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Biomassepaket kurz vor Ende der Legislatur beschlossen


Biogasanlagen mit Wärmekonzept können zukünftig bevorzugt bezuschlagt werden.

14. Februar 2025


Überraschend hat der Bundestag in seiner letzten Sitzungswoche das, von den verbleibenden Regierungsfraktionen im Dezember eingebrachte, Biomassepaket am 31. Januar 2025 und der Bundesrat am 14. Februar 2025 beschlossen. Unterstützt wurde das Vorhaben durch Abgeordnete der CDU/CSU-Fraktion. Nachdem der Gesetzentwurf im Dezember im Bundestag in erster Lesung beraten wurde, erfolgte am 15. Januar 2025 die Anhörung im Ausschuss für Klimaschutz und Energie. Dort forderten die Sachverständigen die Anschlussförderung für Biogasanlagen noch vor der Bundestagswahl.

Aus Sicht der vielen genossenschaftlichen Wärmenetzbetreiber, die ihre Wärme von Biogasanlagen beziehen, ist der Weiterbetrieb dieser Anlagen in der Regel zwingend notwendig. Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften und die Regionalverbände fordern daher seit Jahren eine Zukunftsperspektive für diese Anlagen und haben in ihrer Stellungnahme zum Anhörungsdokument zum Biogaspaket nochmal explizit auf diese Notwendigkeit hingewiesen.

Daher begrüßt die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften zusammen mit den genossenschaftlichen Regionalverbänden das „Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Flexibilisierung von Biogasanlagen und Sicherung der Anschlussförderung“ ausdrücklich. Die grundsätzliche Zielsetzung, den Weiterbetrieb von flexiblen Biogasanlagen zu ermöglichen und insbesondere jene bevorzugt zu bezuschlagen, die Wärme über ein Wärmenetz liefern, kann zu einer stabilen Wärmeversorgung im ländlichen Raum beitragen. Ob die vorgeschlagenen Regelungen geeignet sind, das erklärte Ziel der schnellen Flexibilisierung eines Großteils der bestehenden Biogasanlagen zu erreichen, bleibt abzuwarten.

Das Gesetz regelt im Wesentlichen folgende Themen:

  • Erhöhung des Ausschreibungsvolumens in den Jahren 2025 bis 2028 (§ 28c Abs. 2 EEG-E )
  • Neues Zuschlagsverfahren in dem Bestandsanlagen mit Anschluss an eine Wärmeversorgungseinrichtung bevorzugt bezuschlagt werden (§§ 3 Nr. 47a; 39d Abs. 2, 3; 39g Abs. 4 S. 3 EEG-E)
  • Umstellung der Förderung bei Biogasanlagen von der derzeitigen Höchstbemessungsleistung auf maximal förderfähige Betriebsviertelstunden bei gleichzeitiger Verlängerung der Anschlussförderung/zweiten Vergütungsperiode von derzeit 10 auf 12 Jahre (§§ 39h Abs. 3 S. 1, 39i Abs. 2a EEG-E)
  • Verkürzung der Frist zum Wechsel in die Anschlussförderung von 5 auf 3,5 Jahre nach Erteilung des Zuschlags in den Ausschreibungen (§ 39g Abs. 2 S. 2 EEG-E)
  • Erneute Absenkung des Maisdeckels von 30 Prozent in 2025 auf 25 Prozent ab 2026 (§ 39i Abs. 1 EEG-E)
  • Anhebung des Flexibilitätszuschlags für Biogasanlagen von derzeit 65 Euro je Kilowatt (€/kW) installierter Leistung auf 100 €/kW installierter Leistung, jeweils pro Jahr (§ 50a Abs. 1 S.1 EEG-E)
  • Wegfall der Vergütung bei schon schwach positiven Preisen (§ 51b EEG-E)
  • Endgültige Streichung der bisher nur vorübergehend ausgesetzten Südquote (§ 39k Abs. 3 EEG-E)

Auf der zweiten Stufe werden bestehende Biomasseanlagen mit Anschluss an eine Wärmeversorgungseinrichtung bezuschlagt, deren Förderung bereits bis Ende 2030 ausläuft. Dabei werden im Falle einer Überzeichnung Gebote so lange bezuschlagt, bis 70 Prozent der in diesem Gebotstermin zu vergebenden Gebotsmenge erstmals überschritten ist. Im Falle einer Unterzeichnung werden Gebote so lange bezuschlagt, bis 60 Prozent überschritten ist. Die Regelungen wurden so formuliert, dass je nach abgegebenen Geboten auch ein Auffüllen stattfinden kann und keine Ausschreibungsmengen verloren gehen.

Die meisten Neuregelungen des Biomassepakets bedürfen noch der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission und können vorher nicht in Kraft treten.

Bezogen auf die Regelungen zum Wechsel in die Anschlussförderung hat die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften zusammen mit den genossenschaftlichen Regionalverbänden in ihrer Stellungnahme gefordert, dass die Frist zum Wechsel in die Anschlussförderung auf drei bis vier Jahre verlängert wird. Ebenso hatten wir gefordert, dass die angestrebten förderfähigen Betriebsstunden von 2.500 pro Jahr erst ab 2030 gelten, um in der Umstellungsphase eine stabile Wärmeversorgung zu ermöglichen.


Den Gesetzesentwurf finden Sie hier.

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