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Kabinettsbeschluss zur EnWG-Novelle


Nachbesserung beim Energy Sharing erforderlich

6. August 2025


Am 10. Juli 2025 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) einen „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich, zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften sowie zur rechtsförmlichen Bereinigung des Energiewirtschaftsrechts“ (EnWG-Novelle) veröffentlicht. Am 6. August folgte der Beschluss durch das Bundeskabinett. Der Entwurf durchläuft nun das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren. Ziel der EnWG-Novelle ist die Stärkung des Verbraucherschutzes sowie die Vereinfachung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Energieversorgung. Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV begrüßt die Vorschläge zur besseren Einbindung kleiner und mittelgroßer Marktakteure. Auch die Vorschläge zur Stärkung regionaler Versorgungsmodelle sehen wir positiv. Dazu gehören der Aufbau einer zentralen Netzzugangsplattform, der Abbau von planerischen Hürden bei Stromspeichern und Verteilnetzen sowie die Einführung des Energy Sharing, wodurch es Energiegenossenschaften erstmals möglich werden könnte, den ihren Mitgliedern mit selbst erzeugten Strom zu versorgen.

Wir begrüßen die Anpassung des § 42c Abs. 1 Nr. 1 EnWG-E, welcher im Referentenentwurf zunächst eine Strommengenerfassung mit registrierter Leistungsmessung (RLM) erforderlich machte. Im Kabinettsentwurf wurde nun festgelegt, dass die Erfassung auch mit einem intelligenten Messsystem erfolgen kann. Auf diese praxistaugliche Änderungen haben wir in unserer Stellungnahme hingewirkt. Wir bedauern jedoch, dass die geplante Ausgestaltung von Energy Sharing wirtschaftlich und rechtlich stark eingeschränkt ist – und damit hinter ihrem eigentlichen Potenzial zurückbleiben dürfte. In unserer Stellungnahme fordern wir daher gezielte Nachbesserungen:

1. Die Wirtschaftlichkeit von Energy Sharing sollte entweder durch die Zahlung einer Prämie oder reduzierte Strompreisnebenkosten sichergestellt werden.

2. Bürgerenergiegesellschaften gemäß § 3 Nr. 15 EEG 2023 sollte es möglich sein, Betreiber von in der gemeinsamen Nutzung eingebundenen EE-Anlagen gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 5 EnWG-E zu sein. Sie sollten ferner weniger energiewirtschaftliche Rechte und Pflichten gemäß § 42c Abs. 7 EnWG-E erfüllen müssen.

3. Die Begrenzung der Stromlieferantenpflichten sollte auch für mehrere gewerbliche Kunden und öffentliche Verwaltungen gelten.

4. Der Überschussstrom beim Energy Sharing sollte weiterhin nach dem EEG gefördert werden.

5. Der Gesetzeswortlaut und die Gesetzesbegründung von § 42c EnWG-E sollte auf mehrere Anlagen ausgeweitet werden.

6. Die gemeinsame Nutzung von Elektrizität sollte in den Bilanzierungsgebieten von allen direkt angrenzenden Elektrizitätsverteilernetzbetreibern in derselben Regelzone möglich sein.

7. Die Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur in § 21 Abs. 3 f) EnWG sollte für Energy Sharing angepasst werden.

8. Für Energy Sharing sollten Musterverträge zentral erarbeitet und bereitgestellt werden. Ferner sollte eine zentrale (Info-)Anlaufstelle für Energy Sharing wie in Österreich eingerichtet werden.

Sofern Zusammenschlüsse teilnehmen können, die unter die Definition der Bürgerenergiegesellschaft (§ 3 Nr. 15 EEG) fallen, ist eine praxisnahe Anpassung dieser Definition erforderlich. Konkret setzen wir uns für die Streichung der Sperrfrist ein, wonach nur ein Projekt alle drei Jahre umgesetzt werden darf.

Gemäß § 42c Abs. 1 Nr. 6 EnWG-E sollte der Strombezug an jeder belieferten Verbrauchsstelle mit einem intelligenten Messsystem erfasst werden.

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