Die Leitlinien für Klima-, Energie- und Umweltbeihilfen (KUEBLL) der EU setzen den Rahmen für die Förderung von regenerativen Energieprojekten. Damit haben Sie auch direkte Auswirkungen auf die Förderung von Solarstrom- oder Windenergieanlagen in Deutschland. Der derzeitige Entwurf sieht etwa eine Ausweitung der Ausschreibungen auch auf mittlere Solarstromanlagen vor. Dies würde auch ein wichtiges Geschäftsfeld der 835 Energiegenossenschaften in Deutschland betreffen.
Die Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission hat am 7. Juni einen Entwurf der neuen Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (KUEBLL) veröffentlicht. Die KUEBLL legen fest, wie die Mitgliedsstaaten erneuerbare Energien fördern können, ohne gegen Beihilferecht zu verstoßen. Das deutsche Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) ist eine Beihilfe, da die EEG-Umlage u.a. mithilfe der Einnahmen aus dem CO2-Preis gedeckelt ist. Damit muss sich Deutschland bei allen neuen Ausgestaltungen des EEGs an die zukünftigen KUEBLL halten.
Der Entwurf der KUEBLL sieht vor, dass alle EEG-Anlagen mit einer installierten Leistung über 400 kW und ab 1. Januar 2026 alle Anlagen über 200 kW ausgeschrieben werden müssen. Ausschreibungen sind große Marktbarrieren für kleine Marktakteure wie Energiegenossenschaften. Sie sind de facto vom Markt der ausschreibungspflichtigen Solar- und Windenergieanlagen ausgeschlossen.
Bis zum 2. August 2021 läuft das Konsultationsverfahren zum Entwurf der KUEBLL. Die genossenschaftlichen Regionalverbände und die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV werden im Rahmen der Überarbeitung auf die Auswirkungen für kleine und mittlere Marktakteure hinweisen und den Erhalt der Ausschreibungsgrenzen der bestehenden Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien einfordern. Diese liegen für Solarstromanlagen bei 1.000 kW und bei Wind an Land bei Projekten mit bis zu 6 Anlagen mit maximal 18.000 kW.
Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften hat zu dem Entwurf der europäischen Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (KUEBLL) Stellung genommen.
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