Newsroom / News und Positionen / Grundsatz / Stellungnahme

Entwurf des delegierten Rechtsakts zu den europäischen Nachhaltigkeitsstandards


Trotz Anpassungen besteht für mittelständisch geprägte Unternehmen weiterhin Nachbesserungsbedarf.

6. Juli 2023


Am 9. Juni 2023 hat die Europäische Kommission entsprechend der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) den Entwurf des delegierten Rechtsakts zu den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) veröffentlicht. Dieser Rechtsakt konkretisiert die Berichtspflichten nach CSRD, nach der große sowie kapitalmarktorientierte Unternehmen verpflichtet sind, regelmäßig zu Umwelt, sozialen und Governance-Aspekten zu berichten sowie über die Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf Mensch und Umwelt. Damit biegt die Finalisierung der zukünftigen europäischen Nachhaltigkeitsstandards auf die Zielgerade ein.

Die Europäische Beratungsgruppe zur Rechnungslegung („European Financial Reporting Advisory Group“, EFRAG) hatte ihre Vorschläge zu den ESRS im Jahr 2022 zur Konsultation gestellt. In diesem Rahmen hat der DGRV bereits eine Stellungnahme abgegeben. Mit der Veröffentlichung des Entwurfs bietet nunmehr die Europäische Kommission die Möglichkeit zur Stellungnahme, die der DGRV am 6. Juli 2023 genutzt hat.

Weiterhin Nachbesserungsbedarf


Der vorliegende Entwurf für EU-Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards ist nach wie vor eher auf große internationale und kapitalmarktorientierte Konzerne ausgerichtet und passt daher nicht auf berichtspflichtige mittelständische Unternehmen. Im Hinblick auf die künftigen KMU-Standards muss sichergestellt werden, dass kleine und mittlere Unternehmen (KMU) von übermäßigen und unangemessenen Anforderungen verschont sein werden. Zwar wurden die verpflichtenden Berichtsanforderungen und Datenpunkte gegenüber den Vorschlägen der EFRAG reduziert, aber für mittelständisch geprägte nicht-kapitalmarktorientierte Unternehmen bedeuten diese immer noch eine große Herausforderung, sowohl was die IT-Umsetzung betrifft wie auch dafür notwendige personelle Kapazitäten, die zudem auch über entsprechendes Fach-Knowhow verfügen müssen.

Aus unserer Sicht muss für alle Unternehmen, die künftig unter die CSRD fallen, ein „Hineinwachsen“ in die neuen Berichtsanforderungen möglich sein. Daher sollte eine gestaffelte Einführung der neuen Anforderungen auf alle Unternehmen – unabhängig von dem jeweiligen Erstanwendungszeitpunkt – klargestellt werden. Wir regen außerdem an, in der Europäischen Union liegende Wertschöpfungsketten von der Berichtserstattung aus Lieferketten vollständig auszunehmen und plädieren dafür, dass es unterhalb der Berichtspflichten für kapitalmarktorientierte Unternehmen für nicht-kapitalmarktorientierte Unternehmen zulässig ist, weiterhin nationale Standards wie den des Deutschen Nachhaltigkeitskodex anzuwenden. Wichtig ist auch, dass neben Umwelt (E), Sozialem (S) und Unternehmensführung (G) die wirtschaftliche Nachhaltigkeit der Aktivitäten nicht außer Acht gelassen wird.

Folgende Beiträge aus unserem Newsroom könnten Sie auch interessieren:


Stellungnahme

Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zu Nachhaltigkeitsstandards

DGRV begrüßt weitgehende 1:1-Umsetzung der CSRD

Mehr
Stellungnahme

Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen

DGRV begrüßt behutsame Anpassung der geltenden Verordnung

Mehr
Stellungnahme

EU-Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Weiterhin dringender Vereinfachungs- und Verbesserungsbedarf

Mehr