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Europarecht


Erstmalige Anerkennung von Energiegenossenschaften

14. Juni 2018


Der Rat, die EU-Kommission und das EU-Parlament einigten sich am 14. Juni 2018 über die Inhalte der neuen Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EE-RL). Sehr erfreulich sind die erstmalige Anerkennung und die Festlegung expliziter Rechte für Energiegenossenschaften im europäischen Recht. Hierfür hat sich die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften des DGRV gemeinsam mit dem Genossenschaftsverband Weser-Ems e.V. und unseren europäischen Energiegenossenschaftsverband REScoop.eu in Brüssel in den letzten Jahren sehr intensiv politisch eingesetzt.

Energiegenossenschaften fallen unter den legal definierten Begriff der Erneuerbaren-Energien-Gemeinschaften („renewable energy communities“, Art. 2 lit. ww EE-RL). Mitgliedsstaaten müssen EE-Gemeinschaften Rechte einräumen, erneuerbare Energien zu erzeugen, zu verbrauchen, zu speichern, – auch durch Stromlieferverträge – zu verkaufen und erneuerbare Energien, die von Anlagen der EE-Gemeinschaft produziert werden, innerhalb der Gemeinschaft zu teilen. Hierzu muss Deutschland bestehende Hindernisse und Potentiale für die Entwicklung von EE-Gemeinschaften bewerten. Das Ziel: Geeignete Rahmenbedingungen für Energiegenossenschaften durch z.B. die Abschaffung nicht gerechtfertigter gesetzlicher und verwaltungsmäßiger Hindernisse. Der deutsche Gesetzgeber muss EE-Gemeinschaften im Rahmen von Förderbedingungen besonders zu berücksichtigen, um Chancengleichheit im Wettbewerb herzustellen.

Positiv für deutsche Energiegenossenschaften ist außerdem, dass kleine Anlagen (laut aktuellen Umweltbeihilfeleitlinien bis drei MW oder drei Erzeugungseinheiten für Windenergie bzw. bis zu 500 kW für alle anderen EE-Technologien) weiterhin EEG-Vergütung erhalten können bzw. die De-minimis-Grenzen in Ausschreibungen bestehen bleiben. Höchst erfreulich ist zusätzlich, das eigenverbrauchter Strom unter bestimmten Voraussetzungen für Anlagen kleiner 30 kW nicht mehr mit Abgaben und Gebühren belegt werden darf. Für mehrere Eigenversorger, die in einem Gebäude zusammen  z.B. in einer Energiegenossenschaft agieren, sollen die gleichen Rechte gelten.
Die Richtlinie muss nun noch offiziell vom EU-Rat und dem EU-Parlament bestätigt werden. Sobald sie in Kraft tritt, hat Deutschland 18 Monate Zeit, die Richtlinie in nationales deutsches Recht umzusetzen.

Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV wird nun gemeinsam mit den genossenschaftlichen Regionalverbänden die Umsetzung in nationales Recht politisch und fachlich im Interesse der Energiegenossenschaften begleiten.

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