Genossenschaftliche Mitgliederversorgung mit Erneuerbaren Energien aus eigenen Anlagen ermöglichen
Das Bundeswirtschaftsministerium plant eine Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in diesem Frühjahr. In einem gemeinsamen Verbändepapier fordern wir die Umsetzung des Energy Sharings bereits in diesem sogenannten Osterpaket.
Schon seit 2018 gibt die EU-Kommission über die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (Artikel 22 Abs. 2b) vor, dass die Mitgliedsstaaten das Energy Sharing ermöglichen müssen. Hinter Energy Sharing verbirgt sich das Recht für Energiegenossenschaften und andere Bürgerenergieakteure, den Strom aus eigenen Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) gemeinsam zu nutzen. Diese genossenschaftliche Mitgliederversorgung, also die Belieferung der eigenen Mitglieder mit Strom aus den eigenen EE-Anlagen ist derzeit wirtschaftlich nicht sinnvoll zu betreiben. Hierfür müssen die entsprechenden Rahmenbedingungen geschaffen werden. Deutschland hinkt hier hinterher.
Obwohl die Umsetzung der EE-Richtlinie in nationales Recht im Jahr 2021 erfolgen sollte, fehlen die Regelungen zum Energy Sharing in der letzten EEG-Novelle (EEG 2021). Wir hatten uns im Vorfeld der Bundestagswahl 2021 für die Umsetzung des Energy Sharings stark gemacht, so beispielsweise beim digitalen GenossenschaftsDialog. Erfreulicherweise wird das Energy Sharing nun auch im Koalitionsvertrag der Bundesregierung explizit erwähnt. Beim diesjährigen Bundeskongress genossenschaftliche Energiewende versprach die Politik eine zügige Umsetzung.
Mit dem nun veröffentlichten Verbändepapier möchten wir gemeinsam mit anderen Organisationen daran erinnern.
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