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Neuregelungen im Osterpaket


Teil 1: Bürgerenergie, Photovoltaik, Wasserkraft

21. Juli 2022


Am 8. Juli 2022 hat der Bundesrat das sogenannte Osterpaket verabschiedet. Dieses umfasst u.a. zahlreiche Neuregelungen im bestehenden Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) sowie das EEG 2023. Die Neuregelungen im EEG 2021 (Art. 1) treten, nach der Unterschrift des Bundespräsidenten, am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt (Art. 20, Abs. 2) in Kraft. Teile der Neuregelungen des EEG 2021 und des EEG 2023 müssen noch durch die Europäischen Kommission beihilferechtlich genehmigt werden (Art. 1, Nr. 25, § 105 Abs. 6 EEG 2021, Art. 2, § 101 EEG 2023). Insbesondere die Vergütungsregelungen sind dabei von der Maßgabe der Genehmigung betroffen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz versucht, diese Genehmigung so schnell wie möglich zu erlangen. Das EEG 2023 soll am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Über das Inkrafttreten und die Genehmigung werden wir Sie informieren.

Im Folgenden finden Sie einen Überblick der zentralen Inhalte zur Bürgerenergie, Photovoltaik und Wasserkraft. Weitere Inhalte wie z.B. zu Windenergie, Biomasse und Netzanschluss folgen in einem zweiten Teil.

Webseminar zum
EEG 2023


Der Baden-Württembergische Genossenschaftsverband, der Genossenschaftsverband Bayern, Genossenschaftsverband – Verband der Regionen, der Genossenschaftsverband Weser-Ems, das LandesNetzwerk BürgerEnergieGenossenschaften Hessen und Landesnetzwerk BürgerEnergieGenossenschaften Rheinland-Pfalz boten zusammen mit der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften ihren Mitgliedern die Möglichkeit, sich im Rahmen eines kostenlosen Webseminars über die Inhalte des finalen EEG 2023 zu informieren und dazu Fragen zu stellen. Referent René Groß (Leiter Politik und Recht bei der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften) ging insbesondere auf die Neuerungen in der EEG-Novelle und ihre Bedeutung für die Energiegenossenschaften in der Praxis ein.

Falls Sie das Webseminar verpasst haben, haben Sie hier die Möglichkeit sich das Video und die Folien anzuschauen.

Bürgerenergie


Für Bürgerenergieakteure (Energiegenossenschaften werden explizit im EEG 2023 genannt) gelten zukünftig Ausnahmen von Ausschreibungen für Photovoltaikdachanlagen (PV-DA) oder Photovoltaikfreiflächenanlagen (PV-FFA) zwischen 1 und 6 Megawatt (MW) und für Windprojekte zwischen 1 und 18 MW.

In § 3 Nr. 15 EEG 2023 werden die Bürgerenergieakteure unter dem Begriff der „Bürgerenergiegesellschaft“ (BEG) legal definiert. Die Definition enthält folgende Bestimmungen:

  1. Eine BEG besteht aus mindestens 50 natürlichen Personen als stimmberechtigte Mitglieder oder Anteilseigner.
  2. In einer BEG liegen mindestens 75 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen Personen, die in einem Postleitzahlengebiet, das sich ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um die geplante Anlage befindet, nach dem Bundesmeldegesetzes mit einer Wohnung gemeldet sind, wobei der Abstand im Fall von Solaranlagen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage und im Fall von Windenergieanlagen von der Turmmitte der jeweiligen Anlagen gemessen wird.
  3. In einer BEG können die restlichen 25 Prozent der Stimmrechte bei kleinen und mittleren Unternehmen (sog. KMU, Definition: weniger als 250 Mitarbeiter und weniger als 50 Mio. € Umsatzerlös oder 43 Mio. € Bilanzsumme) oder kommunalen Gebietskörperschaften sowie deren rechtsfähigen Zusammenschlüssen liegen.
  4. In einer BEG werden keinem Mitglied oder Anteilseigner mehr als 10 Prozent der Stimmrechte eingeräumt.
  5. In einer BEG werden den Stimmberechtigten eine tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gesellschaft und die Mitwirkung an Entscheidungen der Gesellschafterversammlung eingeräumt.

Bei einem Zusammenschluss von mehreren juristischen Personen oder Personengesellschaften muss jedes Mitglied der Gesellschaft diese Voraussetzungen erfüllen. Bei einer Muttergesellschaft, die 100 Prozent der Stimmrechte an einer Tochtergesellschaft hält, muss die Muttergesellschaft die oben genannten Voraussetzungen erfüllen.

