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Neuregelung im Netzanschlusspaket


Die wichtigsten Neuregelungen im Gesetzentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts (EnWG-E oder EEG-E) im Überblick

13. August 2026


Am 29. Juli 2026 hat das Bundeskabinett den offiziellen Gesetzentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts (EnWG-E oder EEG-E) beschlossen. Ziel der Novelle ist eine grundlegende Reform der Netzanschlussverfahren sowie die Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau Für Energiegenossenschaften würde der Entwurf weitreichende, kritische Änderungen vorsehen, die von neuen Priorisierungsmöglichkeiten beim Netzanschluss bis hin zum „Redispatch-Vorbehalt“ reichen sollen. Mit dem Kabinettsbeschluss startet nun das formelle Gesetzgebungsverfahren in Bundestag und Bundesrat im September. 

Hier sind die wichtigsten Neuregelungen im fachlichen Kurzüberblick:

1. Der „Redispatch-Vorbehalt“ 

Zentrales Element des Gesetzentwurfs ist der „Redispatch-Vorbehalt“. Dieses Instrument soll den Netzanschluss für Erneuerbare-Energien-Anlagen in „kapazitätslimitierten Netzgebieten“ steuern. Betroffen sind alle EE-Neuanlagen (insbesondere Solaranlagen des ersten Segments/PV-Freiflächen und Windenergieanlagen an Land) in Gebieten, in denen das Netz bereits so belastet ist, dass Neuanlagen den Engpass verschärfen würden. Ein unbedingter Netzanschlussanspruch besteht dort künftig nicht mehr; stattdessen erfolgt der Anschluss über Verträge mit einem befristeten und gedeckelten Entschädigungsverzicht: 

  • Ausweisung kapazitätslimitierter Netzgebiete: Netzbetreiber können Umspannanlagen und Leitungsabschnitte für eine Dauer von bis zu sechs Jahren (zuvor zehn Jahre) als „kapazitätslimitiert“ ausweisen. Voraussetzung ist nun, dass im vorangegangenen Kalenderjahr die Wirkleistungserzeugung der angeschlossenen Anlagen im Rahmen von Redispatch-Maßnahmen um insgesamt mehr als fünf Prozent (zuvor drei Prozent) reduziert wurde (§ 14 Abs. 1d EnWG-E). 
  • Technologiespezifische Ausweisung: Neu ist, dass die Ausweisung technologiespezifisch erfolgen soll. So kann ein Gebiet beispielsweise nur für Solaranlagen als limitiert ausgewiesen werden, während Windenergieanlagen weiterhin uneingeschränkt angeschlossen werden dürfen, sofern sie den Engpass nicht verschärfen. 
  • Anschluss gegen gedeckelten Verzicht: In diesen Gebieten muss der Netzbetreiber einen Vertrag anbieten, in dem der Betreiber auf den finanziellen Ausgleich bei Redispatch-Maßnahmen verzichtet. Dieser Verzicht ist jedoch auf 20 Prozent des jährlichen Stromertrags der Anlage begrenzt (18 Prozent bei Windenergieanlagen in Windvorranggebieten) (§ 8 Abs. 4 EEG-E). 
  • Informationspflicht: Netzbetreiber müssen in ihrer Rückmeldung auf ein Anschlussbegehren explizit darauf hinweisen, ob der Verknüpfungspunkt in einem solchen Gebiet liegt, und das entsprechende Vertragsangebot beifügen (§ 8 Abs. 6 Nr. 6 EEG-E). 
  • Aufhebung der Ausweisung: Die Ausweisung ist unverzüglich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen (5-%-Schwelle) im Mittelwert dreier aufeinanderfolgender Kalenderjahre nicht mehr vorliegen (§ 14 Abs. 1d EnWG-E).

