Ein Beitrag von Jan Holthaus, Leiter der Abteilung Recht des DGRV
Fast, könnte man meinen, wenn man die gesetzliche Klarstellung über die Zulässigkeit von virtuellen General- und Vertreterversammlungen sieht. Doch gilt dies auch für die Zeit nach der Pandemie? Aber der Reihe nach, was war passiert?
Im März 2020 hatte der Gesetzgeber unter Hochdruck das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (kurz „COVMG“) beschlossen und damit den Weg für virtuelle General-/Vertreterversammlungen ohne entsprechende Satzungsregelungen geebnet.
Schnell hat sich in der Pandemie die virtuelle Durchführungsform bei den Genossenschaften als verlässlicher Weg etabliert, um die notwendigen Beschlüsse, wie z. B. über die Gewinnverwendung oder Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, rechtssicher auch außerhalb von (teilweise verbotenen) Präsenzversammlungen fassen zu können.
Diesen Weg wollten viele Genossenschaften auch in diesem Jahr gehen. Sie hatten sich darauf verlassen, dass das COVMG auch im Jahr 2021 unverändert gilt. Anfang April 2021, in der Hochphase der Planungen für die turnusmäßig anstehenden General-/Vertreterversammlungen, wurde der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe zur Zulässigkeit von virtuellen General-/Vertreterversammlungen bekannt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26. April 2021, Az. 1 W 4/21 (Wx)).
Das OLG Karlsruhe kam im März 2021 für die Praxis überraschend zum Ergebnis, dass virtuelle General-/Vertreterversammlungen weder auf Grundlage von § 3 Absatz 1 Satz 1 COVMG noch nach der Regelung im Genossenschaftsgesetz (§ 43 Absatz 7 Satz 1 GenG) zulässig sind. Das OLG Karlsruhe stellte sich damit gegen den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der die Durchführung von (voll-)virtuellen Versammlungen als probates Mittel im Kampf gegen die COVID-19-Pandemie ansieht.
Auch wenn es sich bei dem Beschluss des OLG Karlsruhe nicht um eine höchstgerichtliche Entscheidung handelt, war es die erste obergerichtliche Entscheidung zur Zulässigkeit von virtuellen General-/Vertreterversammlungen.
Umgehend nach Bekanntwerden des Beschlusses hat sich ein Ad-hoc-Arbeitskreis des DGRV-Fachausschuss für Recht mit der Entscheidung auseinandergesetzt und erste Handlungsempfehlungen erarbeitet.
Wichtigste Ergebnisse waren, dass es weiterhin für vertretbar erachtet wird, künftige General-/Vertreterversammlungen als virtuelle Versammlungen durchzuführen. Etwas anderes kann sich in Fällen ergeben, in denen Beschlüsse über eintragungspflichtige Vorgänge (z. B. Satzungsänderungen oder Verschmelzungen) gefasst werden sollen oder im konkreten Fall ein erhöhtes Anfechtungsrisiko besteht. In diesen Fällen kann eine vorherige Absprache mit dem Registergericht Risiken verringern. Vorstehende Grundsätze galten sowohl bei Genossenschaften mit entsprechender Satzungsgrundlage als auch bei Genossenschaften, bei denen die Satzung keine virtuelle General-/Vertreterversammlung vorsieht.
In allen Fällen mussten die Genossenschaften auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe und das daraus resultierende Risiko hingewiesen werden. Mit der Gerichtsentscheidung erschien weder der Weg über die Präsenzversammlung aufgrund von bestehenden Versammlungsverboten noch der Weg über die virtuelle Versammlung als eine rechtssichere Alternative. Ein nicht hinnehmbarer Zustand, der unter den Genossenschaften zu viel Unruhe geführt hat. Insbesondere lange im Voraus geplante Verschmelzungsversammlungen waren von der Entscheidung betroffen, weil sich diese unter den Registergerichten bundesweit schnell verbreitet hat.
