Wärmegemeinschaften müssen mitgedacht werden
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat die Eckpunkte zum neuen Wärmenetzpaket vorgelegt, die eine grundlegende Neuordnung des Fernwärmerechts einleiten. Das geplante Wärmenetzgesetz führt bisherige Verordnungen (AVBFernwärmeV, WärmeLV, FFVAV) in einem einheitlichen Regelwerk zusammen. Es gewährt Versorgern Preisanpassungsrechte bei Investitionen in Dekarbonisierung und beschränkt Kündigungs- sowie Leistungsanpassungsrechte der Kunden. Im Gegenzug werden Verbraucherrechte durch eine neue Schlichtungsstelle, eine verpflichtende Preistransparenzplattform sowie eine ex-post-Preisaufsicht gestärkt. Im Mietrecht (§ 556c BGB) wird zudem eine Mietermehrbelastung bei Erneuerungsinvestitionen von bis zu 0,50 Euro/m² ermöglicht.
Aus Sicht genossenschaftlicher Wärmenetze greift dieser vereinheitlichte Rahmen jedoch zu kurz. Wie der DGRV bereits seit Langem fordert, dürfen überwiegend ehrenamtlich getragene Wärmegenossenschaften rechtlich nicht mit großen, kommerziellen Fernwärmeunternehmen gleichgestellt werden. Da sie sich im Besitz der Mitglieder befinden und keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen, führen pauschale Bürokratie- und Transparenzanforderungen zu unverhältnismäßigen Belastungen.
Wir fordern daher weiterhin die Verankerung einer eigenen gesetzlichen Definition für Wärmegemeinschaften im neuen Wärmenetzgesetz. Darauf aufbauend müssen spezifische Erleichterungen geschaffen werden – etwa Ausnahmen von starren Vorgaben zur Leistungsanpassung sowie reduzierte Veröffentlichungspflichten. Zudem ist es für den gemeinschaftlichen Betrieb essenziell, dass dekarbonisierte Netze ihre Preise unkompliziert entlang der tatsächlichen Kosten abrechnen dürfen und der regionale Einsatz von nachhaltiger Biomasse zukunftsfähig bleibt.
Die Eckpunkte zum Wärmenetzpaket finden Sie hier.
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