Mit dem nun beschlossenen Kabinettsentwurf strebt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) an, die Erneuerbaren Energien in den Markt zu integrieren. Der Entwurf sieht für Anlagenbetreibende – insbesondere im Bereich der dezentralen Photovoltaik-Dachanlagen (PV-Dachanlagen) – weitreichende negative Einschnitte und eine enorme Erhöhung der Komplexität vor. Die Einspeisung muss sich künftig strikt an Preissignalen orientieren.
Hier sind die wichtigsten Neuregelungen im fachlichen Kurzüberblick:
1. Allgemeines:
- Wegfall des Strommengenpfads: Die Richtwerte für die jährliche Stromerzeugung (§ 4a EEG 2023) sollen ersatzlos gestrichen werden.
- Evaluierung: Der neue § 99a EEG 2027-E würde eine Untersuchung vorsehen, ob das Förderdesign die Preissignale an den Intraday-Märkten abschwächt. Ein entsprechender Bericht soll spätestens bis zum 31. Juli 2029 vorgelegt werden
2. Regelungen, die alle erneuerbaren Technologien betreffen:
- Abschaffung der fixen Einspeisevergütung: Die bisherige Einspeisevergütung für Neuanlagen soll abgeschafft und durch die neue Veräußerungsform der „Netzbetreiberabnahme“ ersetzt werden (§ 19 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 1 EEG 2027-E). Diese umfasst künftig drei Varianten: die befristete Übergangszahlung, die unentgeltliche Abnahme sowie die Marktwertdurchleitung für ausgeförderte Anlagen.
- Einführung von zweiseitigen Differenzverträgen (mit Rückzahlungsmechanismus): Für alle geförderten Neuanlagen ab 100 kWp soll ein System zweiseitiger (produktionsabhängiger) Differenzverträge (Contracts for Difference – CfD) eingeführt werden. Sofern der Jahresmarktwert den anzulegenden Wert übersteigt, müssen Betreiber künftig einen „Refinanzierungsbeitrag“ (Clawback) an den Netzbetreiber zahlen (§ 21d EEG 2027-E). Biomasseanlagen (mit Ausnahme von Klär- und Deponiegas) sind von dieser Zahlungspflicht ausdrücklich ausgenommen (§ 21d Abs. 2 EEG 2027-E)
- Absenkung der Direktvermarktungsgrenze: Die Direktvermarktung soll zum verpflichtenden Standard für nahezu alle neuen EE-Anlagen werden, indem die bisherige Bagatellgrenze von 100 kWp faktisch abgeschafft wird (§§ 21 Abs. 1 EEG 2027-E). Durch den Wegfall der fixen Einspeisevergütung sollen auch Betreiber kleinerer Anlagen künftig gezwungen werden, ihren Strom eigenständig über den Markt zu veräußern. Um den Umstieg für Anlagen unter 25 kWp zu erleichtern, wird ein neuer Direktvermarktungsbonus in Höhe von 1,5 ct/kWh für einen Zeitraum von 48 Monaten eingeführt (§ 50c EEG 2027-E). Zudem können kleine PV-Anlagen (2027 bis 50 kWp, ab 2028 bis 25 kWp, ab 2029 bis 7 kWp) vorübergehend für maximal 36 Monate die befristete Übergangszahlung in Anspruch nehmen (§ 21 Abs. 1, § 25 Abs. 2). Damit einhergehend müssen künftig alle direktvermarkteten Neuanlagen – unabhängig von ihrer Leistung – die technischen Anforderungen an die Messung und Fernsteuerbarkeit erfüllen (§ 10b Abs. 1 EEG 2027-E).
- Negative Preise: Sowohl der Zahlungsanspruch (§ 19 EEG 2027-E) als auch die neue Zahlungspflicht (§ 21d EEG 2027-E) sollen sich für geförderte Neuanlagen in Zeiten negativer Spotmarktpreise auf null verringern (§ 51 Abs. 1 EEG 2027-E).
