Welche energiegenossenschaftlich relevanten Gesetzesvorhaben sind betroffen?
Am 6. November 2024 kam es zum Bruch der Ampelkoalition. Trotz anfänglicher Uneinigkeit steht nun auch ein Zeitplan für die Einleitung der Neuwahlen fest. Nach der Vertrauensfrage durch Bundeskanzler Olaf Scholz am 16. Dezember 2024 im Bundestag wird aller Voraussicht nach der Bundestag auf Vorschlag des Bundeskanzlers durch Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier aufgelöst werden. Hierfür hat der Bundespräsident 21 Tage Zeit. Neuwahlen müssen dann innerhalb von 60 Tagen nach der Auflösung stattfinden. Schon jetzt haben sich die Parteien auf den 23. Februar 2025 als Wahltermin geeinigt. Bis zum Wahltermin müssen die Parteien jetzt ihre Parteitage abhalten, Wahllisten aufstellen und Wahlkampf führen. Nach der Wahl finden dann Sondierungsgesprächen und Koalitionsverhandlungen zwischen Februar und April 2025 statt, so dass ungefähr im Mai eine neue Regierung stehen wird.
Die rot-grüne Minderheitsregierung bleibt solange im Amt und der Bundestag könnte theoretisch trotz Auflösung weiterhin Gesetze verabschieden. Trotzdem sind laufende Gesetzesvorhaben und Novellierungen gefährdet. Dies gilt auch für Vorhaben, die direkt die Energiegenossenschaften betreffen.
Hervorzuheben sind die folgenden Vorhaben:
1) Beihilferechtlichen Genehmigung des EEG 2023 (Solarpaket I)
Die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission für das EEG 2023, das mit dem Solarpaket I teilweise neu geregelt wurde und am 16. Mai 2024 in Kraft getreten ist, liegt immer noch nicht vor. Wenn Sie sich hierzu über neue Entwicklungen selbst informieren wollen, empfehlen wir Ihnen die Internetseite des BMWK zu FAQs zum Solarpaket I
3) Laufende EnWG/EEG-Novelle
Am 13. November 2024 hat das rot-grüne Bundeskabinett den Kabinettsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung (EnWG/EEG-E) beschlossen. Unter anderem enthält dieses Gesetzesvorhaben Regelungen zur schrittweisen Absenkung der Grenzen der Direktvermarktung, zur vorgezogenen Aussetzung der staatlichen Förderung ab der ersten Stunde mit negativen Börsenstrompreisen und zur Einführung von Energy Sharing.
Insbesondere zur Absenkung der Direktvermarktungsgrenze und dem Vorziehen der negativen Preise haben uns die Energiegenossenschaften über zahlreiche negative Folgen für die Umsetzung von Projekten berichtet. Aus diesem Grund setzt sich die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV zusammen mit den genossenschaftlichen Regionalverbänden gegen diese Regelungen ein. Zuletzt haben wir uns dafür u.a. am 25. Oktober 2024 mit einer Stellungnahme zum zweiten Referentenentwurf in den Prozess eingebracht.
Bezüglich weiterer Inhalte verweisen wir auf unsere News und Stellungnahme vom 10. September 2024 zum ersten Referentenentwurf der EnWG/EEG-Novelle.
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