Rechtliche Folgen: 

  • Eingeschränkte Entschädigung: Der bisherige Anspruch auf 95 % Entschädigung der entgangenen Einnahmen bleibt für Neuanlagen in diesen Gebieten nur „nach Maßgabe dieses Vertrages“ bestehen – faktisch bedeutet dies eine entschädigungslose Abregelung bis zur Erreichung der 20-%- bzw. 18-%-Grenze (§ 13a Abs. 6 EnWG-E). 
  • Anschlussmodell: Ein Netzanschluss ist in diesen Gebieten nur auf Basis dieses Vertrages möglich. Wird der Netzausbau jedoch nach Ende der Ausweisung weiterhin nicht vollzogen (ohne Verschulden des Netzbetreibers), kann sich der Verzicht einmalig um 18 Monate verlängern (§ 8 Abs. 4 Satz 5 EEG-E). 
  • Prioritärer Netzausbau: Die formale Netzausbaupflicht bleibt bestehen; Netzbetreiber sind in kapazitätslimitierten Gebieten sogar verpflichtet, das Netz prioritär bedarfsgerecht zu optimieren und auszubauen (§ 14 Abs. 1d Satz 5 EnWG-E). 

Kurzbewertung des „Redispatch-Vorbehalts“: 

Der am 29. Juli 2026 vom Bundeskabinett beschlossene offizielle Gesetzentwurf hält an dem umstrittenen „Redispatch-Vorbehalt“ fest, der weiterhin als größte Gefahr für den Ausbau der erneuerbaren Energien (insbesondere Wind an Land und PV-Freiflächen) bewertet wird. Zwar wurde der Schwellenwert für die Ausweisung kapazitätslimitierter Netzgebiete von drei auf fünf Prozent der Wirkleistungserzeugung angehoben und die Dauer auf sechs Jahre (zuvor zehn) verkürzt, doch die grundlegenden Bedenken bleiben bestehen (§ 14 Abs. 1d EnWG-E). 

Laut eines juristischen Gutachtens verstößt das Instrument auch in der aktuellen Fassung und trotz leichter Anpassungen auch weiterhin gegen europäisches Recht (u.a. Art. 6 EBM-RL und Art. 13 Abs. 7 EBM-VO), da es den Anspruch auf diskriminierungsfreien Netzanschluss und die Entschädigungspflicht bei nicht-marktbasiertem Redispatch unzulässig einschränkt. 

Besonders kritisch bewertet die Bundesgeschäftsstelle, dass der nun vorgesehene Verzicht auf Entschädigung, der vertraglich auf 20 Prozent (bzw. 18 Prozent bei Wind in Vorranggebieten) des jährlichen Stromertrags begrenzt ist, die Wirtschaftlichkeit der Projekte weiterhin sehr stark gefährdet (§ 8 Abs. 4 EEG-E). Auch dieser gedeckelte Verzicht führt dazu, dass Erlöse für Banken und Finanzierer aufgrund der wetterbedingten Volatilität des Redispatch-Aufkommens nicht sicher kalkulierbar sind. Die Branche warnt vor einem starken Anstieg der Risikoaufschläge, die eine Fremdkapitalfinanzierung im Rahmen einer Projektfinanzierung nahezu unmöglich machen könnten. 

Zudem droht durch das Zusammenwirken von Redispatch-Vorbehalt, der neuen pauschalen Wirkleistungsbegrenzung (z. B. 70 % bei PV) und möglichen Baukostenzuschüssen eine unverhältnismäßige Mehrfachbelastung für EE-Projekte. Da es nach wie vor keine transparenten Karten über die betroffenen Netzgebiete gibt, agieren Projektierer weiterhin im „Blindflug“. In der gesamten Erneuerbaren-Branche besteht daher weiterhin ein enormer Widerstand, um diese Regelung im nun startenden parlamentarischen Verfahren noch zu kippen. 

2. Pauschale Wirkleistungsbegrenzung 

Als ergänzendes Instrument zur Entlastung der Netze soll der Gesetzentwurf eine bundesweite, dauerhafte Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung für neue Wind- und Solaranlagen einführen. Ziel ist es, Einspeisespitzen zu kappen und Anreize für eine netzdienlichere Auslegung der Anlagen (z. B. Ost/West-Ausrichtung bei PV oder Schwachwindanlagen) zu setzen, um den Netzausbaubedarf langfristig zu senken. 