- Wegfall der Ausfallvergütung: Dieses Instrument soll für Neuanlagen ersatzlos gestrichen; als kurzzeitiger Puffer soll künftig lediglich die befristete Übergangszahlung dienen (§ 21 Abs. 1 EEG 2027-E)
- Kommunalbeteiligung: Der Betrag für die finanzielle Beteiligung von Kommunen soll von 0,2 Cent pro Kilowattstunden (ct/kWh) auf 0,3 ct/kWh angehoben werden (§ 6 Abs. 2, 3 EEG 2027-E). Die Berechnung soll künftig einheitlich für Windenergie- und Freiflächenanlagen auf Basis der „tatsächlich erzeugten“ statt der eingespeisten Strommenge erfolgen. Dabei stellt der Entwurf jedoch klar, dass die Erstattungsfähigkeit dieser Zahlungen über das EEG-Konto weiterhin auf insgesamt 0,2 ct/kWh der eingespeisten Strommenge begrenzt bleibt soll; die darüber hinausgehenden Kosten (0,1 Cent sowie die Beteiligung auf Eigenverbrauchsmengen) soll der Anlagenbetreiber selbst tragen (§ 6 Abs. 5 EEG 2027-E).
4. PV-Dachanlagen kleiner 25 kWp
- Förderstopp: Der Anspruch auf Marktprämie soll künftig für alle Neuanlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 25 kW gestrichen werden (§ 20 Abs. 1 EEG 2027-E). Zugleich wird die bisherige Einspeisevergütung durch die neue Veräußerungsform der Netzbetreiberabnahme ersetzt.
- Wirtschaftlichkeit durch Eigenverbrauch: Diese Anlagen sind laut Entwurf aufgrund gesunkener Kosten bereits ohne Förderung wirtschaftlich, sofern hohe Eigenverbrauchsanteile realisiert würden.
- Übergangsregelung: Kleine Neuanlagen sollen vorübergehend eine „befristete Übergangszahlung“ durch den Netzbetreiber in Anspruch nehmen können (§ 21 Abs. 1 EEG 2027-E). Diese Förderung soll für Inbetriebnahmen in 2027 (bis weniger als 50 kWp) und 2028 (bis weniger als 25 kWp) gewährt werden. Die Dauer ist künftig auf maximal 36 Monate begrenzt (§ 25 Abs. 2 EEG 2027-E) und die Leistungsschwelle sinkt ab 2029 weiter auf Anlagen mit weniger als 7 Kilowatt ab (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 c) EEG 2027-E).
5. PV-Dachanlagen zwischen 25 kWp und 100 kWp
- Einheitlicher Fördersatz: Zur Vereinfachung soll ein größenunabhängiger anzulegender Wert von 6,2 ct/kWh eingeführt werden (§ 48 Abs. 1 EEG 2027-E). PV-Dachanlagen zwischen 25 kWp und 750 kWp und PV-Freiflächenanlagen zwischen 25 kWp und 1.000 kWp sollen damit weiterhin einen Anspruch auf Marktprämie in dieser Höhe haben. Die Vergütungsdegression für diesen Wert soll ab dem 1. August 2027 beginnen (§ 49 EEG 2027-E).
- Wegfall des Volleinspeise-Bonus: Die zusätzliche Förderung für Volleinspeiser soll künftig entfallen (§ 48 Abs. 2a EEG-E).
- Direktvermarktungspflicht: Auch für diesen Bereich soll die Direktvermarktung zum verpflichtenden Standard werden.
6. PV-Dachanlagen zwischen 100 kWp und 750 kWp
- Ausschreibungsgrenze: Die Schwelle für Ausschreibungen im zweiten Segment (PV-Dachanlagen) solle künftig einheitlich bei 750 kWp liegen (§ 22 Abs. 3 S. 2 Nr. 1a EEG 2027-E).
