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Umsatzsteuerpflicht von Aufsichtsratsmitgliedern


Ein Beitrag von StB FBIStR Michael Schlang, LL.M., Leiter Abteilung Steuern des DGRV


In unserer vorletzten Ausgabe wurde die bisherige Praxis der deutschen Rechtsprechung und Finanzverwaltung zur Umsatzbesteuerung von Aufsichtsratsmitgliedern dargestellt. Zur Erinnerung: Die Mitwirkung in Aufsichtsräten war als unternehmerische Tätigkeit im Sinne des UStG zu qualifizieren und damit in der Regel umsatzsteuerpflichtig.

Ausgangssituation: Die neue Rechtsprechung


Die Finanzverwaltung folgte hiermit einer in Deutschland über Jahre etablierten Rechtsauffassung. Unabhängig davon, ob eine fixe Vergütung, eine variable Vergütung oder eine Kombination aus beiden vereinnahmt wurde, bestand Konsens, dass die Gegenleistung umsatzsteuerlich stets relevant war.

Doch der EuGH stellte dieses Rechtsverständnis am 13. Juni 2019 auf den Kopf. Er entschied in der Rechtssache „IO“, dass ein Aufsichtsratsmitglied einer niederländischen Stiftung umsatzsteuerlicher Unternehmer sei. Das in dem Fall zu beurteilende Aufsichtsratsmitglied erhielt für sein Mandat eine Fixvergütung. Die Zahlung war nicht an bestimmte Handlungen des Aufsichtsratsmitglieds oder an dessen Teilnahme an Sitzungen geknüpft.

Der EuGH urteilte, dass der Kläger insbesondere dann nicht selbstständig tätig sei, wenn er nicht das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit trage. Die gezahlte feste Vergütung reiche hierfür nicht aus. Infolgedessen wurde auch die Umsatzbesteuerung der erzielten Einnahmen verneint.

Mit Urteil vom 27. November 2019 entschied daraufhin der BFH analog, dass auch ein deutsches Aufsichtsratsmitglied einer AG nicht unternehmerisch tätig werde, wenn es kein Vergütungsrisiko trage. Dieser Auffassung liegt zu Grunde, dass ein Unternehmer nur dann selbstständig ist, wenn er auf eigene Verantwortung handelt. Ausdrücklich offen ließ der BFH jedoch, ob für den Fall, dass das Aufsichtsratsmitglied eine variable Vergütung erhält, an der Unternehmereigenschaft entsprechend bisheriger Rechtsprechung festzuhalten ist.

Durch die Vorgaben der Rechtsprechung wurde ein Schwebezustand der Rechtsunsicherheit geschaffen, den es seitens des Gesetzgebers oder der Finanzverwaltung nun so schnell wie möglich aufzulösen galt. Bis dahin war man als Aufsichtsratsmitglied sicher, wenn man sich weiterhin an die Vorgaben der Finanzverwaltung hielt.


„Mandatsträger in Aufsichtsräten sollten um­ denken – und ihre eigene Tätigkeit in Bezug auf die Unternehmereigenschaft auf den Prüfstand stellen. Eine Lösung sollte stets gemeinsam und in Absprache mit der beaufsichtigten Genossen­ schaft angestrebt werden.“

Neues Erläuterungsschreiben des BMF


In den letzten Monaten wurden daher die Forderungen an die Finanzverwaltung lauter, ihre Rechtsauffassung darzulegen und zu der zukünftigen Besteuerung von Aufsichtsräten Farbe zu bekennen. Denn auch knapp eineinhalb Jahre nach der BFH-Entscheidung war nicht klar, wie die geänderte Rechtsprechung in der Praxis umgesetzt werden sollte.

Am 8. Juli 2021 ist nun schließlich das lang erwartete BMF-Schreiben erschienen. Das BMF ändert hierin den Umsatzsteueranwendungserlass („UStAE“). Dieser dient der Finanzverwaltung als Interpretationshilfe des Umsatzsteuergesetzes und ist zugleich für sie bindend.

