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Änderungen im EEG und WindBG


Bundestag ändert im Zuge einer Anpassung der Energiepreisbremsen auch EEG und WindBG 

2. August 2023


Am 7. Juni wurde vom Bundestag ein Änderungsantrag zur Anpassung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes und des Strompreisbremsengesetzes verabschiedet. Darüber hinaus wurden im selben Prozess weitere Änderungen mit aufgenommen, die sich unter anderem auf das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) beziehen. Die Änderungsnovelle beruht auf einer Formulierungshilfe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Die Regelungen wurden noch vor der Sommerpause vom Bundesrat bestätigt und sind mit Veröffentlichung in Kraft getreten. Für Energiegenossenschaften sind die folgenden Punkte von Bedeutung:

Klärung von Netzanschlussproblem von Photovoltaik-Anlagen (EEG)

Zum Anschluss kleinerer PV-Anlagen liefert die Formulierungshilfe eine Klarstellung. Demnach dürfen Solaranlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 50 kW bei ausreichender Kapazität des bestehenden Netzanschlusses an das Netz angeschlossen werden, sofern der Netzbetreiber nicht innerhalb von einem Monat auf das Netzanschlussbegehren reagiert. Die Regelung gilt für Anträge auf Netzanschluss, die vor dem 1. Juli 2024 gestellt werden. Durch die Klarstellung soll Fragen der Branche hinsichtlich der Anwendbarkeit einer entsprechenden Vorschrift aus der EU-Notfall-Verordnung zum beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien begegnet werden.

Verlängerung EnSiG 3.0 Regelung bei Biogas (EEG)

Durch die Verlängerung der dritten Novelle des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG 3.0) im Bereich Biogas wird Betreiber:innen auch im kommenden Winter die Einspeisevergütung oder die Marktprämie für die gesamte Bemessungsleistung der Anlage gezahlt. Darüber hinaus besteht weiter Anrecht auf die Bonuszahlung für die Verwendung nachwachsender Rohstoffe (sog. Güllebonus), auch wenn der Mindestanteil von Gülle nicht erreicht wird. Die Verringerung der Erdgasverstromung soll zur Versorgungssicherheit im Winter beitragen. Vor der Umsetzung dieser Regelungen ist zunächst die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission notwendig.

Umsetzung der „Länderöffnungsklausel“ (WindBG)

Weitere Unklarheiten werden bezüglich der „Länderöffnungsklausel“ beseitigt. Diese ermöglicht den Ländern einen größeren Gestaltungsspielraum zur kurzfristigen Bereitstellung von Flächen für Windenergie. Darunter fallen künftig auch die Möglichkeiten der Länder, Flächenbeitragswerte zu erhöhen und Stichtage vorzuverlegen. Die landesrechtlichen Vorgaben können dabei auch Rechtsfolgen für das Baugesetzbuch bewirken.


Die vollständige Formulierungshilfe finden Sie hier.

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