Eine kurze Übersicht der wichtigsten Inhalte und unserer politischen Forderungen
Am 6. April 2022 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Kabinettsentwurf zum Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 (EEG 2023) veröffentlicht. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Inhalte zur Solar- und Bürgerenergie. Ausführliche Informationen zu den Inhalten und dem weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens erfahren Sie am 26. April 2022 in unserem kostenlosen Webseminar.
Für eine definierte Gruppe von Bürgerenergieakteuren soll es für Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) zwischen 1 und 6 Megawatt (MW) und Windprojekte zwischen 1 und 18 MW eine Ausnahme von Ausschreibungen geben.
In § 3 Nr. 15 EEG 2023 wird die zu begünstigenden Gruppe unter dem Begriff der „Bürgerenergiegesellschaft“(BEG) legal definiert. So soll die Bürgerenergiegesellschaft
Bei einem Zusammenschluss von mehreren juristischen Personen oder Personengesellschaften soll jedes Mitglied der Gesellschaft diese Voraussetzungen erfüllen müssen.
Zusätzlich dürfen gemäß des EEG 2023 eine BEG und ihre Mitglieder, die juristischen Personen sind, und mit diesen jeweils verbundene Unternehmen nicht mehr als ein PV-FFA- und Windprojekt in fünf Jahren umsetzen.
Als Folge müssen die BEG für ihre PV-FFA zwischen 1 und 6 MW und Windprojekte zwischen 1 und 18 MW nicht an Ausschreibungen teilnehmen und erhalten nach Antrag einen Fördersatz, der sich aus den Ausschreibungen ergibt. Für PV-FFA erhält die BEG den Durchschnitt aus den höchsten noch bezuschlagten Gebotswerten der Ausschreibungen von PV-FFA aus dem Vorjahr. Für Windprojekte erhält die BEG den Durchschnitt aus den höchsten noch bezuschlagten Gebotswerten der Ausschreibungen von Windprojekten aus dem Vorvorjahr.
¹ (sog. KMU, Definition: weniger als 250 Mitarbeiter und weniger als 50 Mio. € Umsatzerlös oder 43 Mio. € Bilanzsumme)
Laut dem geplanten EEG 2023 soll es zukünftig zwei Vergütungskategorien – Eigenversorgungs-/Überschuss- und Volleinspeiseanlagen – mit teilweise erhöhten Fördersätzen geben. Ferner sollen diese neuen Vergütungskategorien schon im Jahr 2022 in Kraft treten.
Die Vergütungssätze für eigenversorgende/überschusseinspeisende Photovoltaikdachanlagen für das Jahr 2022 sollen sein:
Die PV-Anlagen zwischen 300 bis 750 kW sollen nur 20% Eigenversorgung erbringen müssen und für die restlichen ins Netz eingespeisten 80% Marktprämie bis zum 31. Dezember 2022 erhalten. Zum 1. Januar 2023 soll diese Regelung vollständig abgeschafft werden und der Anlagenbetreiber soll entscheiden müssen, ob die PV-Anlage weiter im Eigenversorgungs-/Überschuss- oder Volleinspeisungsmodell betrieben werden soll. Die Vergütungssätze sollen ab 1. Januar 2023 die gleichen bleiben, die Grenze soll aber auf 1 MW angehoben werden. Denn ab 1. Januar 2023 müssen nur noch PV-Anlage über 1 MW in die Ausschreibung.
Die Vergütungssätze für volleinspeisende Photovoltaikdachanlagen setzen sich zusammen aus dem Vergütungssatz der eigenversorgende/überschusseinspeisende Photovoltaikdachanlagen, der sich um einen gesetzlichen festgelegten Wert erhöht. Die Fördersätze für das Jahr 2022 bis zum 31. Dezember 2022 sollen sein:
Die Vergütungssätze ab dem 1. Januar 2023 sollen sein:
Der Vergütungssatz für PV-FFA und PV-Anlagen auf baulichen Anlagen bis 1 MW soll ab 1. Januar 2023 7,0 ct/kWh betragen. Von den Vergütungssätzen soll noch die Managementprämie in Höhe von 0,4 ct/kWh abgezogen werden.
Die genossenschaftlichen Regionalverbände werden sich zusammen mit der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens insbesondere für folgende Hauptpositionen einsetzen:
Eine ausführliche Stellungsnahme und Einordnung der geplanten Maßnahmen finden Sie hier
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