DGRV und BBEn veröffentlichen Studie für eine verbesserte Bürgerbeteiligung an der Energiewende
„Die Akzeptanz der mit der Energiewende verbundenen Projekte steht und fällt mit der Beteiligung der Menschen vor Ort“, sagt der Vorstandsvorsitzende des DGRV Dr. Eckhard Ott. „Nur wenn die Wind- und Solarparks in den Regionen auch für eine spürbare regionale Wertschöpfung sorgen, werden die Anlagen als positive Entwicklung anerkannt. Deshalb muss der Fokus auf einer aktiven Beteiligung liegen, wie es etwa bei unseren Energiegenossenschaften der Fall ist.“
Auf Bundesebene werden Vorhabenträger bislang jedoch lediglich angehalten, Kommunen beim Bau von Windparks und Photovoltaik-Freiflächenanlagen finanziell zu beteiligen. Einige Bundesländer haben eigene Regelungen zur zusätzlichen Beteiligung der Bürger:innen erlassen. In Mecklenburg-Vorpommern und zuletzt auch Nordrhein-Westfalen besteht beim Bau von Windparks die Pflicht, den Bürger:innen ein Angebot zur Beteiligung zu machen. Die Regelungen sind unterschiedlich ausgestaltet.
„Es ist zwar sehr positiv zu bewerten, dass einige Bundesländer bereits Regelungen getroffen haben. Allerdings braucht es diese Regelungen bundesweit, einheitlich und bis zur Sommerpause gesetzlich geregelt“, so Malte Zieher, geschäftsführender Vorstand des Bündnis Bürgerenergie (BBEn). „Mit der Studie des IKEM haben wir hierfür nun einen rechtlich validen Vorschlag vorliegen, der eine breite und aktive Bürgerbeteiligung ermöglicht.“
Die vom Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität (IKEM) im Auftrag von der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV und BBEn durchgeführte Studie macht einen bundeseinheitlichen Vorschlag auf Basis der in Nordrhein-Westfalen geltenden Regelung, allerdings erweitert auf Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Der Vorschlag beinhaltet die Pflicht des Vorhabenträgers, nach frühzeitigem Austausch mit der Kommune und vorhandenen lokalen Bürgerenergieakteuren sechs Monate nach Erhalt des gesicherten Baurechts den Entwurf einer Beteiligungsvereinbarung vorzulegen. Daran anschließend soll innerhalb eines Jahres eine Beteiligungsvereinbarung zwischen den Parteien verhandelt werden, die bestmöglich die lokalen Gegebenheiten berücksichtigt. Sind die Verhandlungen nicht erfolgreich, muss der Vorhabenträger ersatzweise den Bürger:innen vor Ort 20 Prozent der Gesellschaftsanteile zum Kauf anbieten. Verstößt er gegen die Beteiligungsvereinbarung oder die Ersatzbeteiligung, kann die betroffene Kommune eine Ausgleichsabgabe verlangen. Bürgerenergiegesellschaften i.S.d. § 3 Nr. 15 EEG und Bürgerenergiegesellschaften, die § 3 Nr. 15 Buch. c EEG nicht entsprechen, sind von der Pflicht ausgenommen.
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