Erfreulicher Kurswechsel in der Energiepolitik –
Nachbesserungen notwendig
Der heute vorgestellte Kabinettsentwurf zur Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) enthält erfreulicherweise viele der vom DGRV geforderten Maßnahmen wie höhere Ausbaupfade, die (fast) vollständige Nutzung der europäischen De-minimis-Grenzen bei Solar- und Windausschreibungen für Bürgerenergiegesellschaften und höhere gesetzliche Fördersätze etwa für Solarstromanlagen, die ihren Strom vollständig ins öffentliche Netz einspeisen (Vollspeiseanlagen). Trotz dieses Kurswechsels in der Energiepolitik drohen die Maßnahmen unwirksam zu bleiben, da insbesondere die Vergütungssätze für Solarstromprojekte, die den Strom direkt vor Ort verbrauchen und teilweise ins öffentliche Netz einspeisen (Überschusseinspeisung) nicht erhöht wurden. Auch die Definition von Bürgerenergiegesellschaften, die von den De-minimis-Grenzen profitieren sollen, ist nicht praxisgerecht ausgestaltet. Das von der EU vorgegebene Energy Sharing fehlt komplett.
„Die im Kabinettsentwurf enthaltenen Vergütungssätze für die Überschusseinspeisung ermöglichen keine wirtschaftlich sinnvollen Investitionen in diese Solarprojekte. Wenn sich die Bundesregierung mehr als die Vervierfachung des Solarstromausbaus bis 2026 zum Ziel gesetzt hat, dann muss sie auch die entsprechenden Hebel setzen“, sagt Dr. Eckhard Ott, Vorsitzender des Vorstands des DGRV.
Neben den Vergütungssätzen für Solarenergie ist die Definition von Bürgerenergiegesellschaften besonders wichtig für die Geschäftstätigkeit der Energiegenossenschaften. Die Definition bestimmt, wer nicht an Solar- und Windausschreibungen teilnehmen muss. Das Beteiligungsgebiet ist auf die Kommune begrenzt und schließt Beteiligungen aus Nachbarkommunen aus. Außerdem dürfen Bürgerenergiegesellschaften nur ein Projekt in fünf Jahren umsetzen. Enge Beschränkungen bestehen zudem bei Tochtergesellschaften und Zusammenschlüssen.
„Die in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie vorgegebene Definition von Bürgerenergiegesellschaften ist zwar im Kabinettsentwurf enthalten, sie wird im Kabinettsentwurf aber leider nicht praxisgerecht umgesetzt. Auch hier muss nachgebessert werden“, so Ott weiter. Um der unternehmerischen Praxis der 835 bestehenden Energiegenossenschaften gerecht zu werden, muss das Beteiligungsgebiet erweitert, die Beschränkung auf ein Projekt alle fünf Jahre aufgehoben und die Umsetzung über Tochtergesellschaften oder die Zusammenarbeit in Zusammenschlüssen ermöglicht werden.
Gänzlich unbeachtet bleibt im Kabinettsentwurf das von der EU vorgegebene Energy Sharing. Schon seit 2018 sieht die EU-Kommission über die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (Artikel 22 Abs. 2b) vor, dass die Mitgliedsstaaten das Energy Sharing er-möglichen müssen. Beim Energy Sharing wird der Strom aus den eigenen Erneuerbare-Energien-Anlagen gemeinsam in der Genossenschaft genutzt. Dies ist derzeit nicht wirtschaftlich sinnvoll möglich, weshalb von der Bundesregierung die entsprechenden Rahmenbedingungen noch geschaffen werden müssen.
Unsere ausführliche Position zum Kabinettsentwurf des EEG 2023 finden Sie hier.
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