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Mieterstrombeschluss


Änderungen im Körperschaftssteuergesetz

28. Juni 2019


Am 28. Juni 2019 stimmte der Bundesrat den vom Bundestag eingebrachten Änderungen im Körper-schaftssteuergesetz zu. Diese machen es für Wohnungsbaugenossenschaften und -vereine etwas attraktiver, Mieterstrom anzubieten. Die Änderungen betreffen die Größenordnung der Ausnahmen von der Körperschaftssteuerpflicht für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die im Wohnungsbereich tätig sind. Bisher waren diese von der Körperschaftssteuer befreit, wenn sie nicht mehr als 10 Prozent ihrer Einnahmen in anderen Wirtschaftsbereichen erzielen. Dieser Prozentsatz wird nach Inkrafttreten des Gesetzes unter bestimmten, engen Bedingungen auf 20 Prozent erhöht.

Begrüßt wurde die Erhöhung der Körperschaftsteuerbefreiung von Verbänden der Wohnungswirtschaft ebenso wie von Unternehmen aus der Ökostrombranche. Allerdings wird kritisiert, dass die Erhöhung nur für Solarstrom und Mieterstrom und nicht für alle regenerativen Stromlieferungen im Gebäude bzw. im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang gilt. Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV und die genossenschaftlichen Regionalverbänden teilen diese Bedenken, finden aber die Anpassung in § 5 des Körperschaftssteuergesetzes einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung.

Den Gesetzesentwurf des Bundestags vom 28. November 2018 finden Sie hier. Den Bundesratsbeschluss vom 28. Juni 2019 finden Sie hier.

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