Zusätzlich darf eine BEG nicht mehr als ein Photovoltaikprojekt desselben Segments (Freifläche und Dachanlagen) und Windprojekt in drei Jahren, vor und nach der Mitteilung an die BNetzA, dass die Anlagen von der BEG betrieben werden, umsetzen (§ 22b EEG 2023). Dies gilt auch für die Mitglieder bzw. Anteilseigner der BEG, sofern sie juristische Personen des Privatrechts sind, und mit diesen jeweils verbundene Unternehmen.

Als Folge müssen die BEG für ihre Photovoltaikprojekte (Freifläche und Dachanlagen) zwischen 1 und 6 MW und Windprojekte zwischen 1 und 18 MW nicht an Ausschreibungen teilnehmen und erhalten nach Antrag einen Fördersatz, der sich aus den Ausschreibungen ergibt. Für Photovoltaikprojekte erhält die BEG den Durchschnitt aus den höchsten noch bezuschlagten Gebotswerten der jeweiligen Ausschreibungen von PV-FFA oder PV-DA aus dem Vorjahr (§§ 22 Abs. 2, 3; 48 Abs. 1a EEG 2023). Für Windprojekte erhält die BEG den Durchschnitt aus den höchsten noch bezuschlagten Gebotswerten der Ausschreibungen von Windprojekten aus dem Vorvorjahr (§§ 22 Abs. 2, 3; 46 Abs. 1 EEG 2023).

Die Legaldefinition in § 3 Nr. 15 EEG 2023, die weiteren Voraussetzungen in § 22b EEG 2023 und die Folgen für die BEG in §§ 22 Abs. 2, 3; 46 Abs. 1; 48 Abs. 1a EEG 2023 treten zum 1. Januar 2023 in Kraft. Die Regelungen zu den weiteren Voraussetzungen und den Folgen bedürfen aber noch der beihilferechtlichen Genehmigung, bevor diese Anwendung finden.

Im Rahmen des sogenannten Osterpakets fordert der Bundestag die Bundesregierung auf, das in diesem Zusammenhang stehende Bundesförderprogramm für Bürgerenergiegenossenschaften für Wind an Land auch auf PV-FFA auszuweiten.

Photovoltaik


Laut dem Osterpaket gibt es zukünftig zwei Vergütungskategorien mit erhöhten Fördersätzen:

  1. Eigenversorgungs-/Überschussdachanlagen,
  2. Volleinspeisedachanlagen.

Die Vergütungskategorien und die erhöhten Sätze sollen laut Gesetzgeber schon im Jahr 2022 ihre Wirkung entfalten und am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Dies gilt auch für die Regelung: 20 Prozent Eigenversorgung / 80 Prozent Marktprämie. Dies könnte schon für August der Fall sein. Da diese Regelungen beihilferechtlich relevant sind, müssen Sie noch von der Europäischen Kommission genehmigt werden und dürfen erst nach der Genehmigung und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden (Art. 1, Nr. 25, § 105 Abs. 6 EEG 2021).

Die Vergütungssätze für eigenversorgende/überschusseinspeisende Photovoltaikdachanlagen (§ 100 Abs. 14 EEG 2021) für das Jahr 2022 sind:

  • bis 10 kW = 8,6 ct/kWh
  • bis 40 kW = 7,5 ct/kWh
  • bis 750 kW = 6,2 ct/kWh.

Die PV-Anlagen zwischen 300 bis 750 kW müssen 20% Eigenversorgung erbringen und erhalten für die restlichen ins Netz eingespeisten 80% eine Marktprämie bis zum 31. Dezember 2022 (§ 100 Abs. 9 EEG 2021).

Die Vergütungssätze für volleinspeisende Photovoltaikdachanlagen setzen sich zusammen aus dem Vergütungssatz der eigenversorgenden/überschusseinspeisenden Photovoltaikdachanlagen, der sich um einen gesetzlichen festgelegten Wert erhöht. Die Fördersätze für das Jahr 2022 bis zum 31. Dezember 2022 sind (§ 100 Abs. 14 EEG 2021):

  • bis 10 kW = 13,40 ct/kWh
  • bis 40 kW = 11,30 ct/kWh
  • bis 100 kW = 11,30 ct/KWh
  • bis 300 kW = 9,40 ct/kWh.

Von den Vergütungssätzen muss noch die Managementprämie in Höhe von 0,4 ct/kWh abgezogen werden, wenn die PV-Anlagen nicht in der Direktvermarktung sind.

Zusätzlich wird in § 100 Abs. 14 EEG 2021 eine weniger strenge Anlagenzusammenfassung eingeführt. So besteht zukünftig die Möglichkeit, innerhalb von 12 Monaten jeweils eine Anlage mit Überschusseinspeisung und Volleinspeisung zu bauen, sofern die Anlagen auf, an oder in demselben Gebäude angebracht sind, der Strom jeweils über eine eigene Messeinrichtung abgerechnet wird und eine Mitteilung an den Netzbetreiber vor Inbetriebnahme der zweiten Anlage und vor dem 1. Dezember des Vorjahres erfolgt, welche Anlage die Volleinspeisevergütung bekommen soll. Die Regelung gilt ab 1. Januar 2023 (§ 48 Abs. 2a EEG 2023).