Der DGRV hat sich gemeinsam mit dem GdW umgehend an den Gesetzgeber gewandt und die nicht hinnehmbaren Folgen für die Genossenschaften aufgezeigt. Es wurde Verständnis dafür gezeigt, dass die Rechtsunsicherheit schnellstmöglich beseitigt werden muss und ein Abwarten bis zu einer möglichweise gegenteiligen Entscheidung des Bundesgerichtshofs keine Lösung ist.
DGRV und GdW haben gemeinsam dem Gesetzgeber Hinweise und Anpassungsvorschläge unterbreitet, die in eine Formulierungshilfe mündeten. Durch den Bundestags-Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz wurde diese in das laufende Gesetzgebungsverfahren zur „Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe eingebracht“.
Durch Art. 32 und Art. 36 des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (BT-Drs. 19/30516, S. 36) sind sämtliche von den Genossenschaftsverbänden geforderten Klarstellungen umgesetzt worden.
Das Gesetz ist bereits am 10. Juni 2021 – also nur rund 2 Monate nach dem Bekanntwerden der OLG-Entscheidung – durch den Deutschen Bundestag in der 2./3. Lesung beschlossen worden. Am 25. Juni 2021 ist das Einspruchsgesetz im Bundesrat behandelt worden. Es tritt nach der Ausfertigung und Verkündung bezüglich der nachstehend bezeichneten Änderungen in § 3 Absatz 1 COVMG rückwirkend zum 28. März 2020 in Kraft.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Klarstellungen:
1. Virtuelle General- und Vertreterversammlungen sind zulässig. Hierfür sind keine Satzungsregelungen erforderlich. Hierzu wird der Wortlaut des § 3 Absatz 1 COVMG dahingehend ergänzt, dass die elektronische Beschlussfassung auch Beschlussfassungen in Gestalt von virtuellen General-/Vertreterversammlungen ohne physische Präsenz der Mitglieder miteinschließt.
2. Entsprechende Satzungsregelungen zur virtuellen General- und Vertreterversammlung sind zulässig. Im Umkehrschluss ergibt sich aus der Ergänzung in § 3 Absatz 1 Satz 1 CO-VMG, dass auch virtuelle Versammlungen aufgrund einer Satzungsregelung sind zulässig. Zudem wird in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/30516, S. 72) ausgeführt, dass „solche virtuelle[n] Versammlung[n] entgegen einigen in Teilen der Literatur und Rechtsprechung vertretenen Ansichten nach § 43 Abs. 7 Genossenschaftsgesetz (GenG) bereits bisher zulässig sind, sofern die Satzung ein entsprechendes Regelwerk vorsieht, durch das sichergestellt ist, dass die Rechte aller Mitglieder gewahrt bleiben und die Ordnungsmäßigkeit der Stimmabgabe gewährleistet ist“.
3. (Echte) Rückwirkung auf den 28. März 2020: In Art. 36 Abs. 3 ist geregelt, dass die Änderungen in § 3 Absatz 1 COVMG rückwirkend zum 28. März 2020 in Kraft treten.
Damit ist die durch den Beschluss des OLG Karlsruhe eingetretene Rechtsunsicherheit beseitigt worden.
Zurück zur Eingangsfrage: Das COVMG wird voraussichtlich zum 31. Dezember 2021 auslaufen. Die zuvor erwähnte Klarstellung im Wortlaut des COVMG entfällt damit und es gilt nur noch der Wortlaut des § 43 Absatz 7 Satz 1 Genossenschaftsgesetz. In der aktuellen Fassung ist die virtuelle Generalversammlung dort nicht ausdrücklich erwähnt, so dass erneut eine Diskussion aufkommen könnte, ob virtuelle General-/Vertreterversammlung mit Satzungsgrundlage zulässig sind.
Um diese Diskussion zu vermeiden, wird sich der DGRV in der neuen Legislaturperiode dafür einsetzen, dass auch zukünftig Genossenschaften der virtuelle Durchführungsweg rechtssicher zur Verfügung steht.
„Formerfordernis bei Eintragung einer Verschmelzung ins Genossenschaftsregister“ in „Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht“, Heft 6/2021, S. 696 ff. m. Anm. Jan Holthaus