Der DGRV hat im Interesse aller Genossenschaften eine umfassende Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform des BMJ abgegeben.
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 4. Juli 2024 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform vorgelegt. In unserer nun veröffentlichten Stellungnahme haben wir möglichst alle Interessen des genossenschaftlichen Verbunds berücksichtigt und uns mit dem Dachverband der genossenschaftlichen Wohnungswirtschaft GdW abgestimmt. Wir begrüßen die Initiative des Ministeriums sehr. Insbesondere für den digitalen Beitritt und die Ablösung der Schriftformerfordernis durch die Textform im Genossenschaftsgesetz haben wir uns seit Jahren eingesetzt und dies immer wieder in den Dialog mit dem Gesetzgeber eingebracht.
Die Stellungnahme bezieht sich auf alle zentralen Punkte des Referentenentwurfs:
1.) Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften: Die meisten Schriftformerfordernisse werden durch die Textform abgelöst. Das heißt, dass z.B. für den Beitritt jetzt kein ausgedrucktes und unterschriebenes Dokument mehr erforderlich ist. Damit wird der Beitritt zur Genossenschaft jetzt auch per Smartphone möglich sein. Neben dem Genossenschaftsbeitritt gilt dies auch für die Errichtung der Satzung oder die Kündigung der Mitgliedschaft. Außerdem werden digitale Versammlungsformate weiter vereinfacht. So sollen die Mitglieder in hybriden Versammlungen für eine Übergangszeit auch ohne entsprechende Satzungsregelung digital abstimmen können.
2.) Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform: Hier sind mehrere Regelungen vorgesehen, die u.a. den Gründungsprozess vereinfachen und beschleunigen sollen. Ein wesentlicher Vorschlag sind die kürzeren Fristen für die Registergerichte bei Eintragungen. Zudem soll auch eine Klarstellung erfolgen, dass sich Energiegenossenschaften ausschließlich an Windenergieanlagen beteiligen können. Dabei muss sichergestellt werden, dass der Förderzweck mittelbar oder unmittelbar verfolgt wird.
3.) Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften: Schließlich sind noch Maßnahmen gegen den Missbrauch der genossenschaftlichen Rechtsform vorgesehen, dabei u.a. eine Ausweitung der Rechte und Pflichten der genossenschaftlichen Prüfungsverbände.
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