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Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz in Sondersitzung beschlossen


Soforthilfe für Verbraucher:innen von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden:innen von Wärme

14. November 2022


Der Bundesrat hat in seiner Sondersitzung am 14. November 2022 das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) beschlossen, um Verbraucher:innen von Gas und Wärme in einem ersten Schritt von den stark gestiegenen Energiekosten im Wege einer Soforthilfe im Dezember zu entlasten. Das Gesetzes hat auch für Gas- und Wärmeversorgungsunternehmen Konsequenzen und somit für Nahwärmegenossenschaften. Die Entlastung der Verbraucher:innen durch die Soforthilfe im Dezember erfolgt grundsätzlich über die an die Versorgungsunternehmen zu leistenden Abschläge. Die Versorgunsunternehmen haben einen Erstattungsanspruch bezogen auf die Summe entsprechender Abschläge gegenüber dem Bund, so dass hier keine finanziellen Einbußen entstehen sollten. Der gesamte Ablauf erfolgt in mehreren Schritten.

Entlastungsanspruch der Kundi:nnen


Um den Erstattungsanspruch beim Bund so früh wie möglich geltend zu machen, ist es zunächst notwendig, den Gesamtbetrag der Entlastungen zu ermitteln, die sich auf Basis des Gesetzes für die eigenen Gas- bzw. Wärmekund:innen ergeben. Gaskund:innen haben Anspruch auf eine Entlastung in Höhe von einem Zwölftel ihres prognostizierten Jahresverbrauchs, der den September 2022 umfasste, multipliziert mit dem im Dezember 2022 gültigen, zwischen Letztverbraucher und Erdgaslieferanten vertraglich vereinbarten Arbeitspreis ergänzt um ein Zwölftel des Grundpreises.

Für Wärmekund:innen ergibt sich der Entlastungsbetrag in der Regel aus der im September 2022 an das Wärmeversorgungsunternehmen geleisteten Abschlagszahlung, erhöht um einen Anpassungsfaktor von 20 Prozent. Falls abweichende Vorauszahlungs- bzw. Abrechnungsmodalitäten im Wärmeliefervertrag vereinbart wurden, gelten für die Höhe des Entlastungsbetrags die Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 2-4 EWSG. Die Entlastung, auch Kompensation genannt, ist bis zum 31. Dezember 2022 an die Wärmekund:innen zu leisten und kann entweder durch den Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung, durch eine Zahlung oder einer Kombination aus beiden Elementen erfolgen.

Erstattungsanspruch der Versorgungs-
unternehmen


Aus der Summe der Entlastungsbeträge ergibt sich der Erstattungsanspruch der Gas- bzw. Wärmeversorgungsunternehmen gegenüber dem Bund. Der Antrag auf Erstattung muss neben der Höhe der beantragten Erstattung auch einen Prüfbericht enthalten. Dieser Bericht ist das Ergebnis der Prüfung, die durch einen durch die Bundesregierung beauftragten Dienstleister hinsichtlich der Identität des antragstellenden Unternehmens und der Plausibilität der beantragten Zahlung erfolgen muss. Dieser Dienstleister, im Gesetz als Beauftragter bezeichnet, ist aller Voraussicht nach die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PWC. Bei dieser ist ein Prüfantrag zu stellen, der die Angaben zu den der beantragten Erstattung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen, zum Zweck der Plausibilisierung mit Angabe einer E-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer, der Postanschrift des Kunden, der Abschlagszahlung der Kundin oder des Kunden für September 2022 sowie die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums enthalten muss. Im Falle einer erfolgreichen Prüfung ist vorgesehen, dass PWC den Antrag direkt an die Hausbank des Wärmeversorgungsunternehmens weiterleitet, die ihn wiederum der KfW übermittelt. Die Auszahlung des Erstattungsbetrages durch die KfW soll spätestens zwei Wochen nach Antragseingang direkt auf das Konto des antragstellenden Versorgungsunternehmens erfolgen.

Informationspflicht von Wärmeversorgungs-
unternehmen


Aus dem Gesetz ergibt sich außerdem eine Informationspflicht gegenüber den Wärmekund:innen. Zunächst müssen diese innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes in verständlicher Weise über die Entlastung informiert werden, was entweder auf der eigenen Internetseite oder in Textform erfolgen kann. Dabei muss auch auf die Gesamtliefermenge des Jahres 2021 sowie die Tatsache, dass die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird, hingewiesen werden. Außerdem muss mit der nächsten, den Monat Dezember 2022 erfassenden Abrechnung die Erstattung der Bundesrepublik Deutschland gesondert ausgewiesen werden.

Ankündigung zur Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse


In einem zweiten Schritt sollen Verbraucher:innen von Gas und Wärme voraussichtlich ab März 2023 durch die Deckelung des Arbeitspreises ihrer Gas- bzw. Wärmelieferung entlastet werden. Gelten soll dieser für ein Kontingent von 80 Prozent des Verbrauchs, der der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde gelegt wurde. Das Vorhaben betrifft bisher auch alle Wärmeversorgungsunternehmen, sofern ihr Brutto-Arbeitspreis oberhalb der festzulegenden Grenze liegt. Ein Gesetzentwurf zu diesem Entlastungspaket soll zeitnah folgen.


Die für Wärmeversorger relevanten Teile des Gesetzes sind insbesondere § 4 „Verpflichtung des Wärmeversorgungsunternehmens gegenüber seinen Kunden“ sowie § 9 „Antragsverfahren für den Erstattungsanspruch von Wärmeversorgungsunternehmen“. Weitere Erläuterungen finden sich in der aktualisierten FAQ-Liste des BMWK, die auch eine gute Grundlage bietet, um Wärmekund:innen über das Entlastungspaket zu informieren.

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