  1. EEG 2023

Die Vergütungssätze für eigenversorgende/überschusseinspeisende Photovoltaikdachanlagen ab dem 1. Januar 2023 sind (§ 48 Abs. 2 EEG 2023):

  • bis 10 kW = 8,6 ct/kWh
  • bis 40 kW = 7,5 ct/kWh
  • bis 1.000 kW = 6,2 ct/kWh.

Die Regelung 20% Eigenversorgung/80% Marktprämie wird zum 1. Januar 2023 vollständig abgeschafft. Ab 1. Januar 2023 müssen nur noch PV-Anlagen über 1 MW in die Ausschreibung.

Die Vergütungssätze für volleinspeisende Photovoltaikdachanlagen ab dem 1. Januar 2023 sind (§ 48 Abs. 2a EEG 2023):

  • bis 10 kW = 13,40 ct/kWh
  • bis 40 kW = 11,30 ct/kWh
  • bis 100 kW = 11,30 ct/KWh
  • bis 400 kW = 9,40 ct/kWh
  • bis 1 MW = 8,10 ct/kWh

Der Vergütungssatz für PV-FFA, PV-Anlagen auf baulichen Anlagen für Parkplatz-PV und auf einem 500 m Seitenrandstreifen von Autobahnen bzw. Schienenwegen bis 1 MW beträgt ab 1. Januar 2023 7,0 ct/kWh (§ 48 Abs. 1 EEG 2023). Von den Vergütungssätzen muss noch die Managementprämie in Höhe von 0,4 ct/kWh abgezogen werden.

Weitere interessante Neuerungen sind:

  1. Die Abschaffung des atmenden Deckels und stattdessen eine halbjährliche Degression von 1% ab dem 1. Februar 2024 (§ 49 EEG 2023).
  2. Die Erweiterung des Seitenrandstreifens von Autobahnen und Schienenwegen von 200 auf 500 m auch in den Ausschreibungen (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 c) EEG 2023)
  3. Die Streichung der 100 kW-Grenze bei Mieterstromprojekten (§ 21 Abs. 3 EEG 2023)

Wasserkraft


Eine sehr erfreuliche Meldung gibt es für die kleine Wasserkraft bis 500 kW. Anders als noch im ersten Gesetzesentwurf geplant, erhalten die Wasserkraftanlagen kleiner 500 kW weiterhin eine gesetzliche Förderung. Die Förderung bleibt erhalten, auch wenn die Wasserkraftanlagen die wasserrechtlichen Anforderungen nicht einhalten (§ 40 EEG 2023). Ferner gilt das überragende öffentliche Interesse auch für die Wasserkraft (§ 2 EEG 2023).

Resümee


Die genossenschaftlichen Regionalverbände und die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften sehen einige positive, aber auch negative Neuregelungen im Osterpaket.

Insgesamt sind wir sehr erfreut darüber, dass es im parlamentarischen Verfahren noch zu Verbesserungen in den Bürgerenergie-, Photovoltaik- und Wasserkraftregelungen kam, für die wir uns politisch eingesetzt haben. So wurde das Beteiligungsgebiet bei der Definition von Bürgerenergiegesellschaften auf 50 km um die Anlage erweitert, eine weitere Gesellschaftskonstellation ermöglicht, die zeitliche Begrenzung für den Bau von Anlagen ohne Ausschreibungsteilnahme auf drei Jahre verkürzt und dies auch auf PV-DA zwischen 1 und 6 MW erweitert. Die Vergütungssätze in der Überschusseinspeisung wurden erhöht und eine weniger strenge Anlagenzusammenfassung eingeführt. Nun muss die Praxis zeigen, inwieweit diese Regelungen auch wieder zu mehr Erneuerbare-Energien-Projekten bei Energiegenossenschaften führen. Höchst erfreulich ist auch, dass die kleine Wasserkraftanlagen weiterhin über das EEG gefördert werden.

Die politische Arbeit der genossenschaftlichen Regionalverbände und der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften im Zusammenhang mit dem EEG konzentriert sich in den nächsten Monaten auf eine für Energiegenossenschaften praxisgerechtere Definition von Bürgerenergiegesellschaften und ihrer Voraussetzungen, auf die Erhöhung der Vergütung in den Ausschreibungen und der Überschusseinspeisung, sowie auf die Erweiterung des Bundesförderprogramms auf PV-FFA und auf die zügige Einführung des Energy Sharings/der genossenschaftlichen Mitgliederversorgung.

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