Gesetzgeber reagiert auf Rechtsunsicherheit bei den Genossenschaften.
Der Deutsche Bundestag hat heute gesetzlich klargestellt, dass virtuelle General- und Vertreterversammlungen – auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVMG) – rechtlich zulässig sind.
Demnach sind für virtuelle General- und Vertreterversammlungen keine Satzungsregelungen erforderlich. Die gesetzlichen Änderungen in § 3 Abs. 1 Satz 1 COVMG treten zudem rückwirkend zum 28. März 2020 in Kraft. Erfreulicherweise wurden damit unsere Forderungen berücksichtigt. Zu beachten ist, dass die Regelungen des COVMG nur bis zum Jahresende gelten.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe war in seinem Beschluss vom 26. März 2021 (Az. 1 W 4/21 (Wx)) zu dem Ergebnis gekommen, dass virtuelle General- bzw. Vertreterversammlungen nicht auf Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 1 COVMG zulässig sind. Dies führte in der Folge zu erheblichen Rechtsunsicherheiten bei den Genossenschaften. Mehr zum Hintergrund hier.
Die gesetzlichen Neuregelungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 COVMG wurden in Art. 32 und die Rückwirkung zum 28. März 2020 in Art. 36 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe umgesetzt.
Die entsprechende Drucksache 19/30516 finden Sie hier.
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