  • Anwendungsbereich: Die Regelung soll für Anlagen gelten, die ab dem 1. Januar 2027 an das Netz angeschlossen werden (§ 8 Abs. 1 Satz 4 EEG-E). 
  • Begrenzung für Solaranlagen: Bei Solaranlagen des ersten Segments (PV-Freiflächenanlagen) soll die maximale Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzt werden (§ 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 EEG-E). 
  • Begrenzung für Windenergie: Bei Windenergieanlagen an Land soll die Einspeisung auf 280 Watt je Quadratmeter der vom Rotor überstrichenen Fläche begrenzt werden (§ 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 EEG-E). 
  • Kumulative Betrachtung: Werden mehrere Anlagen an einem gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt angeschlossen, soll sich die Begrenzung auf die gesamte gleichzeitig eingespeiste Wirkleistung dieser Anlagen beziehen (§ 8 Abs. 1 Satz 5 EEG-E). 
  • Unabhängigkeit von Engpässen: Im Gegensatz zum Redispatch-Vorbehalt gilt diese technische Begrenzung dauerhaft und unabhängig davon, ob im jeweiligen Netzgebiet aktuell ein Kapazitätsengpass vorliegt. 

Rechtliche und wirtschaftliche Folgen: 

  • Dauerhafte Ertragseinbußen: Die Regelung führt zu einer obligatorischen Kappung der Erzeugungsspitzen, was die erzielbare Strommenge und damit die Erlöse der Anlagen dauerhaft mindert. 
  • Finanzierungsrisiken: In Kombination mit dem Redispatch-Vorbehalt und möglichen Baukostenzuschüssen warnen wir vor einer unverhältnismäßigen Mehrfachbelastung, welche die Wirtschaftlichkeit und die Aufnahme von Fremdkapital sehr stark gefährden könnte. 
  • Fehlender Reifegrad-Schutz: Die Bundesgeschäftsstelle kritisiert, dass keine Ausnahme für noch nicht marktreife Technologien wie Agri-PV vorgesehen ist, was deren Erprobung und Ausbau erheblich erschweren könnte. 

Kurzbewertung der pauschalen Wirkleistungsbegrenzung: 

Wir lehnen die pauschale, bundesweite Wirkleistungsbegrenzung ab. Sie senkt die Erträge ohne lokale Steuerungswirkung und gefährdet so die Ausbauziele. Statt einer flächendeckenden Kappung sollte die Begrenzung auf kapazitätslimitierte Netzgebiete beschränkt werden, um dort gezielte Anreize für Flexibilitäten wie Batteriespeicher zu setzen. Zudem fordern wir, die Abregelung auf die Einspeisung am Netzverknüpfungspunkt zu beziehen, um die Nutzung von Strom „behind-the-meter“ (z. B. für Speicher) nicht unnötig zu verhindern 

3. Neuausrichtung im Übertragungsnetz: Transparente Verfahren und Priorisierung 

Für das Übertragungsnetz sieht der Regierungsentwurf eine grundlegende Reform der Netzanschlussverfahren und damit eine Abkehr vom reinen „Windhund-Prinzip“ vor. Ziel ist es, den „Anschlussstau“ auf den höheren Spannungsebenen durch Standardisierung und gezielte Steuerung aufzulösen. Diese Neuregelungen betreffen in der Praxis vor allem große Erneuerbare-Energien-Anlagen, Energiespeicher sowie industrielle Großverbraucher (z. B. Rechenzentren).: 

