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Bundesimmissionsschutz


Mögliche Nachteile für Nahwärme in neuer Verordnung

30. Mai 2018


Die genossenschaftlichen Regionalverbände haben in Zusammenarbeit mit der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2193 über mittelgroße Feuerungsanlagen abgegeben.

In der Stellungnahme schlagen die Verbände drei Änderungen vor, damit mögliche Nachteile für Nahwärmegenossenschaften mit Holzkesselanlagen als Wärmeerzeuger im Leistungsbereich von bis zu fünf MW Feuerungswärmeleistung abgewendet werden:

  1. Keine weitere Absenkung der NOx-Grenzwerte: Die derzeit geltenden NOx-Grenzwerte der TA Luft sollten für Holzkesselanlagen im Leistungsbereich von bis zu fünf MW Feuerungswärmeleistung nicht weiter abgesenkt werden.
  2. Längere Anpassungsfristen für Bestandsanlagen von Nahwärmegenossenschaften für die Einhaltung der neuen Staub-Emissionsgrenzwerte: Um die neuen Staub-Emissionsgrenzwerte der Verordnung über mittelgroße Feuerungsanlagen einzuhalten, sollte für bestehende Holzkesselanlagen im Leistungsbereich von bis zu fünf MW Feuerungswärmeleistung von     Nahwärmegenossenschaften die Anpassung erst ab dem 1.1.2030 beginnen.
  3. Anpassung der Aggregationsregeln im Verordnungsentwurf: § 4 (Aggregationsregeln) des Entwurfes sollte so angepasst werden, dass der Inhalt von Nummer 14 der Präambel der MCP-Richtlinie 2015/2193 auch für die Verordnung über mittelgroße Feuerungsanlagen gilt.Die Genossenschaftsverbände werden den weiteren Gesetzgebungsprozess mit Blick auf die Interessen der       Nahwärmegenossenschaften weiterhin intensiv politisch begleiten, um Nachteile abzuwenden.

Die vollständige Stellungnahme finden Sie anbei.

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