Steuerliche Erleichterung für Wohnungsbaugenossenschaften beim Mieterstrom
Um den Ausbau von Photovoltaik(PV)-Anlagen auf Mietshäusern voranzutreiben, sieht das finale Wachstumschancengesetzes nun eine Ausweitung des Spielraums für Wohnungsbaugenossenschaften vor. Wohnungsbaugenossenschaften sind für die Vermietung eigener Immobilien an ihre Mitglieder grundsätzlich steuerbefreit – für alle sonstigen Tätigkeiten gilt dieses Privileg der Körperschafts- und Gewerbesteuer hingegen nicht. Grundsätzlich dürfen die sonstigen Einnahmen einer Wohnungsbaugenossenschaft eine sogenannte Unschädlichkeitsgrenze von 10 Prozent nicht überschreiten. Bereits in der Vergangenheit wurde im Körperschaftssteuergesetz festgelegt, dass die Steuerbefreiung auch dann noch gilt, wenn die Schwelle der sonstigen Einnahmen nur aufgrund der Stromlieferung überschritten wird. Dies soll einen Anreiz schaffen von PV-Anlagen auf den eigenen Dächern zu installieren und die Mietenden mit dem eigenerzeugten Strom zu versorgen. Das Wachstumschancengesetzes (Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness), mit dem die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland erhöht werden soll, sieht nun vor, die Unschädlichkeitsgrenze für Mieterstromprojekte auf 30 Prozent in § 5 Abs. 1 Nr. 10 Körperschaftssteuergesetz zu erhöhen. Die Regelung findet auch auf die geplante gemeinschaftliche Gebäudeversorgung Anwendung. Ferner wurde die gewerbesteuerliche Kürzung in § 9 Abs. 1 S. 3 b) Gewerbesteuergesetz bei der Erzielung von Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen im Sinne des EEGs von 10% auf 20% erhöht.
Den Gesetzestext finden Sie hier.
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