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Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform


Ein Beitrag voChristian Schmitt, stellvertretender Abteilungsleiter Recht beim DGRV

Bericht zum aktuellen Gesetzgebungsverfahren


Die anstehende Novellierung des Genossenschaftsgesetzes (GenG) beschäftigt seit 2023 Politik und die genossenschaftliche Praxis. Bereits mit dem im Juli 2023 veröffentlichten Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Justiz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform wurden die inhaltlichen Weichen für den aktuellen Gesetzgebungsprozess gestellt (siehe auch PerspektivePraxis 4/2023):  

  • Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften
  • Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform 
  • Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften 

Während das 4. Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) im Januar 2025 – quasi auf der Überholspur – Digitalisierungshemmnisse abgeschafft hat (weitgehende Ersetzung der Schriftform durch die Textform), fiel der auf das Eckpunktepapier folgende Referenten- und schließlich der Kabinettsentwurf der Bundesregierung (20. Legislaturperiode) dem Bruch der Ampelkoalition und damit dem Grundsatz der Diskontinuität zum Opfer.  

Vor dem Hintergrund, dass im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode die Modernisierung des Genossenschaftsrechts vereinbart wurde, legte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) jedoch bereits im Juni 2025 einen neuen Referentenentwurf zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform vor. Dieser verfolgt die eingangs skizzierten Ziele weitgehend weiter.

 1. Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften  

Durch die Novellierung des GenG soll die Digitalisierung bei Genossenschaften weiter vorangetrieben werden, insbesondere durch die Verankerung der Textform anstelle der Schriftform, über die bereits durch das BEG IV eingeführten Formerleichterungen hinaus. Durch weitere Regelungen bzw.  Klarstellungen, betreffend virtuelle Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat sowie die elektronische Informationsversorgung der Genossenschaftsmitglieder, sollen die Digitalisierungsmöglichkeiten ausgebaut werden. 

2. Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform

Die Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform soll insbesondere durch die Beschleunigung der Gründung einer Genossenschaft sowie durch weitere gesetzliche Regelungen und Klarstellungen, welche auch Forderungen der genossenschaftlichen Praxis umsetzen, gesteigert werden. Hervorzuheben ist die beabsichtigte Ergänzung, dass Genossenschaften ihre Mitglieder auch mittelbar fördern können. Diese Präzisierung wird insbesondere im Bereich von Energiegenossenschaften zu mehr Rechtssicherheit führen. 

3. Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften 

Schließlich sieht der Referentenentwurf Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften vor, insbesondere eine Ausweitung der Rechte und Pflichten der genossenschaftlichen Prüfungsverbände sowie eine Stärkung der Staatsaufsicht über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände.  

Gegenüber dem Regierungsentwurf der vorangegangenen Legislaturperiode enthält der aktuelle Referentenentwurf nur wenige Änderungen, die insbesondere die genossenschaftlichen Prüfungsverbände betreffen. Positiv hervorzuheben ist, dass die vom DGRV abgelehnte Ausweitung der Qualitätskontrolle auf Prüfungen kleiner Genossenschaften ohne verpflichtende Jahresabschlussprüfung im aktuellen Referentenentwurf nicht mehr vorgesehen ist.  

Diskussion um die geplante Einschränkung der Leistungsautonomie des Vorstands


Obwohl der Referentenentwurf bereits seit Juni 2025 vorliegt (und inhaltlich bereits seit Juli 2024 weitgehend bekannt ist), lässt der Regierungsentwurf weiterhin auf sich warten. Dies dürfte u.a. an der geplanten Änderung des § 27 Absatz 1 Satz 3 GenG liegen, welche kontrovers diskutiert und seitens des DGRV klar abgelehnt wird.  

27 Absatz 1 Satz 3GenGerlaubt in der aktuell geltenden Fassung, dass die Satzung bestimmter Genossenschaften die Gebundenheit des Vorstands an Weisungen der Generalversammlung vorsehen kann. Beschließt die Generalversammlung eine entsprechende Satzungsregelung, kann sie auf dieser Grundlage dem Vorstand konkrete Weisungen betreffend die Geschäftsführung erteilen. Eine derartige Satzungsgestaltung ist seit 2017 möglich – allerdings, aus guten Gründen, nur für Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern.  