- Pflicht zur Fördererklärung: Betreiber müssten künftig binnen sechs Monaten nach Inbetriebnahme aktiv gegenüber dem Netzbetreiber in Textform erklären, dass sie eine Förderung beanspruchen wollen. Verstreicht dieser Zeitpunkt ohne Mitteilung oder Zuordnung zur Marktprämie, erlischt der Förderanspruch dauerhaft (§ 20 Abs. 2 EEG 2027-E).
- CfD-Regime: Diese Anlagen sollen künftig vollumfänglich unter der neuen Abschöpfung von Mehrerlösen unterliegen (§ 21d EEG 2027-E). Die genauen Ausgestaltungsdetails sind nun in Anlage 1 geregelt: Die Abschöpfung soll jährlich auf Basis des Jahresmarktwertes erfolgen, wobei dem Betreiber ein technologiespezifischer Mindesterlös von 0,5 ct/kWh (bei Solar) verbleibt, um die laufenden Betriebskosten zu decken.
7. PV-Freiflächenanlagen
- Höheres Ausschreibungsvolumen: Das Ausschreibungsvolumen für das erste Segment soll auf 14 GW pro Jahr bis 2032 steigen (§ 28a Abs. 2 EEG 2027-E). Die im Solarpaket I geregelte maximalen Gebotsmenge von 50 MW soll erhalten bleiben und soll künftig auf alle Solaranlagen des ersten Segments ausgeweitet werden (§ 38 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2027-E).
- Projektbezug und Bürokratieabbau: Das zweistufige Verfahren aus Zuschlag und späterer Zahlungsberechtigung wird abgeschafft und durch einen reinen Projektbezug ersetzt (§ 38 EEG 2027-E). Bieter müssen ihre geplanten Freiflächenanlagen künftig bereits vor der Gebotsabgabe als Projekt im Marktstammdatenregister registrieren (§ 37 Abs. 1b EEG 2027-E).
- Resilienzausschreibungen: Jährlich sollen 500 MW jeweils zum Gebotstermin am 1. September unter Berücksichtigung qualitativer Kriterien (z. B. Cybersicherheit, Lieferketten) ausgeschrieben werden (§§ 28e, 39n EEG 2027-E). Die Details zur Ausgestaltung dieser nicht-preislichen Kriterien werden in einer gesonderten Rechtsverordnung festgelegt (§ 88d EEG 2027-E).
8. Windenergie-an-Land
- Erhöhung der Ausbaupfade: Das Ausschreibungsvolumen soll aufgestockt werden. Zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2026 sollen zusätzlich 12 GW ausgeschrieben werden, sodass in den Jahren 2027 und 2028 jeweils 15 GW, im Jahr 2029 12 GW und erst ab 2030 bis 2032 jährlich 10 GW zur Versteigerung stehen sollen (§ 28 Abs. 2 EEG 2027-E).
- Anpassung des Referenzertragsmodells (§ 36h EEG 2027-E): Das Referenzertragsmodell soll angepasst werden. Für Standorte in der Südregion soll der maximale Korrekturfaktor bei einer Standortgüte von 50 % von bisher 1,55 auf 1,65 angehoben werden. In der neuen „Küstenregion“ wird der Korrekturfaktor auf maximal 1,16 (80 % Güte) und in der „Region Mitte-Nord“ auf 1,29 (70 % Güte) begrenzt.
- Realisierungsfristen: Die Frist bis zum Beginn des Zahlungszeitraums soll analog zur Realisierungsfrist auf 36 Monate verlängert werden (§ 36i EEG 2027-E).
- Resilienz-Segment: 3,5 GW des jährlichen Volumens sollen künftig im Rahmen von Resilienzausschreibungen vergeben werden (§ 28e EEG 2027-E).
