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Tax Compliance


Ein Beitrag der DGRV-Steuerabteilung für unser Fachmagazin PerspektivePraxis.


Der Begriff „Tax  Compliance“ ist im Moment in aller Munde.  Viele  Artikel  in  Fachzeitschriften,  ein  Entwurf  eines  IDW-Prüfungsstandards   –   und   viele   Fragezeichen, wenn es um die konkrete Relevanz und Umsetzung für das eigene Unternehmen geht.

Tax Compliance – was ist das eigentlich?


Tax  Compliance  umfasst  im  weitesten  Sinne, dass ein Steuerpflichtiger, also die Genossenschaft, durch ihre gesetzlichen Vertreter  und  Mitarbeiter  so  aufgestellt  ist, dass die steuerlichen Pflichten erfüllt werden.  Dies  umfasst  beispielsweise  die  rechtzeitige,  vollständige  und  zutreffende  Abgabe  von  Steuererklärungen  und  Steueranmeldungen,  aber  auch  die  Erfüllung sonstiger steuerlicher Pflichten. Als   gesetzlicher   Vertreter   muss   der   Vorstand   einer   Genossenschaft   die   Erfüllung   der   steuerlichen   Pflichten   durch    geeignete    Maßnahmen    und    Kontrollen   sicherstellen,   auch   wenn   er   die   tatsächliche   Ausführung   z.   B.an  den  Buchhaltungsleiter  oder  einen  Steuerberater   delegieren   kann.   Dies   geht  bis  zur  Haftung  für  nicht  abgeführte  Steuern  seiner  Genossenschaft  (§   69    AO),  wenn  der  Vorstand  nachweisbar vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm auferlegten Pflichten verletzt. In  der  Praxis  sind  fehlerfreie  Steuererklärungen und Steuer Anmeldungen nie vollumfänglich  zu  erreichen.  Es  sollte  also  seitens  der  Genossenschaft  al-les  dafür  getan  werden,  Fehler  zu  vermeiden  und  diese,  wenn  sie  dennoch  auftreten,  kurzfristig  zu  beheben  –  und  gegebenenfalls nötige Konsequenzen für die Arbeitsorganisation zu ziehen.

Anwendungserlass zu § 153 AO


Mit  Schreiben vom  23.  Mai  2016  hat  das  BMF  einen  Anwendungserlass  zu  §  153  AO  veröffentlicht.  Dieser  regelt  die  Verpflichtung  des  Steuerpflichtigen,  das  Finanzamt  unverzüglich  zu  informieren,  wenn  er  in  einer  Steuererklärung  oder   Steueranmeldung   einen   Fehler   bemerkt,  und  diesen  Fehler  zu  korrigieren.   Die   Berichtigung   eines   reinen  Arbeitsfehlers  ist  somit  über  den  §   153   AO   abgedeckt.   Schwierig   ist   allerdings  die  Abgrenzung  einer  solchen Korrektur  von  einer  Selbstanzeige  nach   §   371   AO.   Der   Unterschied   zwischen  einem  Arbeitsfehler  und  einer   Steuerhinterziehung   liegt   allein   im    subjektiven    Bereich:    Handelte    der  Steuerpflichtige  bei  Abgabe  der  fehlerhaften     Steuererklärung     vorsätzlich  oder  nicht?  Der  Begriff  der  Steuerhinterziehung   nach   §   370   AO   kennt  keine  „Bagatellfreigrenze“.  Wenn  der  Tatbestand  verwirklicht  ist  (vorsätzlich falsche Angaben an das Finanzamt, dadurch   Steuerverkürzung)   ist   eine   Steuerhinterziehung gegeben. Inwieweit diese  verfolgt  wird,  steht  auf  einem  an-deren,  aber  leider  nicht  berechenbaren,  Blatt. Nach  der  Rechtsprechung  des  BGH  kann  ein  „bedingter  Vorsatz“  angenommen  werden,  wenn  der  Steuerpflichtige  die   Verwirklichung   des   gesetzlichen   Tatbestandes  für  möglich  hält  und  die  Steuerhinterziehung   billigend   in   Kauf   nimmt.  Informiert  sich  ein  Kaufmann  über  die  in  seinem  Gewerbe  bestehen-den  steuerrechtlichen  Pflichten  nicht,  kann dies auf seine Gleichgültigkeit hin-sichtlich  der  Erfüllung  dieser  Pflichten  hindeuten.  Dadurch  können  auch  ohne  konkreten   Hinterziehungsvorsatz   die   subjektiven Voraussetzungen einer straf-baren Steuerhinterziehung erfüllt sein. Im BMF-Schreiben ist nun zu lesen, dass ein vom Steuerpflichtigen eingerichtetes innerbetriebliches   Kontrollsystem   zur   Erfüllung  der  steuerlichen  Pflichten  gegebenenfalls  ein  Indiz  darstellen  kann,  welches   gegen   das   Vorliegen   eines   Vorsatzes  sprechen  kann.  Jedoch  ist  immer  der  jeweilige  Einzelfall  zu  prüfen.  Im  Umkehrschluss  heißt  dies,  dass  ohne   ein   solches   innerbetriebliches   Kontrollsystem   der   Vorwurf   des   bedingten  Vorsatzes  entstehen  kann  –  die  Genossenschaft also in Kauf genommen hat, dass die steuerlichen Pflichten nicht in  Gänze  erfüllt  werden  und  sie  keine  Maßnahmen  ergriffen  hat,  um  dieses  zu  verhindern.

