Einführung von Energy Sharing und Digitalisierung der Netze sowie Übergangregelungen zur Kundenanlage
Der Deutsche Bundestag hat eine umfassende Gesetzesänderung im Energiewirtschaftsrecht beschlossen, die auf den Entwürfen der Drucksachen 21/1497 (Gesetzentwurf der Bundesregierung) und 21/2793 (Beschlussempfehlung des Wirtschaft- und Energieausschusses) basiert. Ziel ist es, europäische Vorgaben umzusetzen, den Ausbau erneuerbarer Energien (EE) voranzutreiben und die Digitalisierung der Energiewende zu stärken. Für Energiegenossenschaften, die EE-Projekte realisieren und Stromnetze betreiben, ergeben sich insbesondere in den Bereichen Energy Sharing, Netzbetrieb und Netzanschluss wichtige Neuerungen. Die Änderungen betreffen unter anderem das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).
Die Gesetzesnovelle fügt in § 42c EnWG-E neue Regelungen zum sogenannten „Energy Sharing“ ein. Diese ermöglichen Letztverbrauchern (natürliche und juristische Personen mit Ausnahme größerer Unternehmen) die gemeinsame Nutzung von Strom aus EE-Anlagen auch über das öffentliche Netz.
Die Regelungen sehen im Einzelnen vor:
Für Energiegenossenschaften, die Stromnetze betreiben, enthält das Gesetz wichtige Anpassungen und Verpflichtungen zur Digitalisierung und Beschleunigung:
Um den europarechtlich geschützten Eigenverbrauch von EE- und KWK-Strom bei Redispatch-Maßnahmen zu gewährleisten, muss der Netzbetreiber Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/943 beachten, der im nationalen Recht in § 13a EnWG-E verankert ist.
Die Anpassung in § 118 Absatz 6 Satz 3 EnWG-E stellt sicher, dass die Befreiung von Netzentgelten für Stromspeicher auch dann gewährt wird, wenn der ausgespeicherte Strom nur anteilig in dasselbe Netz wiedereingespeist wird, aus dem er entnommen wurde. Dies ermöglicht Betreibern die anteilige wirtschaftliche Vermarktung, da sie für diese Strommengen von der Netzentgeltbefreiung Gebrauch machen können. Durch den eingefügten Verweis auf § 21 des Energiefinanzierungsgesetzes (§ 21 EnFG-E) werden explizit auch bidirektional genutzte Ladepunkte für Elektromobile in diese anteilige Netzentgeltbefreiung einbezogen.
Es soll eine Pflicht zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Stromlieferanten eingeführt werden. Jeder Stromlieferant, der Haushaltskunden mit Elektrizität beliefert, muss zur Gewährleistung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angemessene Absicherungsstrategien entwickeln und befolgen (§ 5 Absatz 4a EnWG-E). Diese Strategien sollen das Risiko von Änderungen des Elektrizitätsangebots auf dem Großhandelsmarkt für die wirtschaftliche Tragfähigkeit ihrer Verträge mit Kunden begrenzen. Zudem müssen Lieferanten angemessene Maßnahmen ergreifen, um das Risiko eines Ausfalls der Belieferung ihrer Kunden zu begrenzen.
Die Neufassung von § 118 Absatz 7 EnWG-E schafft eine Übergangsregelung für Bestandskundenanlagen, die unter den bisherigen Kundenanlagenbegriffen des § 3 Nummer 65 und 66 fielen und bis zum Inkrafttreten des Gesetzes an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen wurden. D.h. alle Kundenanlagen, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen werden, können von der Übergangsregelung Gebrauch machen. Für diese Anlagen sind Vorgaben in Bezug auf die Regulierung von Energieversorgungsnetzen im Sinne des § 3 Nummer 37 EnWG-E erst ab dem 1. Januar 2029 anzuwenden. Diese Übergangsregelung konserviert die bisherige Rechtslage für diese Bestandsanlagen für drei Jahre, um Betreibern (die möglicherweise komplexe interne Netze verwalten) Zeit zu geben, sich auf neue regulatorische Anforderungen einzustellen oder notwendige strukturelle Anpassungen vorzunehmen. Ferner geben diese drei Jahre allen Beteiligten die Möglichkeit weitergehende sowie dauerhafte fachliche, politische und gesetzgeberische (z.B. auf europäischer Ebene) Lösungen für Bestandskundenanlagen und neue Kundenanlagenprojekte zu entwickeln und umzusetzen.
Die Koalitionsfraktionen empfahlen zudem die Annahme des Entschließungsantrags I., der die Bundesregierung auffordert, möglichst zeitnah, jedenfalls rechtzeitig vor Ablauf dieser Übergangsregelung (1. Januar 2029), eine mit dem Unionsrecht vereinbare Regelung zu erarbeiten, die Rechtssicherheit für Kundenanlagenprojekte gewährleistet und unverhältnismäßige bürokratische Lasten vermeidet.
Zur Beschleunigung der Energiewende wurden neue Vorhaben in den Katalog der im Außenbereich privilegierten Bauvorhaben aufgenommen.
Dies betrifft nun Anlagen:
Für bestehende Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 100.000 Einwohner oder weniger gemeldet sind, verlängert sich die Frist zur Erstellung des Wärmeplans bis zum 31. Dezember 2026, sofern die Erstellung Gegenstand einer Förderung aus Mitteln des Bundes war (§ 5 Absatz 2 Satz 1 WPG-E).
Sobald der Bundesrat am 21. November 2025 den Gesetzesentwurf beschlossen hat, muss es nur noch vom Bundespräsidenten unterschrieben und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Anschließend tritt das Gesetz in Kraft.
Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV hat über viele Jahre für die Einführung von Energy Sharing erst auf europäischer und anschließend auf nationaler Ebene in der Politik eingesetzt. Unsere gemeinsame, mit der genossenschaftlichen Praxis entwickelte Idee war die Schaffung einer Möglichkeit, dass EE-Strom aus gemeinsamen Erzeugungsanlagen zusammen wirtschaftlich genutzt/geliefert werden kann. Politisch ließ sich leider kein solches wirtschaftliches Energy Sharing durchsetzen. Durch den deutschen Gesetzgeber wurde leider eher ein Energy Sharing für natürliche Personen (Letztverbraucher) eingeführt. Das ist angesichts der bisherigen Situation als ein großer Erfolg anzusehen. Wir sehen diese Regelungen als einen Ausgangspunkt, den es in den nächsten Jahren weiterzuentwickeln gilt. Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV wird sich weiter dafür einsetzen, dass die Energy-Sharing-Regelungen für die genossenschaftliche Praxis verbessert werden.
Außerdem begrüßen wir den Aufbau einer zentralen Netzzugangsplattform und die Verbesserungen für Speicher (wie die Außenbereichsprivilegierung, Netzentgeltbefreiung).
Mit der dreijährigen Übergangsregelung für Bestandskundenanlagen reagiert der Gesetzgeber sehr erfreulich auf die Probleme, die das BGH-Urteil geschaffen hat. Hierzu haben wir unter anderem im August gemeinsam mit 26 weiteren Stakeholdern aus Mittelstand, der kommunalen Energiewirtschaft und der Immobilienwirtschaft einen Appell an die Bundesregierung gerichtet. Wir werden uns dafür einsetzen, eine dauerhafte und zufriedenstellende Lösung für bestehende und neue Kundenanlagenprojekte zu finden.