Der UStAE wird an lediglich vier Stellen geändert. Wie vermutet beschränken sich die Anpassungen vor allem auf den Abschnitt, der sich mit dem Begriff der Selbstständigkeit befasst. Diese ist zukünftig differenziert zu prüfen. Die Finanzverwaltung schließt sich damit der Auffassung der Gerichte an und ändert folglich ihre bislang geltende Meinung zu der Umsatzbesteuerung der Vergütungen.

Erhält das Mitglied eine reine Festvergütung und ist es demnach keinem Vergütungsrisiko ausgesetzt, ist es zukünftig nicht mehr selbstständig tätig und kein Unternehmer im Sinne des UStG. Es kann daher auch nicht zu einer Umsatzsteuerpflicht optieren und diese freiwillig abführen. Das Mitglied darf dann weder selbst Rechnungen mit offenem Umsatzsteuerausweis ausstellen noch Gutschriften der beaufsichtigten Genossenschaft mit gesondertem Umsatzsteuerausweis empfangen. Bezieht das Mitglied ausschließlich eine variable Vergütung, bleibt es weiterhin selbstständig tätig.

In der Praxis erhalten Aufsichtsratsmitglieder jedoch regelmäßig eine Mischung aus fester (z. B. jährlicher, halbjährlicher) Vergütung und variablen Bestandteilen sowie Erstattungen ihrer entstandenen Unkosten, z. B. der Reisekosten zu den Sitzungen.

Nach der neuen Rechtsauffassung ist eine Tätigkeit im Aufsichtsrat nur dann im umsatzsteuerlichen Sinne selbstständig und folglich unternehmerisch, wenn der variable Teil der Vergütung mindestens 10 Prozent der Gesamtvergütung beträgt. Zu den variablen Vergütungsbestandteilen zählen unter anderem Sitzungsgelder, aber auch nach dem Umfang der Gremienarbeit bemessene Aufwandsentschädigungen.

Sollte ein Aufsichtsratsmitglied also gemischte Zahlungen erhalten, obliegt es diesem zukünftig selbst, anhand seiner Vergütungsbestandteile zu ermitteln, ob es im umsatzsteuerlichen Sinne weiterhin als Unternehmer tätig ist oder nicht.

Es ist daher zu empfehlen, sich als Aufsichtsratsmitglied frühzeitig mit der beaufsichtigten Genossenschaft in Verbindung zu setzen und sich gemeinsam über eine Abrechnungsmethode zu einigen.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist übrigens jedes Mandat gesondert zu betrachten. Für fleißige Mandatsträger bedeutet dies, die 10 Prozent-Grenze für jedes ihrer Ämter separat prüfen zu müssen.

Fazit


Es wird deutlich: Die neue Rechtsprechung und die geänderte Verwaltungsauffassung haben dazu geführt, dass die Tätigkeiten von Mitgliedern eines Aufsichtsrats zukünftig differenzierter zu betrachten sind und es – je nach Ausprägung – einerseits unselbstständig tätige und andererseits selbstständig tätige Aufsichtsratsmitglieder geben wird, auch innerhalb eines Gremiums. Dies erschwert die pauschale Einordnung durch das Mitglied selbst und überträgt dem Mandatsträger mehr Eigenverantwortung für dessen steuerliche Belange.

Hierbei sind die Vorteile eines nichtunternehmerischen Aufsichtsrats nicht zu vernachlässigen. Aufsichtsratsmitglieder setzen für ihre Tätigkeit oftmals nur wenige Mittel ein und haben daher nur einen eingeschränkten Vorteil aus dem Vorsteuerabzug. Zudem ließe sich der administrative Aufwand für die laufende Deklarationstätigkeit bei einem nichtunternehmerischen Mitglied vermindern. Ein möglicher Entfall der Umsatzsteuerpflicht käme auf der anderen Seite vor allem denjenigen Unternehmen zugute, die nur einen eingeschränkten oder keinen Vorsteuerabzug haben, z. B. Banken oder sonstige umsatzsteuerbefreite Gesellschaften. Sie werden zukünftig Umsatzsteuer und damit Kosten sparen.

Die Neuregelung gilt ab dem Kalenderjahr 2022. Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird vom Finanzamt nicht beanstandet, wenn Leistungen, die bis Ende 2021 erbracht werden, noch in altbekannter Weise gegenüber der Genossenschaft abgerechnet werden.

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