Für genossenschaftliche Prüfungsverbände weitestgehend begrüßenswerte Neuregelung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 19. August 2025 den Referentenentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) veröffentlicht. Dieser greift größtenteils die Inhalte des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Recht der steuerberatenden Berufe (BT-Drs. 20/8669) auf, der mit dem Ende der letzten Legislaturperiode der Diskontinuität unterfallen ist.
Betroffen sind die Neuregelung der Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen und die Erweiterung der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich der Ermöglichung von sogenannten Tax Law Clinics an oder im Umfeld von Hochschulen. Ebenfalls sollen die Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine modernisiert werden, wobei die Vorschriften im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf teilweise angepasst wurden.
Darüber hinaus sieht der Entwurf einen Wegfall des Leitungserfordernisses bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberater:innen, eine Vorschrift zur Sicherstellung des Fremdbesitzverbots bei der Beteiligung von Wirtschafts- und Buchprüfungsgesellschaften an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie eine Erweiterung der Vollmachtvermutung in der Abgabenordnung auf Notar:innen und Patentanwält:innen vor.
Auch im neuen Entwurf werden genossenschaftliche Prüfungsverbände weiterhin explizit genannt. Dies konnten wir durch unsere politische Arbeit der letzten drei Jahre bereits erreichen. In unserer aktuellen Stellungnahme an das BMF begrüßen wir, dass die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen für genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände, die sich bislang explizit in § 4 Nr. 6 StBerG wiederfindet, in einem neuen § 4b StBerG weiterhin ausdrücklich geregelt werden soll. Wir teilen die Auffassung des BMF, dass Berufs- und Interessenvereinigungen sowie genossenschaftliche Prüfungsverbände unter niedrigschwelligen Voraussetzungen (weiterhin) geschäftsmäßig Hilfeleistungen in Steuersachen erbringen dürfen sollen.
Des Weiteren begrüßen wir die Absicht, dass zukünftig die steuerliche Beratung auch durch juristische Personen geleistet werden darf, an denen der Prüfungsverband beteiligt ist. Wir weisen aber darauf hin, dass hierdurch etwaig, juristische Personen zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sein können, die nicht Berufsausübungsgesellschaft sind, sofern ein Prüfungsverband alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer ist.
Zum Hintergrund:
Im Steuerberatungsgesetz besteht insbesondere hinsichtlich der Befugnis zur entgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen ein erheblicher Modernisierungsbedarf. Derzeit sind neben den Personen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind – darunter Steuerberateri:nnen, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwält:innen, europäische Rechtsanwält:innen, Wirtschaftsprüfer:innen sowie vereidigte Buchprüfer:innen – auch zahlreiche weitere Personen und Vereinigungen in begrenztem Umfang zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt. Diese Gruppen werden bislang abschließend im StBerG aufgeführt.
Die Europäische Kommission vertritt im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2018/2171 gegen Deutschland die Auffassung, dass die vorgesehenen Ausnahmen von der Beschränkung der Hilfeleistung in Steuersachen unsystematisch und inkohärent seien. Vor diesem Hintergrund erscheint eine grundlegende Neuregelung in diesem Bereich erforderlich.
Die aktuelle Stellungnahme zum StBerG RefE finden Sie hier.
Stellungnahme zum Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform“ des Bundesjustizministeriums
MehrMinisterium zur Klarstellung im Zusammenhang mit der E-Bilanz-Übermittlung nach § 5b EStG angefragt
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