Kurz vor der parlamentarischen Sommerpause hat der Deutsche Bundestag in der gestrigen Sitzung die virtuelle General- und Vertreterversammlung im Genossenschaftsgesetz verankert. Dies ist ein wichtiger Schritt zu mehr Digitalisierung im Geschäftsalltag der Genossenschaften.
In den letzten beiden Jahren sind virtuelle General- und Vertreterversammlungen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes durchgeführt worden. Diese Regelungen laufen Ende August 2022 aus. Die Erfahrungen der Pandemiezeit haben verdeutlicht, dass unterschiedliche digitale Versammlungsformate erforderlich sind, um den Bedürfnissen aller Genossenschaften gerecht zu werden. Eine rein virtuelle Versammlung mit den entsprechend hohen technischen und organisatorischen Anforderungen für eine rechtssichere Durchführung übersteigt oft die Möglichkeiten kleinerer Genossenschaften. Insbesondere für diese zumeist ehrenamtlich geführten Genossenschaften sind einfachere Formate erforderlich. Darüber hinaus bieten hybride Formate die Möglichkeit, durch virtuelle Zuschaltung die Teilnahme und damit die genossenschaftliche Demokratie einer Präsenzversammlung zu beleben.
Besonders erfreulich ist, dass der Gesetzgeber die von uns gemeinsam mit dem GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. vorgeschlagenen Versammlungsformate berücksichtigt hat. Genossenschaften können nun ihren unterschiedlichen Vorstellungen und Möglichkeiten entsprechend praxisnahe Alternativen zur Präsenzversammlung wählen.
Zukünftig gibt es neben der traditionellen Präsenzversammlung, bei der die Mitglieder oder gewählten Vertreter an einem physischen Ort gemeinsam die Versammlung abhalten, folgende digitale Versammlungsformen:
1.) Virtuelle Versammlung: Die Generalversammlung wird ohne physische Anwesenheit der Mitglieder schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation abgehalten.
2.) Hybride Versammlung: Die Generalversammlung wird an einem Ort abgehalten, an dem ein Teil der Mitglieder gemeinsam physisch anwesend sind, während ein anderer Teil der Mitglieder zeitgleich ohne physische Anwesenheit vor Ort auf dem Wege der elektronischen Kommunikation teilnimmt.
3.) Gestrecktes Verfahren: Die Generalversammlung wird aufgespalten in eine Erörterungsphase, die als virtuelle oder hybride Versammlung abgehalten wird und in eine mit zeitlichem Abstand nachfolgende Abstimmungsphase, in der die Beschlussfassung schriftlich oder in elektronischer Kommunikation erfolgt.
Die entsprechende Drucksache 20/2653 finden Sie hier.
Darin wurden erfreulicherweise unsere Forderungen nach einer langfristigen und rechtssicheren Regelung berücksichtigt.
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