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Beschluss des StBerG-E


Bundeskabinett beschließt Entwurf für Gesetz zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe und stellt Steuerberatungsbefugnis für genossenschaftliche Prüfungsverbände auch zukünftig in einem neuen § 4b StBerG sicher.

26. Juli 2023


Das Bundeskabinett hat in seiner 70. Sitzung am 26. Juli 2023 den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe (StBerG-E) des Bundesministerium für Finanzen (BMF) beschlossen. Das Gesetz sieht eine Neuregelung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen vor. Künftig soll auf eine abschließende Aufzählung der befugten Personen und Vereinigungen grundsätzlich verzichtet werden. Stattdessen soll die Befugnis neu geordnet und um eine (generalklauselartig formulierte) Regelung zur Hilfeleistung in Steuersachen, die als Nebenleistung zu einer nichtsteuerberatenden Haupttätigkeit erbracht wird, ergänzt werden.

In diesem Zusammenhang soll auch die Befugnis von Lohnsteuerhilfevereinen zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen aus dem bisherigen Regelungssystem herausgenommen und gesondert geregelt werden. Zugleich sollen Berufs- und Interessenvereinigungen sowie genossenschaftliche Prüfungsverbände, Spediteure und sonstige Zollvertreter unter niedrigschwelligen Voraussetzungen (weiterhin) geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen dürfen.

Die Änderungen sollen ab dem 1. Januar 2024 gelten.

Steuerberatungsbefugnis sichergestellt


Am 8. Juni 2023 hat der DGRV gemeinsam mit dem DRV in einer Stellungnahme auf den weiterhin notwendigen Anpassungsbedarf aus Sicht der genossenschaftlichen Prüfungsverbände hingewiesen. Mit dem nun beschlossenen Regierungsentwurf sehen wir die Steuerberatungsbefugnis für genossenschaftliche Prüfungsverbände auch zukünftig sichergestellt.

Wir befürchteten durch die Wortwahl „von untergeordneter Bedeutung“ im Hinblick auf die steuerliche Beratung im StBerG-E einen ungewollten Konflikt mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). In § 7 RDG wird in Bezug auf die Rechtsberatung die Formulierung „nicht übergeordneter Bedeutung“ genutzt. Um möglichen Konflikten vorzubeugen, schlugen wir die Formulierung „von nicht übergeordneter Bedeutung“ auch im StBerG vor.

Davon abgesehen begrüßen wir, dass die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen für genossenschaftliche Prüfungsverbände in § 4a StBerG-E weiterhin ausdrücklich geregelt werden soll. Ebenso teilen wir die Auffassung, dass genossenschaftliche Prüfungsverbände unter niedrigschwelligen Voraussetzungen weiterhin geschäftsmäßig Hilfeleistungen in Steuersachen erbringen dürfen sollen. Die Beratung aus einer Hand seitens der genossenschaftlichen Prüfungsverbände entspricht den satzungsgemäßen Verbandsaufgaben und ist historisch tief verankert.

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