  • Sektorübergreifend standardisierte Verfahren: Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) mit Regelzonenverantwortung sollen bis zum 1. Januar 2027 gemeinsam einheitliche, transparente und effiziente Verfahren für Netzanschlüsse entwickeln und der Bundesnetzagentur (BNetzA) zur Bestätigung vorlegen müssen (§ 17a Abs. 1 EnWG-E). Um Unklarheiten im Verhältnis der verschiedenen Akteure zu vermeiden, sollen diese Verfahren künftig alle Anlagentypen (Erzeuger, Speicher und Verbraucher) einheitlich abbilden (§ 17a Abs. 1 EnWG-E). Dies betrifft die Höchstspannung (Netzebene 1) sowie die Umspannebene zur Hochspannung (Netzebene 2) (§ 17a Abs. 1 EnWG-E. In diesen Ebenen werden typischerweise EE-Anlagen zwischen 20 MW und 150 MW angeschlossen. 
  • Flexible Anschlussvereinbarungen: Die ÜNB sind berechtigt, den Netzanschluss bei nachweislichen Kapazitätsengpässen vom Abschluss einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung abhängig zu machen, sofern die BNetzA die darin vorgesehenen Leistungsbegrenzungen genehmigt hat (§ 17a Abs. 3 EnWG-E). Diese Pflicht entfällt jedoch, wenn der Anschlussnehmer sich verpflichtet, die Kosten für die Beseitigung der Engpässe (z. B. Netzausbau) selbst zu tragen (§ 17a Abs. 3 Satz 2 EnWG-E). 
  • Priorisierung: Die ÜNB können künftig Grundsätze festlegen, um bestimmte Netzanschlussbegehren zu priorisieren oder Kapazitäten für erwartete priorisierte Vorhaben freizuhalten (Kontingentierung) (§ 17b Abs. 1 EnWG-E). Zulässige Kriterien sind laut Kabinettsentwurf: 
  • Beitrag zur Systemsicherheit und Zuverlässigkeit. 
  • Erfüllung gesetzlicher EE-Ausbauziele sowie Ziele für Ladeinfrastruktur. 
  • Annahmen aus dem von der BNetzA genehmigten Szenariorahmen. 
  • Bedarfe angrenzender oder nachgelagerter Netze. 
  • Effiziente Nutzung von Verknüpfungspunkten (z. B. Cable-Pooling). 
  • Festlegungen in der Raumplanung (z. B. Windenergiegebiete). 
  • Die Standortgebundenheit von Anschlussbegehren (z. B. bei industriellen Standorterweiterungen).

4. Neuausrichtung im Verteilnetz: Reservierung und Kapazitätsfreigabe 

Auch für das Verteilnetz soll der Regierungsentwurf verbindliche Regeln zur effizienteren Nutzung der Netzkapazität einführen. Diese Neuregelungen betreffen vor allem Anlagen in der Mittelspannungsebene ab einer Nennleistung von 135 kW: 

  • Einheitliches Reservierungsregime: Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen (VNB) sollen verpflichtet werden, gemeinsam objektive, transparente und diskriminierungsfreie Vorgaben für die Reservierung und Freigabe von Kapazitäten zu entwickeln (§ 17f Abs. 1 EnWG-E). Dies soll für Anschlüsse ab 135 kW in der Mittelspannung sowie den zugehörigen Umspannebenen zur Hoch- und Niederspannung gelten (§ 17f Abs. 1 EnWG-E. Die Reservierung ist zwingend an den nachweisbaren Projektfortschritt (Meilenstein-Prinzip) zu binden und zeitlich zu befristen (§ 17f Abs. 1 und 2 EnWG-E). 
  • Reservierungsentgelte: Die VNB sollen ausdrücklich ermächtigt sein, für die Kapazitätsreservierung ein angemessenes und diskriminierungsfreies Entgelt zu erheben (§ 17f Abs. 1 Satz 3 EnWG-E). Damit sollen spekulative Mehrfachanfragen („Karteileichen“) eingedämmt werden. 
  • Anwendung der Priorisierung: VNB sollen das Recht erhalten, die von der BNetzA bestätigten Priorisierungsgrundsätze der Übertragungsnetzbetreiber in ihrem Gebiet zu übernehmen (§ 17b Abs. 2 EnWG-E). Ergänzend dürfen sie Daten aus ihren Regionalszenarien (§ 14d Abs. 3 EnWG) als Kriterium heranziehen (§ 17b Abs. 2 Satz 2 EnWG-E). 
  • Freigabe ungenutzter Kapazitäten (5-Jahres-Regel): Um Kapazitätsblockaden zu lösen, sollen Netzbetreiber die vertraglich vorzuhaltende Leistung herabsetzen dürfen, wenn diese über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren (zuvor drei Jahre geplant) nicht oder nicht voll genutzt wurde (§ 17 Abs. 1a EnWG-E). Die Kapazität wird dann auf den höchsten gemessenen Wert der letzten fünf Jahre angepasst (§ 17 Abs. 1a EnWG-E). 

