DGRV-Stellungnahme zum Regierungsentwurf
Der DGRV hatte zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform aus Juli 2024 Stellung genommen. Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurden in dem Referentenentwurf enthaltene Vorschläge zur Digitalisierung des Genossenschaftsrechts umgesetzt, die zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten sind.
Zudem liegt der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform vor. Erfreulicherweise hat der Gesetzgeber hier viele Anregungen des DGRV aus dessen Stellungnahme zum Referentenentwurf berücksichtigt. An einigen Stellen besteht aber nach wie vor Klarstellungs- bzw. Ergänzungsbedarf. Daher hat der DGRV auch zu dem Regierungsentwurf eine Stellungnahme abgegeben. Um nur wenige Punkte hervorzuheben:
1.) Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften: Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften: Das BEG IV hat praxisrelevante Schriftformerfordernisse durch die Textform ersetzt, wie z.B. beim Beitritt. Allerdings ist eine rein digitale Genossenschaftsgründung weiterhin nicht rechtssicher möglich. Der Regierungsentwurf beinhaltet eine die Zulässigkeit klarstellende Regelung.
2.) Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform: Der Regierungsentwurf sieht u.a. Regelungen vor, die den Gründungsprozess vereinfachen und beschleunigen sollen. Ein praxisgerechter Vorschlag ist die Einführung einer Frist für die Eintragung einer Genossenschaft im Register. Diese sollte jedoch nicht nur bei Gründungen, sondern für andere Eintragungen, wie etwa von Satzungsänderungen, gelten. Einer Standardisierung des Gründungsgutachtens steht der DGRV nach wie vor kritisch gegenüber. Die im Regierungsentwurf vorgesehene Ergänzung in § 1 Abs. 1 GenG um die mittelbare Förderung schafft mehr Rechtssicherheit, insbesondere für bestimmte Energiegenossenschaftsmodelle.
3.) Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften: Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind teilweise zu begrüßen, einzelne bedürfen aber der Klarstellung bzw. sind kritisch zu sehen. Ausdrücklich abgelehnt wird weiterhin die geplante Anpassung des § 27 Abs. 1 Satz 3 GenG, nach der in Genossenschaften mit nicht mehr als 1.500 Mitgliedern die Satzung regeln kann, dass der Vorstand an Weisungen der Generalversammlung gebunden ist. Die Ausweitung dieser auf Kleinstgenossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern zugeschnittenen Ausnahmeregelung ist rechtspolitisch verfehlt.
Der Regierungsentwurf dürfte nun der Diskontinuität zum Opfer fallen. In diesem Fall bliebe abzuwarten, inwieweit die Vorschläge von einer neuen Regierung aufgegriffen werden.
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