Mit den Einschränkungen durch die Corona-Pandemie sind temporär neue Regelungen zur virtuellen General- und Vertreterversammlungen eingeführt worden. Die rechtssichere Durchführung virtueller General- und Vertreterversammlungen sollte aber auch langfristig gesetzlich geregelt werden. Aus den Praxiserfahrungen der Genossenschaften haben DGRV und GdW gemeinsame Positionen zu den Versammlungsformaten entwickelt.
Ende August 2022 läuft das COVID-19-Maßnahmengesetz aus, dass u.a. auch Regelungen zur rechtssicheren Durchführung virtueller Versammlungsformate bei den Genossenschaften beinhaltet. Diese gesetzliche Sonderregelung hat in den beiden vergangenen Jahren die verlässliche Durchführung von General- und Vertreterversammlungen in virtuellen oder hybriden Formaten ermöglicht.
Dabei haben die Genossenschaften mehrheitlich positive Erfahrungen mit virtuellen bzw. hybriden Formaten gemacht. Dies belegt auch die Umfrage des DGRV, an der sich über 1.000 Genossenschaften beteiligt haben. Sie zeichnet aber auch folgendes Stimmungsbild: Die meisten Genossenschaften möchten zur gewohnten Präsenzversammlung zurückkehren, allerdings wünschen sie sich ausdrücklich eine rechtssichere virtuelle oder hybride Versammlungsmöglichkeit – auch wenn dieses Format nur im Ausnahmefall als Option in Frage kommt.
Die Erfahrungen der letzten beiden Jahre verdeutlichen zudem, dass eine „One size fits all“-Lösung nicht allen Genossenschaften gerecht wird. Eine rein virtuelle Versammlung mit den entsprechend hohen technischen und organisatorischen Anforderungen für eine rechtssichere Durchführung übersteigt oft die Möglichkeiten kleinerer Genossenschaften. Insbesondere für diese zumeist ehrenamtlich geführten Genossenschaften sind einfachere Formate erforderlich. Darüber hinaus bieten hybride Formate die Möglichkeit, durch virtuelle Zuschaltung die Teilnahme und damit die genossenschaftliche Demokratie einer Präsenzversammlung zu beleben.
Zukünftig sollten deshalb neben der traditionellen Präsenzversammlung, bei der die Mitglieder oder gewählten Vertreter an einem physischen Ort gemeinsam die Versammlung abhalten, folgende Versammlungsformen in das Genossenschaftsgesetz mit aufgenommen werden:
Bei allen Formaten muss von der Genossenschaft sichergestellt werden, dass der gesamte Versammlungsverlauf schriftlich oder in elektronischer Kommunikation mitgeteilt wird und alle teilnehmenden Mitglieder – physisch, schriftlich oder digital – ihre Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte in der Versammlung ausüben können. Insgesamt sollte den Genossenschaften über ihre Satzungsgestaltung eine maßgeschneiderte Variante ermöglicht werden.
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