Kurzbewertung zur Neuausrichtung der Netzanschlussverfahren 

Wir kritisieren, dass trotz des Ziels der Vereinheitlichung ein erheblicher Ermessensspielraum für die über 800 Verteilnetzbetreiber verbleibt. Besonders die individuelle Ergänzung durch nicht öffentlich konsultierte „Regionalszenarien“ bei der Priorisierung birgt das Risiko eines neuen „Verfahrens-Flickenteppichs“. 

Zudem wird bezweifelt, ob die Bundesnetzagentur angesichts der schieren Anzahl der VNB zu einer effektiven Kontrolle in der Lage ist. Der Entwurf räumt selbst ein, dass Aufsichtsverfahren aufgrund personeller Kapazitäten „zeitlich abzuschichten“ sind. Ohne wirksame Sanktionen bei Fristüberschreitungen oder diskriminierender Priorisierung droht die Reform in der Praxis hinter den Standardisierungszielen zurückzubleiben. 

5. Einspeisenetze (Sammelnetze auf Netzbetreiberseite) 

Als „neues“ Instrument des vorausschauenden Netzausbaus wird das sogenannte „Einspeisenetz“ (umgangssprachlich „Einspeisesteckdose“) gesetzlich verankert (§ 3 Nr. 18 EEG-E). Dieses Instrument soll dem koordinierten Anschluss von EE-Clustern (insbesondere PV-Freiflächen und Windparks) sowie Batteriespeichern in Co-Location dienen: 

  • Planerische Gesamtbetrachtung: Netzbetreiber sollen Betriebsmittel wie Umspannwerke vorausschauend dort errichten dürfen, wo auf Basis von Prognosen ein hoher Zubau erwartet wird (§ 3 Nr. 18 EEG-E). Das Instrument muss zwingend im Rahmen der gesamtwirtschaftlichen Netzausbauplanung berücksichtigt und gegen andere Optionen abgewogen werden. 
  • Technische Erleichterung (n-0-Standard): Da Einspeisenetze primär der Stromaufnahme dienen, dürfen sie technisch einfacher – nämlich lediglich (n-0)-sicher – ausgeführt werden (§ 3 Nr. 18 EEG-E). Dies erleichtert die Planung und beschleunigt den Bau. 
  • Anteilige Kostenrechnung: Bei der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkts (NVP) sollen Netzbetreiber die Kosten für ein Einspeisenetz nur anteilig berücksichtigen dürfen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EEG-E). Ein Anschlussnehmer soll somit nur die Kosten für die Kapazität tragen, die er im Verhältnis zur Gesamtkapazität des Einspeisenetzes tatsächlich beansprucht. 
  • Transparenzpflicht: Geplante Einspeisenetze sollen von den VNB in ihren Netzausbauplänen ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden dürfen (§ 14d Abs. 4 Nr. 4 EnWG-E). Zudem soll in der unverbindlichen Netzanschlussauskunft darauf hingewiesen werden, wenn ein Anschluss an ein solches Netz erfolgen würde (§ 17c Abs. 2 Satz 4 EnWG-E). 

Kurzbewertung zum Einspeisenetz 

Grundsätzlich kann man das Einspeisenetz als hilfreiches Instrument für einen koordinierten Netzausbau begrüßen. Schlussendlich ist es aber nichts anderes als vorausschauender Netzausbau und regulatorisch auch jetzt schon durch Netzbetreiber umsetzbar. Diese Art des „vorausschauenden Netzausbaus“ wurde bisher laut öffentlichen Informationen im Internet zwei Mal realisiert. Negative Erfahrungen waren dabei u.a. das Bewerber aufgrund der Überzeichnung leer ausgingen und kleine Akteure beim Netzanschluss benachteiligt sind. 

