbrechen bis auf die Ebene der unterjährigen Geschäftsvorfälle (Journalbuchungen im Grundbuch) angedacht ist.

Das BMF hat auf die Anfrage nun mit einem Schreiben vom 7. März 2025 geantwortet. Darin äußert es es sich gegenüber dem DGRV vorsichtig entwarnend: Demnach sind weder Nachweise von Personenkonten noch, einzelne Geschäftsvorfälle oder das Buchungsjournal ab 2025 an die Finanzämter zu übermitteln. Es soll ein vergleichbares Übermittlungsniveau hergestellt werden, wie es bereits vor der Einführung der verpflichtenden Übermittlung der E-Bilanz in Papierform bestand.

Kontennachweise zur E-Bilanz müssen demnach die folgenden Angaben enthalten:
  • die Kontonummer
  • die Kontobezeichnung
  • den Kontensaldo und
  • die dazugehörige Position der E-Bilanz

Der DGRV begrüßt die Intention des Gesetzgebers, mit der angedachten Übermittlung der unverdichteten Kontennachweise, nicht erneut weitere bürokratische Hürden für deutsche Unternehmen aufzubauen, wenngleich die Notwendigkeit der Übermittlung von E-Bilanzen insgesamt kritisch hinterfragt werden kann. Denn nach wie vor haben die Finanzämter keine Möglichkeit zur strukturierten Auswertung der übermittelten Massendaten.

Der DGRV wird dieses Thema beobachten und sich weiterhin für seine Mitglieder und eingetragene Genossenschaften bundesweit für den Abbau bürokratischer Hürden einsetzen.


Die Anfrage zum Jahressteuergesetz 2024: Anpassung des § 5b EStG Umfang der beizubringenden Kontennachweise finden Sie hier.

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