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52-GW-Solardeckel


Aktueller Stand

28. April 2020


Zum 31. März 2020 informierte die Bundesnetzagentur über die PV-Zubauzahlen bis einschließlich 29. Februar 2020, die für das Erreichen des 52-GW-Solardeckels gemäß § 49 Abs. 5 EEG 2017 relevant sind. Die für den Deckel entscheidende Zubausumme beträgt zum 29. Februar 2020 rund 49,75 GW (genau: 49.751.124 kW). Somit können seit dem 1. März 2020 noch rund 2,25 GW PV-Leistung installiert werden, bis der 52 GW-Deckel erreicht ist. Die für den Solardeckel entscheidende Zubausumme betrug 330,768 MW im Januar 2020 und 329,627 MW im Februar 2020. Im Februar änderte die Bundesnetzagentur die Berechnungsgrundlage für den 52-GW-Solardeckel, so dass sich ein zusätzlicher Zubaupuffer von rund 358 MW ergab.

Keine EEG-Vergütung erhalten alle neuen Solaranlagen, die ab dem „ersten Kalendertag des zweiten auf die Überschreitungen folgenden Kalendermonats“ in Betrieb genommen werden (§ 49 Abs. 5 Satz 1 EEG 2017). Weiterhin EEG-Vergütung erhalten Solaranlagen, die in die Ausschreibung müssen, bestehende Solaranlagen, die bereits in Betrieb genommen wurden bzw. Solaranlagen, die in dem Monat, in dem der Zubaudeckel überschritten wird und im Folgemonat in Betrieb genommen werden.

Wann würde der 52-GW-Solardeckel erreicht werden? Gäbe es dann keine EEG-Vergütung mehr?

Beispiel auf Grundlage des durchschnittlichen für den Solardeckel relevanten Zubaus von Januar 2020 und Februar 2020 (ø 330.197,5 kW): Wenn in den nächsten Monaten im Durchschnitt genauso viel zugebaut werden würde, wie im Januar und Februar 2020, läge der Zubau im August 2020 bei 51.732.309 kW und im September bei 52.062.506,5 kW. Bei diesem durchschnittlichen Zubau würde der 52-GW-Solardeckel im August 2020 überschritten werden. D.h. alle Solaranlagen, die ab dem 1. Oktober 2020 in Betrieb genommen werden, würden keine EEG-Vergütung mehr erhalten.

Es ist davon auszugehen, dass der 52-GW-Solardeckel in jedem Fall gestrichen wird. Die Frage ist nur, ob  dies gesetzgeberisch noch vor der Bundestags-Sommerpause im Juli und August 2020 oder erst nach der  Sommerpause ab September 2020 geschieht. Im schlimmsten Fall könnte es ein paar wenige Monate  geben, in denen in Betrieb gehende Solaranlagen keine EEG-Vergütung erhalten. Sobald der Solardeckel gesetzgeberisch gestrichen wird, würde es wieder eine EEG-Vergütung geben. Eine praktische Lösung wäre, die geplanten Solarprojekte entweder vor den Monaten, in denen es keine Vergütung gibt, in Betrieb zu nehmen oder erst, wenn der EEG-Vergütungsanspruch wieder besteht.

Alle relevanten Zahlen im Hinblick auf den Solardeckel sind auf der Internetseite der Bundesnetzagentur (siehe Abschnitt: „EEG Zubau- und Summenwerte“, Exceldokument: „Veröffentlichung der EEG-Zubauwerte“, im Exceldokument: Tabelle „Brutto-Zubau Solarenergie (§ 19 Abs. 1 Nr. 1b MaStRV, § 49 EEG)“, Spalte H, Summe) abrufbar. Die Bundesnetzagentur informiert monatlich über die relevanten Zahlen und auch über das Überschreiten der 52-GW-Grenze.

Weitere Antworten auf häufige Fragen (wie z.B. Welche Anlagen sind von dem Förderstopp betroffen?) zum „Solardeckel“ finden Sie auf der Internetseite der Clearingstelle EEGIKWKG.

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