Private Bildungsleistungen nicht benachteiligen
Der DGRV hat gemeinsam mit dem Deutschen Raiffeisenverband und der Bundesvereinigung der Erzeugerorganisationen Obst und Gemüse eine Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) an das Bundesfinanzministerium abgegeben.
Neben der geplanten Änderung bei den umsatzsteuerlichen Durchschnittssätzen für Land- und Forstwirte (§ 24 Abs. 5 S. 4 UStG), die auch für die genossenschaftliche Landwirtschaft problematisch wäre, fokussiert die Stellungnahme insbesondere die Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG.
Mit dem Referentenentwurf sollen Teile der EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie in Bezug auf Bildungsleistungen in deutsches Recht überführt werden. In der nun geplanten Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber sehen wir eine (teilweise) nicht gerechtfertigte Benachteiligung privater Bildungsanbieter wie die genossenschaftlichen Bildungsakademien. Problematisch ist, dass die neuen Kriterien zur Gewährung der Umsatzsteuerbefreiung für Fortbildungsleistungen zu einer Verschlechterung des Ist-Zustandes führen würden. Diese Kriterien sind darüber hinaus auch nicht praxisgerecht. Beispielsweise würden die Merkmale „Gewinnerzielungsabsicht“ oder „zweckgebundenen Gewinnverwendung“ in der Praxis zu Abgrenzungsproblemen führen. Abgesehen davon sind diese von der EU-Richtlinie nicht vorgesehen.
Die mit dem Jahressteuergesetz angestrebte Besteuerung von privaten Bildungsleistungen hemmt die Förderung der Aus- und Fortbildung in der Bundesrepublik. Bildung ist ein zentraler Standortfaktor für unsere Volkswirtschaft. Deshalb ist es unverständlich, warum mit dem Jahressteuergesetz 2024 private Fortbildungsangebote zukünftig umsatzsteuerpflichtig sein sollen. Aufgrund der steuerbedingten Kostensteigerungen (19 Prozent) könnten dies Bildungsangebote zukünftig nicht mehr attraktiv sein. Hier besteht dringender Nachbesserungsbedarf.
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