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Energiesammelgesetz


Sonderkürzungen für Solarstrom

30. November 2018


Die Regierungskoalition hat sich auf einen Kompromiss beim Energiesammelgesetz geeinigt, das am 30. November in der zweiten und dritten Lesung durch den Bundestag angenommen wurde. Abschließend wird der Bundesrat das Gesetz am 14. Dezember beschließen, so dass es nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten kann.  Die durch die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV eingebrachte Forderung nach Streichung der Sonderkürzungen für Photovoltaik-Dachanlagen in den Leistungsbereichen von 40 bis 750 Kilowatt wurde nicht umgesetzt. Zwar folgte die Bundesregierung grundsätzlich der Argumentation, dass die Kurzfristigkeit und Höhe der Sonderkürzungen für PV-Dachanlagen im mittleren Leistungsbereich eine Gefährdung des energiegenossenschaftlichen Kerngeschäfts bedeutet. Allerdings einigte sich die Regierungsfraktion politisch nur auf eine Abschwächung der im Kabinettsbeschluss vorgesehenen Sonderkürzungen.

Die Absenkung der Vergütung neuer PV-Dachanlagen von 40 bis 750 kW wird nicht mehr direkt zum 1. Januar 2019 auf 8,9 Cent je Kilowattstunde erfolgen, sondern in drei Schritten. Ab dem 1. Februar 2019 wird die Vergütung auf 9,87 ct/kWh, am 1. März 2019 auf 9,39 ct/kWh und erst ab dem 1. April dann auf 8,9 ct/kWh gekürzt (§ 48 Abs. 2 Nr. 3 EEG). Die durch den sogenannten atmenden Deckel geregelte gewohnte Degression wird dann im Mai 2019 ausgehend von der auf 8,9 ct/kWh gekürzten Vergütung wieder für die PV-Dachanlagen von 40 bis 750 kW starten  (§ 49 Abs. 1 S. 1 EEG). Je nach PV-Zubau kann dann in den folgenden Monaten die EEG-Vergütung wieder weiter sinken oder sich erhöhen.

Die Kürzungen der Vergütungen für Mieterstromprojekte wurden ebenfalls abgemildert. Der Abschlag von PV-Dachanlagen im Leistungsbereich von 40 bis 750 kW, die das Mieterstrommodell nutzen wird nun 8 Cent je Kilowattstunde betragen (§ 23b Abs. 1 S. 2 EEG).

Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften sieht immer noch ein Missverhältnis zwischen den fachlichen Annahmen, die zur Feststellung einer Überförderung führten, und der energiegenossenschaftlichen Praxis. Die fachliche Rechtfertigung für eine PV-Kürzung fehlt daher. In den kommenden Monaten werden wir uns fachlich und politisch intensiv darum kümmern, diese Diskrepanz beweisbar zu belegen und weiterhin verlässliche politische bzw. rechtliche Rahmenbedingungen anzumahnen.

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