Befreiung bleibt in Ausnahmefällen erhalten
Am 11. April 2019 endete das Gesetzgebungsverfahren zum Stromsteuergesetz im Bundestag. Nach einer letzten Beratung im Bundesrat voraussichtlich am 17. Mai 2019 werden die Neuregelungen wahrscheinlich am 1. Juli 2019 in Kraft treten.
Grundlegende Veränderungen für dezentrale Erneuerbare-Energien-Projekte bringt die Gesetzesnovelle nicht mit sich. Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV hat sich seit Veröffentlichung des Gesetzesentwurfs im Oktober 2018 für den Erhalt der Stromsteuerbefreiungen eingesetzt. So bezogen wir u.a. gemeinsam mit dem BEE und anderen Erneuerbare-Energien-Verbänden vor dem Finanzausschuss am 1. April 2019.
Hauptsächlich ändert sich:
1. Stromsteuerbefreiung für Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) größer 2 Megawatt (MW):
Zukünftig gilt diese Stromsteuerbefreiung nur noch für vom Anlagenbetreiber selbst verbrauchten Strom, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Stromsteuergesetz (StromStG). Die Stromsteuerbefreiung für ein grünes Stromnetz, d.h. ein Netz, durch das ausschließlich erneuerbare Energien geleitet werden, wird hingegen abgeschafft.
2. Stromsteuerbefreiung für EE- und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen kleiner 2 Megawatt (MW)
Weiterhin von der Stromsteuer befreit sind nun ausschließlich kleine EE- und KWK-Anlagen, wenn der Strom aus der Anlage im räumlichen Zusammenhang zu dieser selbst verbraucht oder an Letztverbraucher geliefert wird, § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG.
Nachjustierung bei Bürgerbeteiligung und Energy Sharing notwendig
MehrBerücksichtigung kleiner Strommarktakteure notwendig
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