Der Referentenentwurf sieht nun vor, diesen Anwendungsbereich auf Genossenschaften mit bis zu 1500 Mitgliedern auszuweiten. In der Gesetzbegründung zum Referentenentwurf heißt es hierzu: „Auch bei Genossenschaften mit 21 oder mehr Mitgliedern kann diese Art der Geschäftsführungsbefugnis funktionieren“. Die beabsichtigte Neufassung soll zudem klarstellen, dass nicht nur die gesamte Generalversammlung, sondern auch ein aus der Mitte der Generalversammlung gebildetes Entscheidungsgremium dem Vorstand Weisungen erteilen kann.  

Die Einräumung eines Weisungsrechts der Generalversammlung auf Grundlage des geltenden § 27 Absatz 1 Satz 3 GenG kann für kleine, mit ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern arbeitende Genossenschaften eine sinnvolle Option sein, wenn die Mitglieder gleichberechtigt agieren wollen und sich der Vorstand im Wesentlichen nur als Vertreter nach außen versteht und die Vorstandsmitglieder nicht allein mit der Entscheidungsarbeit belastet werden sollen.  

Für größere Genossenschaften oder solche mit hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern ist eine derartige Ausgestaltung der Unternehmensleitung mit dem Grundsatz, dass der Vorstand die Genossenschaft unter eigener Verantwortung zu leiten hat (§ 27 Absatz 1 Satz 1 GenG), allerdings nicht vereinbar. Regulatorische Anforderungen, komplexe geschäftliche und rechtliche Zusammenhänge sowie insb. auch Haftungsfragen im Fall einer schädigenden oder pflichtverletzenden Weisung durch die Generalversammlung oder das Entscheidungsgremium, stehen der beabsichtigten Ausweitung entgegen. Auch die Gewinnung qualifizierter Vorstandsmitglieder könnte durch derartige Abhängigkeiten erschwert werden – was gerade nicht zu der intendierten Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform führt. Zudem besteht die Gefahr, dass besonders engagierte Mitglieder die Regelung zum eigenen Vorteil, aber insgesamt zum Nachteil der Genossenschaft und der übrigen Mitglieder nutzen (z.B. durch eine Weisung, gebotene Modernisierungsmaßnahmen zu unterlassen). Schließlich zeigt der Umstand, dass geschäftsleitende Entscheidungen häufig kurzfristig getroffen werden müssen, dass eine Einbindung der Generalversammlung in Genossenschaften dieser Größenordnung in der Praxis kaum realisierbar und stets mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden ist. Das Genossenschaftsgesetz gewährt den Mitgliedern zudem bereits in seiner aktuellen Ausprägung weitreichende Mitbestimmungs- und Kontrollrechte. In dieses bewährte und ausgewogene System sollte nicht ohne Not in diesem Maße eingegriffen werden. 

Dialog fortführen


Dass die Position des DGRV politisch Gehör findet, bekräftigte am 27. Januar 2026 die Parlamentarische Staatssekretärin Gitta Connemann (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie – BMWE) beim Jahresempfang der deutschen Genossenschaften. Im BMWE würden die Hinweise und Kritikpunkte aus der genossenschaftlichen Praxis – insbesondere zur geplanten Einschränkung der Leitungsautonomie des Vorstands – nicht nur aufmerksam wahrgenommen, sondern seien in vielen Punkten nachvollziehbar. Das Ministerium werde daher weiterhin den engen Austausch mit dem genossenschaftlichen Verbund suchen und den Gesetzgebungsprozess konstruktiv und mit Wohlwollen begleiten, wie die Staatssekretärin betonte. 

Der DGRV wird das Gesetzgebungsverfahren ebenfalls weiterhin intensiv begleiten und alle Möglichkeiten nutzen, um den seitens der Politik angebotenen Dialog im Sinne unserer Mitgliedsgenossenschaften aktiv zu führen. 

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