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Wider die IFRS im Jahresabschluss


Ein Beitrag von PD Dr. Andreas Haaker (CIIA, CEFA), Referent Grundsatzfragen beim DGRV, für unser Fachmagazin PerspektivePraxis.

Täglich grüßt das Murmeltier


Und täglich grüßt das Murmeltier mit der Forderung, die Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS in Deutschland im Einzelabschluss zuzulassen. Dabei werden die fadenscheinigsten Argumente vorgebracht. Vor dem Hintergrund des anstehenden Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (Brexit) werden sogar Forderungen laut, in Deutschland neben den handelsrechtlichen Regelungen (ersatzweise) auch die Anwendung der IFRS im rechtsfolgenbehafteten Einzelabschluss zuzulassen. Was die IFRS im Einzelabschluss mit dem Brexit zu tun haben, steht in den Sternen.

Zu unterscheiden sind der Jahresabschluss des rechtlich selbstständigen Unternehmens (Einzelabschluss) und der Konzernabschluss der wirtschaftlichen Einheit rechtlich selbständiger Unternehmen. Bislang ist in Deutschland die Anwendung der Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) im Einzelabschluss zwingend vorgeschrieben. Dabei wird von der Möglichkeit zur Erstellung eines zusätzlichen IFRS-Einzelabschlusses für reine Offenlegungszwecke (§325 Abs. 2a HGB) kaum Gebrauch gemacht. In diesem Zusammenhang spielt der Einzelabschluss für Informationszwecke neben dem Konzernabschluss keine Rolle (Kosten > Nutzen). Andernfalls würden die nach IFRS bilanzierenden Konzerne diese Zusatzoption nutzen. Faktisch sind die IFRS lediglich im Konzernabschluss anwendbar, wobei für kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen eine IFRS-Pflicht und für nicht kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen ein Wahlrecht zwischen HGB und IFRS besteht.

8 Gründe zur Ablehnung


Die Forderung nach einer möglichen Anwendung des Regelwerks der IFRS anstelle des HGB im rechtsfolgenbehafteten Einzelabschluss ist aus folgenden Gründen abzulehnen (Haaker, VI&I Value Investing & Ideen 13/2017):

  • Aus dem Brexit kann – wenn überhaupt – nur die gegenteilige Schlussfolgerung gezogen werden. Die IFRS folgen nämlich angelsächsischem Rechtsverständnis, während die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften durch die kontinentaleuropäische Rechtstradition geprägt sind. Letztere kann durch den Brexit innerhalb der EU nur an Bedeutung gewinnen, was im Umkehrschluss die Anwendung der IFRS im EU-Rechtssystem wohl eher in Frage stellt.

 

  • Wohlstandsgewinne im Freihandel haben auch etwas mit komparativen institutionellen Standortvorteilen zutun, zu denen insbesondere auch die Rechnungslegung gehört (Haaker, IFRS – Irrtümer, Widersprüche und unerwünschte Konsequenzen, Her-ne 2014, S.119). Da die handelsrechtliche Rechnungslegung besser zur deutschen „Wirtschaftskultur“(Abelshauser, Zeitschrift für Staats- und Europawissenschaften 2013, S.466–483) passt als die IFRS, ist die Anwendung des HGB in Deutschland auch im gesamteuropäischen Interesse.

 

  • An den Einzelabschluss sind – im Gegensatz zum informationsorientierten Konzernabschluss – eine Reihe von Rechtsfolgen geknüpft. Zu nennen sind hierbei insbesondere die Ausschüttungs- und Steuerbemessungsfunktion, zu deren Erfüllung ein IFRS-Abschluss völlig ungeeignet ist (vgl. Haaker, ZGR 2010, S.1076 ff.).

 

  • Eine Anwendung der IFRS würde den mit der Ausschüttungsbemessungsfunktion bezweckten Gläubiger- und Kapitalschutz vor allem aufgrund von unrealisierten Scheingewinnen im Rahmen der Zeitwertbilanzierung (fair value) stark beeinträchtigen. Analog wäre aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips der Handels- für die Steuerbilanz auch das steuerliche Leistungsfähigkeitsprinzip sowie das Prinzip einer gleichmäßigen Besteuerung verletzt (Velte/Haaker, StuW 2012, S.68 f.).

 

  • Die IFRS sind der Zielsetzung nach nur auf die Informationsfunktion ausgerichtet. Daher kann eine Anwendung der IFRS allenfalls für den Konzernabschluss in Frage kommen, an den keine direkten Rechtsfolgengeknüpft sind. Aufgrund von spekulativen Bewertungen im Rahmen der IFRS ist jedoch sogar die Eignung eines IFRS-Konzernabschlusses als reines Informationsinstrument zu bezweifeln.

 

  • Der Mittelstand ist an einer einfachen, zuverlässigen und stabilisierenden Bilanzierung nach HGB interessiert, weshalb ein IFRS-Wahlrecht nur für den Konzernabschluss in Frage kommt und die IFRS-Anwendungspflicht weiterhin auf den Konzernabschluss kapitalmarktorientierter Mutterunternehmen beschränkt bleiben sollte. Bei Freigabe des IFRS-Einzelabschlusses für Kapitalmarktunternehmen wären langfristig auch die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) betroffen.

 

  • Die IFRS gelten nicht ohne Grund als stabilitätsgefährdend, fehleranfällig und äußerst aufwendig. Daher ist die IFRS-Pflicht auch ein Grund, weshalb viele Unternehmen nicht (mehr) den Kapitalmarkt in Anspruch nehmen können. Die IFRS schränken also – anders als behauptet wird – faktisch die Finanzierungsmöglichkeiten von mittelständischen Unter-nehmen ein.

 

  • Keinesfalls dürfte daher im Rahmender Bemühungen um eine europäische Kapitalmarktunion die Anwendung der IFRS oder der sog. IFRS für KMU ausgedehnt werden. In diesem Sinne wird auch beim neuen Mittelstands- und Wachstumssegment mit der nichtssagenden Bezeichnung „Scale“ die Möglichkeit einer HGB-Bilanzierung eingeräumt, was im Interesse von langfristig orientierten Anlegern und Investoren ist.

Fazit


Die steigende Komplexität wird aber zu Recht auch für den HGB-Abschluss beklagt. Das Problem der zunehmenden Kompliziertheit des HGB-Abschlusses ist aber letztlich auf das Nacheifern der IFRS durch Gesetzgebung, Standardsetzung und Auslegung zurückzuführen. Durch eine Freigabe der IFRS werden diese Probleme sicher nicht gelöst (a.A. Schmid, DB 2017, S.377). Vielmehr sollten sich auch Anwender und Rechtssetzer bewusst sein, dass die tradierten handelsrechtlichen Rechnungslegungsnormen und die kaufmännisch vorsichtige Bilanzierung einen institutionellen Standortvorteil der deutschen Wirtschaft darstellen. Dieser Standortvorteil darf nicht leichtfertig den hinter der Annäherung an die IFRS-Praxis stehen-den Partikularinteressen und Modernisierungswünschen geopfert werden.

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