Kritisch sehen wir, dass durch die anteilige Kostenrechnung weiter entfernte Verknüpfungspunkte rechnerisch künstlich bevorzugt werden könnten, was die gesetzliche NVP-Ermittlung unterlaufen könnte. Da Einspeisenetze primär für Erzeuger konzipiert sind, drohen zudem Beschränkungen für Verbraucher. Wir fordern daher eine Klarstellung, dass Speicher und Industrie-Direktbelieferungen nicht durch den (n-0)-Standard benachteiligt werden. Ohne eine Einbindung der Branche in die Erstellung der regionalen Szenarien besteht zudem das Risiko, dass die „Einspeisesteckdosen“ am tatsächlichen Bedarf der Projektierer vorbeigeplant werden. 

6. Digitalisierte und transparente Netzanschlussverfahren 

Der Regierungsentwurf sieht vor, den gesamten Netzanschlussprozess durch Standardisierung und Digitalisierung effizienter zu gestalten und den „Anschlussstau“ aufzulösen (§ 17a, 17e EnWG-E): 

  • Zentrale Einstiegsplattform: Die gemeinsame Internetplattform der VNB soll aufgewertet werden. Ab dem 1. Januar 2028 sollen dort Informationen für sämtliche Arten von Netzanschlussbegehren – also Erzeuger, Speicher und Letztverbraucher (z. B. Rechenzentren) – sektorübergreifend und über alle Spannungsebenen hinweg bereitgestellt werden (§ 14e Abs. 2 EnWG-E; 13, 121).  

 

  • Digitale Portale bis 2028: Spätestens ab dem 1. Januar 2028 soll jeder VNB ein digitales Portal anbieten, über das der vollständige Kommunikationsprozess von der Antragstellung bis zur Inbetriebnahme (inkl. Reservierung und Inbetriebsetzungsantrag) abgewickelt werden kann (§ 17e Abs. 2 EnWG-E). Die VNB sollen zudem verpflichtet sein, untereinander einheitliche Vorgaben für Prozessschritte und Datenformate abzustimmen (§ 17e Abs. 3 EnWG-E; 28, 156). 
  • Transparenz über Kapazitäten: Netzbetreiber sollen monatlich aktualisierte geografische Karten über verfügbare Kapazitäten (einspeise- und lastseitig) veröffentlichen. Dies betrifft die Umspannebenen von Höchst- zu Hochspannung (Netzebene 2) sowie Hoch- zu Mittelspannung (Netzebene 4) (§ 17c Abs. 1 EnWG-E). Ein Rechtsanspruch auf die dort angezeigte Kapazität soll nicht bestehen (§ 17c Abs. 1 Satz 5 EnWG-E).  
  • Online-Tool für unverbindliche Auskünfte: Ab dem 1. Januar 2028 sollen VNB ein elektronisches Verfahren für Anlagen ab 135 kW (Mittelspannungsebene inkl. Umspannungen) bereitstellen müssen (§ 17c Abs. 2 EnWG-E). Das Tool muss den in Luftlinie kürzesten Verknüpfungspunkt sowie mindestens einen Punkt mit ausreichender Kapazität anzeigen (§ 17c Abs. 2 Satz 2 EnWG-E). Zudem muss es Hinweise auf kapazitätslimitierte Netzgebiete, Einspeisenetze oder die Möglichkeit flexibler Anschlüsse enthalten (§ 17c Abs. 2 Satz 3-4 EnWG-E). 
  • Verschärfte Informationspflichten: Netzbetreiber sollen innerhalb von zwei Monaten nach Eingang eines Begehrens über den Status informieren müssen (§ 17d Abs. 1 EnWG-E). Kann noch kein Ergebnis mitgeteilt werden, ist der Status alle drei Monate zu aktualisieren (§ 17d Abs. 1 Satz 2 EnWG-E). 

