Der Begriff „Energy Sharing“ bedeutet, dass die Mitglieder einer Energiegemeinschaft Strom aus ihrer gemeinschaftlichen Anlage gleichzeitig produzieren und verbrauchen. Viele Energiegenossenschaften möchten auf diese Weise ihre Mitglieder aus den eigenen Anlagen mit sauberem Strom versorgen. Doch das derzeitige Strommarktdesign erschwert diese Zielsetzung. Energieversorgungsunternehmen unterliegen einer Vielzahl aufwändiger energiewirtschaftlicher Rechte und Pflichten. Ausgenommen hiervon sind bisher nur solche Projekte, die hinter dem Netzanschlusspunkt umgesetzt werden, also meist in einem Gebäude umgesetzt werden. Doch dieses Modell entspricht nicht der unternehmerischen Realität vieler Energiegenossenschaften.
Energiegenossenschaften betreiben in der Regel mehr als nur eine Anlage auf dem Dach eines Gebäudes. Oftmals handelt es sich auch um größere Anlagen, die sich nicht in unmittelbarer Nähe zu den Mitgliedern befinden. Ihre Mitglieder sind nicht nur Privatpersonen, sondern auch Unternehmen und Kommunen. Um die Mitglieder zu versorgen, müssen sie entweder das öffentliche Stromnetz benutzen oder ein eigenes Stromnetz verlegen. Doch sobald das öffentliche Stromnetz genutzt wird, ist die Stromversorgung aus den eigenen Anlagen für die Mitglieder nicht mehr kostengünstig, da Netzentgelte, Steuern und sonstige Abgaben anfallen. Auch die Rechte und Pflichten eines Stromversorgers müssen eingehalten werden. Aus unternehmerischer Sicht ist in diesem Fall die direkte und lokale Mitgliederversorgung wirtschaftlich nicht darstellbar.
Ein wirtschaftlich tragfähiges Energy Sharing im Sinne einer genossenschaftliche Mitgliederversorgung sollte folgende Möglichkeiten und Regelungen beinhalten:
1.) Das Energy Sharing sollte an die Definition der Bürgerenergiegesellschaft im Erneuerbare-Energien-Gesetz gekoppelt werden. Hierüber werden entsprechend Vorgaben zum lokalen Bezug und zur demokratischen Struktur der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft getroffen.
2.) Das Energy Sharing sollte sowohl eine Vollversorgung als auch eine Teilversorgung der Mitglieder ermöglichen können.
3.) Das Energy Sharing sollte einen Nachweis der Gleichzeitigkeit von Erzeugung und Verbrauch voraussetzen.
4.) Das Energy Sharing sollte wirtschaftliche Anreize durch eine Prämie oder eingesparte Übertragungsnetzentgelte beinhalten.
Die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV hat sich in verschiedenen Gesetzgebungsverfahren rund um das Thema Energy Sharing für die Energiegenossenschaften eingesetzt. Zuletzt haben wir uns insbesondere zu den Regelungen einer Teilversorgung eingesetzt und so auf Veränderungen in den gesetzlichen Vorgaben auf europäischer Ebene reagiert.
Gemeinsame Positionspapiere und Gesetzentwurf zur Förderung von Energy Sharing
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Genossenschaftliche Mitgliederversorgung mit Erneuerbaren Energien aus eigenen Anlagen ermöglichen
MEHR LESENGrundlage für die Einführung von Energy Sharing ist die Definition von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften. Hierfür gab es eine Vorgabe auf europäischer Ebene. In Deutschland wurde dies in der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2023 beschlossen. Allerdings fehlt es bisher an Neuregelungen für das Energy Sharing. Doch nicht nur in Deutschland wird Energy Sharing umgesetzt. Auch in den anderen Staaten der Europäischen Union wurden die Vorgaben umgesetzt.
Definition von Bürgerenergiegesellschaften und gesetzliche Förderung
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