Innerbetriebliches Kontrollsystem


Ein Tax-Compliance-Management-System   sollte   sich   durch   das   gesamte   Unternehmen ziehen. Es ist in die Unternehmenskultur   einzubinden   und   soll   über  die  Definition  von  Zielen  und  die  Analyse  der  individuellen  Risiken  in  ein  konkretes  Programm  mit  Maßnahmen  münden, welche dann zu implementieren sind.  Dies  muss  entsprechend  organisatorisch  und  kommunikativ  begleitet  werden,  wobei  sicherzustellen  ist,  dass  die  Mitarbeiter  die  an  sie  gestellten  Anforderungen kennen und erfüllen können. Das gesamte System sollte laufend überwacht  und  bei  Bedarf  verbessert  werden. Prozesse  im  Unternehmen  sind  also  von   Beginn   an   so   zu   strukturieren,   dass  steuerliche  Pflichten  vollständig  und   zeitgerecht   erfüllt   werden   und   steuer  unehrliches  Verhalten  vermieden  wird.  Dazu  gehört  beispielsweise  dass  Kapitalertragsteueranmeldungen  pünktlich   erfolgen   oder   durch   Steuerung   der  Arbeitsabläufe  und  Schulung  der  Mitarbeiter    sichergestellt    ist,    dass    Geschäftsvorfälle im umsatzsteuerlichen Sinne zutreffend erfasst werden. Dies  erfordert  präventive  Maßnahmen,  die   verhindern   sollen,   dass   Fehler   überhaupt  entstehen.  Hier  kann  mit Hilfe  von  Checklisten,  Vertretungs-  und  Unterschriftenregelungen,      Berechtigungskonzepten  bei  EDV-Programmen  und auch Organisations- und Dokumentationsanweisungen gearbeitet werden. Zudem     sollen     durch     detektive     Maßnahmen Fehler auffallen – also durch standardisierte  Kontrollen  im  Prozess  oder  im  Nachhinein.  Hierzu  gehören  beispielsweise  das  Vier-Augen-Prinzip,  Verprobungen,   Plausibilitätskontrollen   oder    Stichproben.    Bei    all    diesen    Maßnahmen  sollte  sowohl  dokumentiert  werden,  welche  Maßnahmen  zu  welchen  Zeitpunkten  erfolgen  sollen,  als  auch  deren  tatsächliche  Durchführung  (geordnete    Ablage    entsprechender    Dokumente,  Protokollierung  von  festgestellten  Fehlern  und  der  daraus  gezogenen Konsequenzen).Kritisch   wird   es   immer   dann,   wenn   Fehler  festgestellt  und  in  der  Folgezeit  nicht  vermieden  werden.  Klassisches  Beispiel   hierzu   sind   Feststellungen   in     einer     Außenprüfung,     welche     Dauersachverhalte  betreffen,  aber  nicht  für  die  Zukunft  angepasst  werden:  Hier  ist  der  Genossenschaft  ein  Fehler  im  System bekannt, dieser wird aber offen-sichtlich ignoriert. Damit wird es schwer, eine  vorsätzliche  Handlung  zu  widerlegen (Vorsatz = Wissen und Wollen).Wesentliche     Bereiche     sind     hier     insbesondere  die  Steueranmeldungen  (Lohnsteuer,  Umsatzsteuer  und  Kapitalertragsteuer),  da  der  Steuerpflichtige  hier  besonders  große  Sorgfaltspflichten  hat.    Ein    besonderes    Augenmerk    verdienen   auch   die   Umsetzung   der   GoBD,  die  Einhaltung  steuerlicher  Auf-zeichnungspflichten  (z.  B.  bei  Kassen-systemen)    sowie    die    zutreffende    Erfassung    der    nicht    abziehbaren    Betriebsausgaben (z. B. Bewirtung). Bei      fehlenden      Kontrollverfahren      kann   ein   Betriebsprüfer   zudem   bei   Fehlerfeststellungen     argumentieren,     dass  es  weitere  derartige  Fehler  geben  wird,  und  so  im  Rahmen  einer  Hochrechnung   zu   Hinzuschätzungen   kommen.

Fazit


Die Finanzverwaltung verfügt mit den oben genannten   gesetzlichen   Regelungen,   Verwaltungsanweisungen     und     der     hierzu    ergangenen    Rechtsprechung    über   scharfe   Schwerter,   um   steuerunehrliches Verhalten zu sanktionieren.  Wie  dies  zukünftig  genutzt  wird,  wird   –   neben   grundsätzlichen   politischen   Entscheidungen   beispielsweise-se  der  Landesfinanzminister  –    auch  weiter   vom   jeweiligen   Außenprüfer   abhängen.  Ein  Unternehmen  ohne  ein   ausreichendes   implementiertes   inner-betriebliches  Kontrollsystem  sieht  sich  schnell  dem  Vorwurf  der  leichtfertigen  Steuerverkürzung  oder  noch  schlimmer  der   Steuerhinterziehung   ausgesetzt,   da  Fehler  bei  der  Erfüllung  der  steuerlichen  Pflichten  nie  gänzlich  ausgeschlossen werden können und fehlende Kontrollmechanismen als Gleichgültigkeit hinsichtlich der Pflichterfüllung ausgelegt werden könnten. Jede Genossenschaft sollte sich so auf-stellen, dass sie möglichst wenig angreifbar ist. Dazu gehören die Dokumentation des   bestehenden   innerbetrieblichen   Kontrollsystems,    die    Ergänzung    in    Bereichen,  in  denen  bisher  noch  keine  ausreichenden  Kontrollen  durchgeführt  werden,  sowie  die  Dokumentation  der   entsprechenden   durchgeführten   Kontrollen.  Wie  dies  genau  aussehen  kann, wird für jede Genossenschaft individuell unterschiedlich sein.

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