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Gas- und Wärmepreisbremse


Das im Dezember 2022 vom Bundestag beschlossene und vom Bundesrat bestätigte EWPBG wird nun umgesetzt.

1. März 2023


Nachdem am 16. Dezember 2022 das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) beschlossen wurde, mit dem Verbraucher:innen von Gas und Wärme von den stark gestiegenen Energiekosten entlastet werden sollen, wurde die praktische Umsetzung des Gesetzes im Januar auf den Weg gebracht. Die Entlastungswirkung erfolgt durch die Einführung von garantierten, maximalen Brutto-Arbeitspreisen für Gas- bzw. Wärmelieferungen. Der Preisdeckel liegt für Kund:innen mit einem Verbrauch von weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden (Mio. kWh) bei 12 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) für Gaslieferungen und bei 9,5 ct/kWh für Wärmelieferungen. Er gilt jedoch nur für ein Kontingent von 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Im März 2023 soll außerdem eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar erfolgen. Wärmekund:innen, die mehr als 1,5 Mio. kWh pro Jahr verbrauchen, erhalten 70 Prozent ihres Verbrauchs, der dem September-Abschlag 2022 zugrunde liegt, zu einem garantierten Arbeitspreis von 7,5 ct/kWh.

Im Folgenden finden sich wichtige Hinweise, wie die Gas- und Wärmepreisbremse durch die Versorgungsunternehmen, zu denen auch die Nahwärmegenossenschaften gehören, umgesetzt werden muss. Wichtig: Liegt der mit den Kund:innen vereinbarte Arbeitspreis unterhalb des gesetzlichen Preisdeckels, entfällt die durch das EWPBG vorgesehene Entlastungzahlung. Die Umsetzung des Gesetzes durch die Versorgungsunternehmen erfolgt in mehreren Schritten, die hier kurz beschrieben werden sollen. Eine ausführliche Umsetzungshilfe mit detaillierten Erklärungen, an der sich die hier beschriebe Vorgehensweise orientiert, hat der AGFW auf seiner Website veröffentlicht.

In einem ersten Schritt erfolgt die Berechnung der individuellen Entlastungsbeträge der einzelnen Wärmekund:innen. Dafür wird das Entlastungskontingent von 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs mit dem Differenzbetrag zwischen Bruttoarbeitspreis und dem garantiertem Preisdeckel multipliziert. Dieser Entlastungsbetrag wird durch 12 geteilt, um den monatlich gutzuschreibenden Betrag zu ermitteln. Besondere Regelungen sind für einzelne Kunden zu beachten, deren Verbrauch größer als 1,5 Mio. kWh pro Jahr ist oder deren Entlastungsbetrag 150.000 Euro pro Monat übersteigt. Dann greifen Bestimmungen zu Höchstgrenzen, die mit einer Selbstauskunft durch den betreffenden Kunden verbunden sind. Hierfür hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) eine FAQ-Liste zu Höchstgrenzen und Selbsterklärungen sowie eine Vorlage für die Selbsterklärung nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 EWPBG zur Verfügung gestellt.

Anschließend müssen die Wärmekund:innen über die Entlastung informiert werden, um der im Gesetz festgelegten Informationspflicht nachzukommen. Dabei müssen neben allgemeinen Informationen zu den Preisbremsen, die auf der eigenen Website veröffentlicht werden können, auch schriftliche Informationen je wärmebeziehendem Haushalt erfolgen. Es muss sowohl über die individuelle Höhe des Entlastungsbetrages als auch über die angepassten Voraus- bzw. Abschlagszahlungen informiert werden. Zusätzlich soll auf den Nutzen von Energieeinsparungen sowie auf die Tatsache, dass die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird, hingewiesen werden. Das BMWK hat eine Vorlage für dieses Informationsschreiben an die eigenen Kund:innen zur Verfügung gestellt. Die geltenden Fristen haben wir im unteren Teil zusammengefasst.

Nachdem die entsprechenden Berechnungen durchgeführt und die Gesamthöhe der Entlastungen ermittelt wurde, erfolgt der Antrag auf Erstattung der Entlastungen. Es besteht ein Vorauszahlungsanspruch für das jeweilige Kalendervierteljahr, der Fristgerecht (siehe unten) geltend gemacht werden muss. Die Erstattungsanträge erfolgen über ein Online-Antragsportal der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PWC, welche diese innerhalb weniger Tage prüft und einen Ergebnisbericht verfasst. Sofern dieser positiv ausfällt, wird der Vorauszahlungsantrag mit dem Ergebnisbericht an die KfW weitergeleitet, welche die Auszahlung veranlasst. Wer sich vorab mit dem Portal vertraut machen möchte, findet ein Dokument mit Screenshots, welches die einzelnen Schritte der Beantragung darstellt. Das BMWK hat neben einer allgemeinen FAQ-Liste zu den Preisbremsen eine spezielle FAQ-Liste zum Antragsverfahren sowie eine Antrags-Checkliste zur Verfügung gestellt.

In der FAQ-Liste zum Antragsverfahren findet sich ab Seite 12 ein ausführlicher Teil mit speziellen Fragen und Antworten zum Antragsprozess für Wärmeversorgungsunternehmen.

Im letzten Schritt müssen die eigenen Kund:innen entsprechend der Berechnungen liquiditätswirksam entlastet werden. Dies erfolgt in der Regel monatlich durch eine Reduzierung der vereinbarten monatlichen Abschläge. Im März 2023 ist auch die Entlastungsgutschrift für die Monate Januar und Februar zu berücksichtigen.

Wichtig: Während der Geltungsdauer des EWPBG gelten besondere Regelungen und Vorgaben hinsichtlich der Ausgestaltung von Wärmelieferverträgen. Dies betrifft in erster Linie Anpassungen des Grund- sowie des Arbeitspreises, aber auch die Gewährung von Rabatten. Nähere Informationen finden sich auf Seite 10 ff. der Umsetzungshilfe des AGFW.

Da die verschiedenen FAQ-Listen des BMWK gelegentlich aktualisiert werden, lohnt es sich, hin und wieder einen Blick auf die Seite zum Antragsverfahren beim BMWK zu werfen. Die für Nahwärmegenossenschaften besonders relevanten Teile des Gesetzes sind Teil 1, Kapitel 2 „Entlastung der Kunden von Wärmeversorgungsunternehmen“ (§§ 11-17) sowie Teil 3 „Erstattung der Entlastungen zugunsten der Lieferanten“ (§§ 31-37).

Wichtige Fristen


  • Bis 15. Februar 2023: Allgemeine Informationen über die Entlastung auf der eigenen Homepage oder direkt per Schreiben. Außerdem schriftliche Mitteilung an die Kunden mit ihren individuellen Entlastungsbeträgen
  • Bis 28. Februar 2023: Antrag auf Vorauszahlung der Entlastung für den ersten Zeitraum (Fristverlängerung auf den 31. März 2023). Außerdem Information an die Kund:innen zu ihren angepassten Abschlagszahlungen.
  • Ab 1. März 2023: Gutschrift der Entlastung über die monatlichen Abschlagszahlungen.
  • Jeweils bis spätestens einen Monat vor Beginn des nächsten Quartals, also bis spätestens
    • Mai 2023
    • August 2023
    • November 2023
      Antrag auf Vorauszahlung der Entlastung für das nächste Kalendervierteljahr

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