- Pachtpreisbegrenzung: Mit dem Kabinettsentwurf zum EEG 2027 soll erstmals eine gesetzliche Obergrenze für Flächenpachten bei Windenergieanlagen an Land eingeführt werden. Die Summe der jährlichen Entgelte soll künftig höchstens 3,5 Prozent des Produkts aus dem jährlich erzielbaren Standortertrag (abstrakt ermittelt vor Inbetriebnahme) und dem für die Anlage maßgeblichen anzulegenden Wert (Zuschlagswert) betragen dürfen. Die Deckelung soll sämtliche Zahlungen für die Standflächen der Windenergieanlagen, für baurechtliche Abstandsflächen sowie für Nebenanlagen, sofern deren Grundstücke im Umkreis von 2.500 Metern um die Turmmitte liegen, umfassen. Von der Pachtpreisbremse sollen Anlagen mit gesetzlich festgelegter Vergütung (z. B. Bürgerenergieprojekte bis 18 MW) ausgenommen sein. Die Regelung soll nicht auf Projekte anzuwenden sein, die einen Zuschlag in einem Gebotstermin vor dem 1. Januar 2028 erhalten haben.
9. Bioenergie / Biomasse
- Moderater Ausbau: Die installierte Leistung soll bis 2035 auf 9,5 GW steigen (§ 4 Nr. 4 EEG 2027-E).
- Anpassung Maisdeckel: Die Grenze für den Einsatz von Mais und Getreidekorn soll einheitlich auf 30 Masseprozent festgelegt werden (§ 39i Abs. 1 EEG 2027-E).
- CfD-Ausnahme: Biomasseanlagen sollen aufgrund ihrer spezifischen Kostenstruktur ausdrücklich von der Mehrerlösabschöpfung ausgenommen sein (§ 21d Abs. 2 EEG 2027-E).
- Ende der Biomethanausschreibungen: Die separaten Ausschreibungen für Biomethan sollen ersatzlos gestrichen, da dieser Energieträger künftig verstärkt in anderen Sektoren benötigt wird und zuletzt kaum noch Gebote abgegeben wurden (§ 28d EEG 2027-E).
- Festlegung der Ausschreibungspfade: Das jährliche Ausschreibungsvolumen für Biomasse soll bis 2032 verstetigt, jedoch abschmelzend ausgestaltet werden: 1.000 MW (2027/28), 750 MW (2029/30) und 500 MW (2031/32) (§ 28c Abs. 2 EEG 2027-E).
10. Spitzenkappung
- Dauerhafte Spitzenkappung: Neue Solaranlagen des zweiten Segments (insbesondere Dachanlagen und Garten-PV) mit einer installierten Leistung von weniger als 100 kW sollen künftig ihre Wirkleistungseinspeisung dauerhaft auf 50 % ihrer installierten Leistung begrenzen (§ 9 Abs. 2b). Diese Pflicht soll unabhängig vom Einbau eines intelligenten Messsystems und unabhängig von der gewählten Veräußerungsform gelten. Zur Ermittlung dieser Leistungsgrenze sieht der Entwurf eine spezifische Zusammenfassungsregel vor: Mehrere Anlagen desselben Betreibers am selben Standort sollen als eine Anlage gelten, wenn sie gleichzeitig in Betrieb genommen werden (§ 9 Abs. 3a). Ausgenommen von dieser Regelung sollen lediglich Steckersolargeräte bis 2 kW sein.
Fazit
Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV sieht die geplanten Neuregelungen insbesondere für PV-Dachanlagen wie z.B. der Förderstopp, die Absenkung der Direktvermarktungsgrenze, Wegfall des Volleinspeise-Bonus mit größter Sorge. Dem dezentralen PV-Markt drohen durch diese Maßnahmen ein massiver Ausbaustopp und Markteinbruch. Dies scheint nach aktuellen Einschätzungen bewusst durch das BMWE in Kauf genommen zu werden.
Positiv ist u.a., dass bisher nur produktionsabhängige Differenzkontrakte mit einem Claw-Back-Mechanismus eingeführt werden sollen und die Realisierungsfristen für Windenergie-an-Land-Projekte verlängert werden sollen.
Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften wird sich intensiv in den Gesetzgebungsprozess und außerparlamentarischen Prozess einbringen, damit die geplanten Neuregelungen insbesondere zu den PV-Dachanlagen nicht bzw. nicht in der vorgeschlagenen Art gesetzlich umgesetzt werden.