Kurzbewertung zur Digitalisierung und Transparenz 

Die Neuerungen zur Digitalisierung und Transparenz sind insgesamt begrüßenswert. Da aber keine Folgen und Sanktionen mit den Regelungen verknüpft sind, ist abzuwarten, ob die Netzbetreiber diese Verbesserungen einführen. Ferner sind diese Regelungen schon in der alten Legislatur entwickelt und lediglich in dem Entwurf übernommen worden. Zudem kritisieren wir die Zeitplanung als unverhältnismäßig bewertet: Während belastende Regelungen für EE-Anlagen bereits 2027 in Kraft treten sollen, werden den Netzbetreibern für die Bereitstellung der Transparenztools Fristen bis 2028 eingeräumt 

7. Baukostenzuschüsse und Verbesserungen für Speicher 

Der Regierungsentwurf sieht vor, die finanzielle Beteiligung von Erzeugern am Netzausbau neu zu regeln und gleichzeitig den Anschluss von Speichern an bestehenden Punkten zu privilegieren: 

  • Einführung von Baukostenzuschüssen (BKZ): Netzbetreiber sollen berechtigt werden, von Anschlussnehmern einen angemessenen BKZ zur Finanzierung der Kosten für Optimierung, Verstärkung und Ausbau des Netzes zu verlangen (§ 17 EEG-E). Dies soll alle EE-Erzeugungsanlagen, KWK-Anlagen (< 100 MW) sowie Großkraftwerke ab 100 MW betreffen (§ 17 EEG-E i. V. m. § 3 KWKG und § 8 KraftNAV-E). 
  • Zentrale Festlegung durch die BNetzA: Die Erhebung ist zwingend an eine vorherige Festlegung der Bundesnetzagentur gebunden (§ 17 Satz 3 EEG-E). Die Behörde soll dabei die Verfahren und Kriterien bestimmen, wobei die BKZ-Beträge pauschaliert oder nach netzwirtschaftlichen Parametern regional differenziert ausgestaltet werden können (§ 17 Satz 3 EEG-E). 

Kurzbewertung: Die Bundesgeschäftsstelle sieht die gesetzliche Vorfestlegung von Baukostenzuschüssen kritisch. Wir warnen davor, dass dieser Schritt dem laufenden AgNes-Reformprozess der Bundesnetzagentur vorgreift, in dem die Einführung von BKZ und Einspeisenetzentgelten noch fachlich geprüft wird. Ohne eine strikte bundeseinheitliche Regulierung durch die BNetzA droht ein „Flickenteppich“ aus über 800 individuellen BKZ-Regelungen der Netzbetreiber, was die Standardisierung unterläuft. Zudem befürchten wir eine unverhältnismäßige Mehrfachbelastung für EE-Projekte, wenn BKZ kumulativ zum Redispatch-Vorbehalt (20 % Entschädigungsverzicht) und zur neuen pauschalen Wirkleistungsbegrenzung eingeführt werden. 

  • Privileg für Co-Location („netzneutrale Speicher“): Der Anschluss von Batteriespeichern an bestehenden Netzverknüpfungspunkten soll nicht mehr wegen Kapazitätsmangels verweigert werden dürfen, sofern die bisherige maximale Einspeise- oder Entnahmeleistung durch den Speicher unverändert bleibt (§ 17 Abs. 2a EnWG-E). Voraussetzung ist der Abschluss einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung (§ 17 Abs. 2a Satz 2 EnWG-E). 

8. Fazit 

Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV sieht viele vorgeschlagene Neuregelungen aus dem Regierungsentwurf sehr kritisch. Vor allem der Redispatch-Vorbehalt, die Baukostenzuschüsse und die pauschale Wirkleistungsreduzierung (jeder für sich alleine, aber erst im kumulativen Zusammenspiel) könnten die Umsetzung von EE-Projekten durch kleine und mittlere Marktakteure wie Energiegenossenschaften stark behindern. Es würden zusätzliche Projektkosten und weitere Unsicherheiten entstehen. Viele Vorhaben könnten dann nicht mehr umgesetzt werden. Insbesondere auch neue Solar- oder WindprojektevonEnergiegenossenschaftenwären hiervon betroffen. Dies würde das lokale Engagement derBürger:innenausbremsen und den erzeugten Strom verteuern. Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften wird sich intensiv in den Gesetzgebungsprozess einbringen, damit die geplanten Neuregelungen nicht bzw. nicht in der vorgeschlagenen Art umgesetzt werden. 

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